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Öffentliches RechtExamensrelevant
Seit 02.08.2026 · 8 Min. Lesezeit

Deine KI-Texte brauchen jetzt ein Etikett – aber nicht alle

Seit dem 2. August 2026 gilt Art. 50 der KI-Verordnung: Wer synthetische Inhalte erzeugt oder veröffentlicht, muss sie kennzeichnen – aber die Pflicht trifft längst nicht jeden KI-Text.

Was ändert sich?

Am 2. August 2026 ist Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung, kurz AI Act) anwendbar geworden – die Vorschrift, die Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme und ihre Ausgaben regelt. Sie verlangt in vier separaten Konstellationen, dass Menschen erkennen können, wann sie es mit künstlicher Intelligenz zu tun haben: Wer mit einem Chatbot interagiert, muss das wissen, sofern es nicht ohnehin offensichtlich ist (Abs. 1). Wer synthetische Bild-, Audio-, Video- oder Textinhalte erzeugt, muss sie in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert kennzeichnen (Abs. 2). Wer Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung einsetzt, muss die betroffenen Personen informieren (Abs. 3). Und wer Deepfakes oder KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder bearbeitet wurde (Abs. 4) – es sei denn, ein Mensch hat den Text redaktionell geprüft und verantwortet ihn inhaltlich, oder der Inhalt ist erkennbar künstlerisch, satirisch oder fiktional.

Parallel dazu ist am 29. Juli 2026 das deutsche Ausführungsgesetz zur KI-Verordnung in Kraft getreten, das "Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz" (KI-MIG). Es bestimmt, wer die europäische Verordnung in Deutschland tatsächlich durchsetzt: Die Bundesnetzagentur wird zur zentralen Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle für KI-Systeme – mit Zuständigkeit unter anderem für KI in Funkanlagen sowie in sensiblen Bereichen wie Personalmanagement, kritischer Infrastruktur und Bildung. Ergänzend richtet die Behörde ein "KI-Reallabor" (eine kontrollierte Testumgebung, vor allem für kleinere Unternehmen) sowie einen "KI-Service-Desk" für Umsetzungsfragen ein.

Technisch verlangt Art. 50 Abs. 2 keine bestimmte Kennzeichnungsmethode, sondern nur, dass sie "wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig" ist, soweit dies technisch machbar ist. Erwägungsgrund 133 der Verordnung nennt dafür beispielhaft Wasserzeichen, Metadaten-Kennzeichnungen, kryptografische Verfahren zum Herkunftsnachweis, Protokollierungsmethoden und digitale Fingerabdrücke, einzeln oder kombiniert. In der Praxis bedeutet das meist eingebettete Metadaten oder digitale Wasserzeichen nach offenen Standards wie den Content Credentials der Coalition for Content Provenance and Authenticity (C2PA) – einem Zusammenschluss großer Technologieunternehmen, der ein maschinenlesbares "Herkunftsprotokoll" für digitale Inhalte entwickelt hat. Die Verordnung schreibt C2PA nicht verbindlich vor, aber der von der Kommission entworfene Praxiskodex zur Transparenz (Code of Practice, gestützt auf Art. 50 Abs. 7) führt den Standard als Beispiel einer Lösung an, die alle vier Anforderungen erfüllt.

Warum examensrelevant?

Der AI Act ist eine EU-Verordnung, kein Richtlinie – und genau daran lässt sich ein Klassiker des Europarechts durchdenken, der in praktisch jeder Klausur mit unionsrechtlichem Bezug auftauchen kann: der Unterschied zwischen unmittelbar geltendem Verordnungsrecht (Art. 288 Abs. 2 AEUV) und umsetzungsbedürftigem Richtlinienrecht (Art. 288 Abs. 3 AEUV). Art. 50 AI Act gilt in Deutschland nicht, weil ihn ein deutsches Gesetz "umgesetzt" hätte – er gilt unmittelbar und einheitlich in allen 27 Mitgliedstaaten, seit dem in Art. 113 der Verordnung selbst festgelegten Datum. Das KI-MIG setzt nichts von Art. 50 "um" (dafür besteht gar kein Bedarf); es regelt ausschließlich die verordnungstypischen Restfragen, die das Unionsrecht bewusst den Mitgliedstaaten überlässt: Zuständigkeiten, Verfahren, Sanktionen. Genau diese Konstruktion – Verordnung wirkt direkt, nationales Gesetz regelt nur Vollzug und Behördenzuständigkeit – ist ein beliebtes Prüfungsmuster im Europarecht und lässt sich hier an einem aktuellen, gut dokumentierten Beispiel durchspielen.

Daneben eignet sich die Vorschrift hervorragend, um den oft unterschätzten Abstufungsgedanken des AI Act selbst zu zeigen: Die Verordnung unterscheidet nach Risikoklassen (verbotene Praktiken, Hochrisiko-Systeme, KI mit begrenztem Risiko) und staffelt ihr Inkrafttreten entsprechend – die verbotenen Praktiken galten bereits ab Februar 2025, Pflichten für Allzweck-KI-Modelle ab August 2025, die volle Anwendung der meisten übrigen Vorschriften erst ab August 2026. Art. 50 gehört zur schwächsten Risikokategorie ("begrenztes Risiko", Transparenzpflicht statt Verbot oder Zertifizierungspflicht) und zeigt damit, dass der AI Act kein pauschales KI-Verbot ist, sondern ein abgestuftes Regulierungssystem – ein Punkt, den Klausuren gern über eine unzutreffende Pauschalaussage ("KI-Inhalte sind jetzt kennzeichnungspflichtig") prüfen. Für Schwerpunktbereiche mit Wettbewerbsrecht kommt hinzu: Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht kann als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG eingeordnet werden und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen – eine Randfrage, die die Vernetzung zwischen Europa- und Zivilrecht in modernen Klausuren zeigt.

Hintergrund

Der AI Act ist die erste umfassende, horizontale KI-Regulierung weltweit und wurde nach jahrelangem Trilog-Verfahren im Mai 2024 als Verordnung (EU) 2024/1689 verabschiedet; sie ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. Anders als eine Richtlinie musste sie von keinem Mitgliedstaat in ein eigenes Gesetz "gegossen" werden, um Wirkung zu entfalten – sie gilt seither in identischem Wortlaut in allen Mitgliedstaaten. Was die Mitgliedstaaten regeln mussten (und teils noch müssen), sind reine Vollzugsfragen: Wer überwacht die Einhaltung? Wer nimmt Beschwerden entgegen? Welche Bußgelder werden konkret verhängt, innerhalb des von der Verordnung vorgegebenen Rahmens? Genau das leistet in Deutschland das KI-MIG.

Die Verordnung selbst tritt nicht an einem einzigen Stichtag vollständig in Kraft, sondern gestaffelt (Art. 113 AI Act) – ein Kompromiss, damit Wirtschaft und Behörden Zeit zur Vorbereitung haben, ohne die Regulierung insgesamt zu verzögern: Seit Februar 2025 gelten die Verbote bestimmter besonders gefährlicher Praktiken (etwa Social Scoring durch Behörden oder bestimmte biometrische Echtzeit-Überwachung im öffentlichen Raum). Seit August 2025 gelten Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (General-Purpose AI, etwa große Sprachmodelle) sowie die Vorschriften zu den zuständigen nationalen Behörden. Seit dem 2. August 2026 gelten nun die Transparenzpflichten des Art. 50 sowie – mit Ausnahme einiger Sonderfälle – die Vorgaben für Hochrisiko-KI-Systeme. Die verbleibenden Übergangsfristen für bestimmte Altsysteme laufen noch bis August 2027.

Inhaltlich reagiert Art. 50 auf ein sehr konkretes Problem: Je besser KI-generierte Inhalte werden, desto schwerer wird es für Menschen, sie von menschengemachten Inhalten zu unterscheiden – mit Folgen für Desinformation, Wahlmanipulation und das allgemeine Vertrauen in digitale Kommunikation. Der europäische Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine pauschale Kennzeichnungspflicht für jede Art von KI-Nutzung entschieden und stattdessen vier eng umrissene Risikokonstellationen herausgegriffen, in denen die fehlende Erkennbarkeit besonders schädlich wäre: verdeckte Interaktion mit einem KI-System, technisch nicht erkennbare synthetische Medien, täuschende Deepfakes und unredigierte KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse.

Praxisfolgen

Für Unternehmen und Selbstständige, die KI-Tools zur Content-Erstellung nutzen, bedeutet das konkret: Bei Bild-, Video- oder Audioinhalten muss eine technische Kennzeichnung erfolgen, die maschinenlesbar und erkennbar ist – üblicherweise über Metadaten oder eingebettete Wasserzeichen, nicht zwingend über einen sichtbaren Aufdruck. Bei KI-generierten Texten zu Themen von öffentlichem Interesse (etwa Nachrichtenartikel, politische Kommentare) besteht die Pflicht nur dann nicht, wenn ein Mensch den Text redaktionell überprüft hat und die inhaltliche Verantwortung dafür trägt – eine bloße Weiterverbreitung reicht nicht aus. Für rein private, kreative oder erkennbar satirische Inhalte greift die Pflicht dagegen von vornherein nicht, ebenso wenig für gesetzlich erlaubte Straf- und Gefahrenabwehr-Anwendungen.

Wichtig für die Einordnung: Inhalte, die bereits vor dem 2. August 2026 erzeugt und veröffentlicht wurden, müssen laut den Leitlinien der EU-Kommission nicht rückwirkend gekennzeichnet werden – die Kommission empfiehlt eine freiwillige nachträgliche Kennzeichnung, wo praktikabel, verlangt sie aber nicht. Wer gegen die Kennzeichnungspflicht verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen: Verstöße gegen Art. 50 fallen unter Art. 99 Abs. 4 AI Act und können mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist – bei einem Konzern mit mehreren Milliarden Euro Umsatz kann die Umsatzgrenze damit deutlich über 15 Millionen Euro hinausgehen. Verhängt werden die Bußgelder in Deutschland von der Bundesnetzagentur als zuständiger Marktüberwachungsbehörde; zusätzlich drohen – siehe oben – wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände, wenn man die Kennzeichnungspflicht als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG einordnet. Wer als Unternehmen oder Behörde Zweifel an der eigenen Einordnung hat, kann sich an den neuen KI-Service-Desk der Bundesnetzagentur wenden oder, bei innovativen Anwendungsfällen, eine Erprobung im KI-Reallabor beantragen.

Quelle: Bundesnetzagentur: Pressemitteilung zur Rolle bei der KI-Verordnung

Hinweis: Diese Aufbereitung dient ausschließlich Lernzwecken und ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfe im Zweifel die verlinkte Originalquelle.

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