Der Handyvertrag des minderjährigen Influencers: Geschäftsfähigkeit, Taschengeldparagraph und AGB-Kontrolle
Ein 16-jähriger Streamer schließt größtenteils über seine Mutter, teils aber ganz allein per App einen Handyvertrag samt Zusatzpaket ab – ein Fall, der beschränkte Geschäftsfähigkeit, den Taschengeldparagraphen und eine unwirksame Verlängerungsklausel zusammenführt.

Sachverhalt
Tim K. ist 16 Jahre alt, geht in die 10. Klasse und betreibt nebenbei einen erfolgreichen Gaming-Kanal auf einer Social-Media-Plattform. Aus Werbekooperationen kommen monatlich rund 150 Euro zusammen – eigenes Einkommen, das auf einem Prepaid-Guthabenkonto bei der MobilFunk Plus GmbH landet. Über dieses Konto darf er nach ausdrücklicher Absprache mit seinen Eltern frei verfügen.
Weil sein altes Smartphone für die Videos nicht mehr ausreicht, geht Tim mit seiner Mutter, Frau K., in eine Filiale der MobilFunk Plus GmbH. Frau K. erklärt dem Verkäufer, Herrn Nowak, sie habe von Handytarifen keine Ahnung – Tim dürfe sich aber „irgendeinen Vertrag mit ordentlich Datenvolumen“ aussuchen. Die Wahl fällt auf den „Streamer-Tarif Premium“: 24 Monate Mindestlaufzeit, monatliche Grundgebühr 39,99 Euro, per SEPA-Lastschrift vom Konto der Eltern eingezogen. Tim unterschreibt den Vertrag eigenhändig, Herr Nowak nimmt die Unterschrift für die MobilFunk Plus GmbH entgegen und übergibt ihm sofort das neue Smartphone samt aktivierter SIM-Karte.
In den vorformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MobilFunk Plus GmbH, die für sämtliche Verträge des Unternehmens verwendet werden, findet sich unter Ziffer 8.3 folgende Klausel: „Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit automatisch um weitere 24 Monate, sofern er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit gekündigt wird.“
Zwei Wochen später bucht Tim, ohne dass seine Eltern davon erfahren, über die App der MobilFunk Plus GmbH eigenständig das Zusatzpaket „Premium-Content-Flat“ für 4,99 Euro monatlich hinzu. Jeden Monat wird die Gebühr automatisch von seinem eigenen Guthabenkonto abgebucht. Erst Monate später, beim Durchsehen der Unterlagen, fällt den Eltern die lange Bindung auf – sie sind entsetzt und zweifeln an der Wirksamkeit der Verträge.
Frage
Zu prüfen ist, ob zwischen Tim und der MobilFunk Plus GmbH ein wirksamer Mobilfunkvertrag über den „Streamer-Tarif Premium“ zustande gekommen ist. Im Zusammenhang damit stellt sich die Frage, ob auch die spätere Buchung der „Premium-Content-Flat“ über die App wirksam ist. Schließlich ist zu klären, ob die in Ziffer 8.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene automatische Verlängerungsklausel wirksam ist und welche Folgen sich aus ihrer etwaigen Unwirksamkeit für den Bestand des Vertrags im Übrigen ergeben.
A. Vertragsschluss zwischen Tim und der MobilFunk Plus GmbH, §§ 145 ff. BGB
Ein wirksamer Mobilfunkvertrag setzt zunächst zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen voraus, nämlich Antrag und Annahme, §§ 145 ff. BGB. Ein Antrag im Sinne des § 145 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die so bestimmt sein muss, dass ihre Annahme durch ein einfaches „Ja“ genügt, und die von einem Bindungswillen des Erklärenden getragen wird.
Indem Tim das ihm von Herrn Nowak vorgelegte Vertragsformular ausfüllt und unterschreibt, gibt er eine auf den Abschluss des „Streamer-Tarif Premium“-Vertrags gerichtete, hinreichend bestimmte Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen ab; er stellt damit einen Antrag im Sinne des § 145 BGB. Herr Nowak handelt dabei namens der MobilFunk Plus GmbH als deren Vertreter, § 164 Abs. 1 BGB, was angesichts seiner Stellung als Verkäufer im Ladengeschäft unproblematisch von seiner Vertretungsmacht gedeckt ist. Indem er die Unterschrift entgegennimmt und Tim das Gerät samt freigeschalteter SIM-Karte unmittelbar aushändigt, bringt er unzweideutig zum Ausdruck, dass die MobilFunk Plus GmbH das Angebot annimmt; hierin liegt eine konkludente Annahmeerklärung.
Antrag und Annahme decken sich inhaltlich; ein Vertragsschluss ist damit dem Grunde nach zustande gekommen. Fraglich ist allerdings, ob dieser Vertragsschluss auch in seiner Wirksamkeit Bestand hat, da Tim im Zeitpunkt der Unterschrift erst 16 Jahre alt war.
B. Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Tim und Einwilligung der Mutter, §§ 106 ff. BGB
Die Wirksamkeit von Tims Willenserklärung hängt davon ab, ob er in dem hierfür erforderlichen Umfang geschäftsfähig war. Gemäß § 106 BGB ist ein Minderjähriger, der das siebte Lebensjahr vollendet hat, in seiner Geschäftsfähigkeit nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB beschränkt. Tim ist 16 Jahre alt und damit weder geschäftsunfähig nach § 104 Nr. 1 BGB noch unbeschränkt geschäftsfähig; er unterfällt dem Regime der beschränkten Geschäftsfähigkeit.
Nach § 107 BGB bedarf der Minderjährige zu einer Willenserklärung, die ihm nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Rechtlich vorteilhaft ist ein Geschäft nur, wenn es ausschließlich Rechte begründet, ohne den Minderjährigen mit Pflichten zu belasten. Der Abschluss des Mobilfunkvertrags begründet für Tim über 24 Monate eine monatliche Zahlungspflicht in Höhe von 39,99 Euro und damit eine rechtliche Verpflichtung; das Geschäft ist folglich nicht lediglich vorteilhaft und bedarf nach § 107 BGB der Einwilligung.
Bevor der Inhalt der mütterlichen Äußerung näher zu würdigen ist, bedarf zunächst der Klärung, ob Frau K. die Einwilligung überhaupt allein wirksam erteilen konnte. Gesetzlicher Vertreter im Sinne der §§ 107, 183 BGB sind bei einem minderjährigen Kind gemäß § 1629 Abs. 1 S. 1, S. 2 Hs. 1 BGB grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht (§ 1626 Abs. 1 BGB); die gesetzliche Vertretungsmacht ist damit im Regelfall eine Gesamtvertretungsmacht. § 1629 Abs. 1 S. 4 BGB erleichtert insoweit nur den Empfang von Erklärungen für einen Elternteil, nicht aber die Abgabe einer Einwilligung. Der Sachverhalt gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass vom gesetzlichen Regelfall der gemeinsamen Sorge abzuweichen wäre; dass der Vater beim Vertragsschluss nicht persönlich zugegen ist, lässt für sich genommen nicht auf einen Ausschluss seines Sorgerechts schließen. Bei Geschäften des täglichen Lebens und bei Ausstattungsgeschäften eines Kindes ist jedoch mangels entgegenstehender Anhaltspunkte regelmäßig von einer stillschweigenden gegenseitigen Bevollmächtigung der Elternteile auszugehen, im Namen des jeweils anderen mitzuhandeln. Da der Sachverhalt keine Umstände liefert, die gegen eine solche konkludente Bevollmächtigung sprechen, konnte Frau K. die Einwilligung danach auch mit Wirkung für den Vater wirksam allein erteilen.
Fraglich ist, ob die Äußerung der Mutter, Tim dürfe sich „irgendeinen Vertrag mit ordentlich Datenvolumen“ aussuchen, eine wirksame Einwilligung im Sinne der §§ 107, 183 S. 1 BGB darstellt. Die Einwilligung als vorherige Zustimmung ist zwar grundsätzlich formfrei und kann auch stillschweigend erteilt werden; sie muss sich aber auf ein hinreichend bestimmtes oder zumindest bestimmbares Geschäft beziehen, damit der gesetzliche Vertreter erkennbar eine eigenverantwortliche Risikoabwägung getroffen hat.
Nach einer engeren Auffassung genügt eine derart pauschal gehaltene Erlaubnis diesen Anforderungen nicht: Ohne Bezugnahme auf Vertragslaufzeit, Preisrahmen oder Anbieter könne die Mutter die wirtschaftliche Tragweite ihrer Erklärung nicht überblickt haben; eine derart konturenlose „Blankoeinwilligung“ würde den durch §§ 107 ff. BGB bezweckten Minderjährigenschutz aushöhlen, wenn sie ausreichen würde, um den Minderjährigen an mehrjährige, finanziell nicht unerhebliche Verpflichtungen zu binden.
Nach der wohl herrschenden, großzügigeren Auffassung ist demgegenüber eine Rahmeneinwilligung ausreichend, die sich auf eine bestimmte Art von Geschäften bezieht, ohne dass jedes Detail vorab feststehen muss; verlangt wird lediglich, dass Art des Geschäfts und ein ungefährer wirtschaftlicher Rahmen erkennbar umrissen sind. Dafür spricht zum einen der Wortlaut des § 183 BGB, der keine inhaltliche Detailtiefe fordert, zum anderen die Praktikabilität: Würde man stets eine punktgenaue Einwilligung verlangen, könnten Eltern ihren Kindern kaum je Alltagsgeschäfte – etwa den Kauf eines in einem bestimmten Laden ausgesuchten Gegenstands – im Vorfeld gestatten, ohne bei jedem Geschäft erneut persönlich anwesend sein zu müssen.
Der letztgenannten Auffassung ist zu folgen. Die gesetzliche Regelung soll den Minderjährigen vor unüberlegten Verpflichtungen schützen, nicht aber jede Form der elterlichen Delegation von Entscheidungen unterbinden. Hier hat die Mutter nicht nur die Art des Geschäfts, den Abschluss eines Mobilfunkvertrags, gebilligt, sondern durch ihre persönliche Anwesenheit im Geschäft und die Bezugnahme auf „ordentliches Datenvolumen“ auch zu erkennen gegeben, dass sich die Auswahl im Rahmen der dort üblichen, für Privatkunden angebotenen Standardtarife bewegen sollte. Ein solcher erkennbarer Rahmen genügt den Anforderungen des § 183 BGB. Die Einwilligung der Mutter war damit wirksam.
Wollte man dies mit der engeren Auffassung anders beurteilen, wäre der Vertrag mangels wirksamer vorheriger Einwilligung gemäß § 108 Abs. 1 BGB zunächst schwebend unwirksam gewesen; seine Wirksamkeit hinge dann von der nachträglichen Genehmigung der Eltern ab, § 184 Abs. 1 BGB. Da die Eltern hier nach Kenntnisnahme entsetzt reagieren und gerade keine Anhaltspunkte für eine – auch stillschweigend mögliche – Genehmigung bestehen, wäre der Vertrag nach dieser Auffassung endgültig unwirksam geblieben. Nach der hier vertretenen Auffassung kommt es darauf jedoch nicht an, da bereits eine wirksame vorherige Einwilligung vorlag.
Der Hauptvertrag über den „Streamer-Tarif Premium“ ist somit gemäß §§ 106, 107, 183 S. 1 BGB von Anfang an wirksam zustande gekommen.
C. Die Buchung der „Premium-Content-Flat“ und der Taschengeldparagraph, § 110 BGB
Gesondert zu beurteilen ist die zwei Wochen später von Tim eigenständig über die App vorgenommene Buchung der „Premium-Content-Flat“. Hierin liegt ein eigenständiger Antrag Tims auf Abschluss eines entgeltlichen Zusatzvertrags über 4,99 Euro monatlich, der ebenfalls nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist und daher grundsätzlich der Einwilligung der Eltern nach § 107 BGB bedürfte. Eine solche Einwilligung – auch nicht die zuvor erörterte Rahmeneinwilligung für den Hauptvertrag, die sich ersichtlich nur auf den einen, im Geschäft ausgehandelten Tarif bezog – liegt für diese spätere, eigenmächtige Zusatzbuchung nicht vor. Der Vertrag über die Zusatzbuchung wäre damit gemäß § 108 Abs. 1 BGB zunächst schwebend unwirksam, sofern nicht § 110 BGB eingreift.
Nach § 110 BGB gilt ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag von Anfang an als wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Die Vorschrift – der sogenannte Taschengeldparagraph – knüpft die Wirksamkeit somit nicht an eine ausdrückliche Einwilligung zum konkreten Geschäft, sondern an die tatsächliche Erfüllung mit Mitteln, über die der Minderjährige nach dem Willen seines Vertreters frei verfügen durfte.
Die monatliche Abbuchung von 4,99 Euro von Tims Guthabenkonto stellt jeweils ein Bewirken der Leistung dar; mit jeder erfolgten Abbuchung wird der Vertrag insoweit tatsächlich erfüllt.
Klärungsbedürftig ist jedoch, ob die auf dem Guthabenkonto befindlichen Mittel Tim im Sinne des § 110 BGB „überlassen“ worden sind. Problematisch ist dabei, dass es sich nicht um Taschengeld oder eine sonstige Zuwendung der Eltern handelt, sondern um von Tim selbst durch seine Werbekooperationen erwirtschaftetes Einkommen.
Nach einer engeren, am Wortlaut orientierten Auffassung setzt „Überlassen“ einen Zurechnungsakt des Vertreters voraus, durch den diesem fremde Mittel in die Verfügungsgewalt des Minderjährigen gelangen; selbst erarbeitetes Einkommen sei hingegen von vornherein nicht überlassen, sondern originär durch eigene Tätigkeit erworben worden, sodass § 110 BGB auf solche Einkünfte schon tatbestandlich nicht passe.
Nach der wohl überwiegenden Auffassung kommt es demgegenüber nicht auf die Herkunft der Mittel an, sondern darauf, ob der gesetzliche Vertreter dem Minderjährigen gestattet – und sei es stillschweigend –, über die betreffenden Mittel frei zu verfügen. Die Eltern haben es in der Hand, dem Kind die Verfügung über selbst verdientes Geld zu untersagen oder zu beschränken; verzichten sie hierauf und dulden sie, dass der Minderjährige über sein Einkommen frei bestimmt, liegt darin eine – zumindest konkludente – Überlassung zur freien Verfügung im Sinne des § 110 BGB.
Der letzteren Auffassung ist zu folgen. Der Schutzzweck des § 110 BGB liegt darin, den Rechtsverkehr in Fällen zu entlasten, in denen der Vertreter durch die Gewährung freier Verfügungsgewalt zu erkennen gegeben hat, dass er das damit verbundene Risiko für vertretbar hält; ob die überlassenen Mittel ursprünglich vom Vertreter stammen oder vom Minderjährigen selbst erwirtschaftet wurden, ist für diese Risikoverteilung ohne Belang, solange der Vertreter die freie Verfügung tatsächlich billigt. Hier haben die Eltern nach dem Sachverhalt ausdrücklich mit Tim abgesprochen, dass er über sein Guthabenkonto frei verfügen darf. Damit liegt eine Überlassung zur freien Verfügung im Sinne des § 110 BGB vor.
Die Buchung der „Premium-Content-Flat“ ist somit gemäß § 110 BGB von Anfang an wirksam, soweit und sobald Tim die jeweilige monatliche Leistung tatsächlich aus seinem Guthabenkonto bewirkt.
D. AGB-Kontrolle der Verlängerungsklausel in Ziffer 8.3, §§ 305 ff., 307, 309 Nr. 9 BGB
Weiter fraglich ist, ob die in Ziffer 8.3 der Vertragsunterlagen enthaltene automatische Verlängerungsklausel wirksamer Bestandteil des Vertrags geworden ist. Bei der Klausel handelt es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die die MobilFunk Plus GmbH als Verwenderin Tim bei Vertragsschluss gestellt hat; es liegen mithin Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB vor. Die wirksame Einbeziehung solcher Bedingungen setzt nach § 305 Abs. 2 BGB einen ausdrücklichen Hinweis, eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme sowie das Einverständnis des Kunden voraus. Da Tim das Vertragsformular unterzeichnet hat, das auf die beigefügten AGB Bezug nimmt, und ihm diese vor Ort zugänglich waren, sind diese Voraussetzungen unproblematisch erfüllt; Ziffer 8.3 ist wirksam in den Vertrag einbezogen.
Die Einbeziehung allein genügt jedoch nicht; die Klausel muss zusätzlich der Inhaltskontrolle standhalten. Diese ist gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nur eröffnet, soweit die Klausel von Rechtsvorschriften abweicht oder diese ergänzt, also keine bloße Leistungsbeschreibung darstellt. Ziffer 8.3 regelt nicht den Inhalt der geschuldeten Leistung, sondern die Vertragslaufzeit und deren automatische Verlängerung – ein Punkt, der ohne diese Klausel den allgemeinen Regeln über Dauerschuldverhältnisse und deren Beendigung folgen würde. Die Klausel weicht damit von dispositivem Recht ab und ist kontrollfähig. Da Tim als Vertragspartei Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, während die MobilFunk Plus GmbH als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB auftritt, handelt es sich um einen Verbrauchervertrag, für den die Wertungen des § 310 Abs. 3 BGB ergänzend heranzuziehen sind.
Als Prüfungsmaßstab ist vorrangig das spezielle Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit aus § 309 Nr. 9 BGB heranzuziehen, das als speziellere Norm der allgemeinen Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB vorgeht. Nach § 309 Nr. 9 BGB in der seit dem 1. März 2022 geltenden Fassung ist bei Verträgen über die regelmäßige Erbringung von Waren, Dienst- oder Werkleistungen eine Bestimmung unwirksam, durch die der andere Vertragsteil gebunden wird an eine ihn länger als zwei Jahre bindende Laufzeit (lit. a), an eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn, dieses wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Vertragspartner wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen (lit. b), oder an eine im Vergleich zur ursprünglichen Kündigungsfrist längere Frist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vereinbarten oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer (lit. c).
Ziffer 8.3 sieht eine automatische Verlängerung um jeweils weitere 24 Monate vor, sofern nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Damit verstößt die Klausel gleich gegen zwei der in § 309 Nr. 9 BGB genannten Verbote: Erstens verlängert sich der Vertrag gerade nicht, wie von lit. b) verlangt, auf unbestimmte Zeit mit kurzer Kündigungsmöglichkeit, sondern erneut um einen festen Zeitraum von zwei Jahren – genau die Kettenverlängerung befristeter Verträge, die der Gesetzgeber durch die Reform des Gesetzes für faire Verbraucherverträge unterbinden wollte. Zweitens überschreitet die vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten die nach lit. c) höchstzulässige Frist von einem Monat. Ziffer 8.3 ist daher gemäß § 309 Nr. 9 lit. b) und lit. c) BGB unwirksam. Auf die Generalklausel des § 307 BGB kommt es angesichts dieses spezielleren Verbots nicht mehr entscheidend an; ergänzend ist jedoch festzuhalten, dass die Klausel auch nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung darstellen würde, weil sie von dem gesetzlichen Leitbild der Beendigung von Dauerschuldverhältnissen zulasten des Kunden erheblich abweicht.
Die Verlängerungsklausel in Ziffer 8.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist somit unwirksam.
E. Rechtsfolge: Teilnichtigkeit statt Gesamtnichtigkeit, § 306 BGB
Fraglich ist schließlich, welche Auswirkungen die Unwirksamkeit von Ziffer 8.3 auf den Bestand des Vertrags im Übrigen hat. Nach der allgemeinen Regel des § 139 BGB führt die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts grundsätzlich zur Nichtigkeit des gesamten Geschäfts, es sei denn, es ist anzunehmen, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Für Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält § 306 BGB jedoch eine Sonderregelung, die im Verhältnis zu § 139 BGB als lex specialis vorgeht und dessen Regel-Ausnahme-Verhältnis geradezu umkehrt.
Nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind. An die Stelle der unwirksamen Klausel treten gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften. Nur ausnahmsweise ist der Vertrag insgesamt unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der in § 306 Abs. 2 BGB vorgesehenen Anpassung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte bedeuten würde, § 306 Abs. 3 BGB. Diese Wertung trägt dem Schutzzweck des AGB-Rechts Rechnung: Der Kunde, zu dessen Gunsten die Inhaltskontrolle eingreift, soll durch die Unwirksamkeit einer ihn benachteiligenden Klausel nicht zusätzlich um den gesamten – für ihn im Übrigen vorteilhaften oder jedenfalls neutralen – Vertrag gebracht werden.
Anhaltspunkte dafür, dass das Festhalten am Vertrag im Übrigen für die MobilFunk Plus GmbH eine unzumutbare Härte im Sinne des § 306 Abs. 3 BGB darstellen würde, sind nicht ersichtlich; der Vertrag über den „Streamer-Tarif Premium“ bleibt für sie auch ohne die unwirksame Verlängerungsklausel wirtschaftlich sinnvoll durchführbar. Der Vertrag bleibt daher gemäß § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen – insbesondere hinsichtlich der ursprünglich vereinbarten Mindestlaufzeit von 24 Monaten und der Grundgebühr – wirksam. An die Stelle der unwirksamen Verlängerungsregelung tritt gemäß § 306 Abs. 2 BGB das dispositive Recht: Da dieses für Verträge der vorliegenden Art keine automatische Fortsetzung vorsieht, endet der Vertrag nach Ablauf der wirksam vereinbarten Mindestlaufzeit, ohne dass es hierzu einer Kündigung Tims oder seiner Eltern bedarf. Eine Fortsetzung darüber hinaus kommt nur durch eine neue, ihrerseits an §§ 305 ff. BGB zu messende Vereinbarung der Parteien in Betracht.
F. Gesamtergebnis
Der Mobilfunkvertrag zwischen Tim und der MobilFunk Plus GmbH über den „Streamer-Tarif Premium“ ist gemäß §§ 145 ff., 106, 107, 183 S. 1 BGB aufgrund der wirksamen Rahmeneinwilligung seiner Mutter von Anfang an wirksam zustande gekommen. Auch die spätere, eigenmächtige Buchung der „Premium-Content-Flat“ ist gemäß § 110 BGB wirksam, weil Tim sie mit ihm zur freien Verfügung überlassenen eigenen Mitteln bewirkt hat. Die in Ziffer 8.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene automatische Verlängerungsklausel verstößt hingegen gegen § 309 Nr. 9 lit. b) und lit. c) BGB und ist unwirksam; an ihre Stelle tritt gemäß § 306 Abs. 2 BGB das dispositive Recht, während der Vertrag im Übrigen gemäß § 306 Abs. 1 BGB Bestand hat. Tim muss sich somit nicht an die zunächst drohende Kettenverlängerung um weitere zwei Jahre gebunden sehen; der Vertrag endet vielmehr nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten 24 Monate.
Von Studierenden verfasst und redaktionell auf fachliche Richtigkeit geprüft – ersetzt dennoch keine Rechtsberatung.
Mit KI-Unterstützung erstellt · redaktionell geprüft am 12.08.2026