Zwei Studentinnen, ein Müllcontainer, eine Diebstahlsverurteilung: Der „Containern“-Beschluss
Weggeworfene Lebensmittel aus einem verschlossenen Supermarkt-Container mitnehmen – Diebstahl oder einfach Vermeidung von Verschwendung? Karlsruhe lässt die Verurteilung bestehen.

Nachschlüssel, Müllcontainer, Strafanzeige: Wie der Fall ins Rollen kam
In der Nacht zum 4. Juni 2018 öffneten zwei Studentinnen in Olching bei München mit einem Nachschlüssel den verschlossenen Müllcontainer eines Supermarkts im Anlieferbereich und nahmen weggeworfene, aber noch genießbare Lebensmittel mit – eine Praxis, die als „Containern“ oder „Dumpster Diving“ bekannt ist und sich vor allem in der wachsenden Bewegung gegen Lebensmittelverschwendung verbreitet. Die beiden wurden dabei erwischt und wegen Diebstahls angezeigt.
Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck verurteilte beide wegen Diebstahls nach § 242 StGB zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB – der mildesten Reaktion des Strafrechts, bei der eine Geldstrafe nur für den Fall einer erneuten Straftat vorbehalten bleibt. Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf die Sprungrevision der beiden Studentinnen – die unmittelbare Revision gegen das amtsgerichtliche Urteil, die die Berufungsinstanz überspringt und nur noch eine Prüfung auf Rechtsfehler erlaubt. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügten sie unter anderem eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots und des Übermaßverbots: Weggeworfene, für den Verkauf ohnehin nicht mehr vorgesehene Lebensmittel dürften nicht denselben strafrechtlichen Schutz genießen wie jede andere fremde Sache.
Auch weggeworfene Ware bleibt „fremd“: Die Verurteilung hat Bestand
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an: Die Verurteilung wegen Diebstahls verletzt die Beschwerdeführerinnen nicht in ihren Grundrechten, weil auch weggeworfene Lebensmittel in einem verschlossenen Container weiterhin eine „fremde“ Sache im Sinne des § 242 StGB sind.
Warum ein verschlossener Container keinen Verzicht aufs Eigentum bedeutet
Diebstahl setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. „Fremd“ ist eine Sache, solange sie nicht herrenlos geworden ist – eine Eigentumsaufgabe (Dereliktion) nach § 959 BGB verlangt einen erkennbaren Verzichtswillen des Eigentümers. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die fachgerichtliche Wertung, dass ein Supermarkt, der Lebensmittel in einem verschlossenen, nicht frei zugänglichen Container entsorgt, keinen solchen Verzicht erklärt: Die Verschließung dient erkennbar der geordneten, meist aus Haftungs- und Hygienegründen kontrollierten Entsorgung – nicht der Freigabe an beliebige Dritte, die sich Zugang verschaffen.
Art. 14 GG schützt dabei auch die Entscheidung des Eigentümers, wie und durch wen mit einer Sache verfahren wird, einschließlich des Rechts, andere von deren Nutzung auszuschließen – diese verfassungsrechtlich abgesicherte Herrschaftsbefugnis war aus Sicht der Kammer zugleich der Grund, warum die fachgerichtliche Auslegung des Diebstahlstatbestands weder willkürlich noch unvorhersehbar war. Die Kammer sah deshalb weder das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) noch das strafrechtliche Übermaßverbot verletzt: Die Fachgerichte hatten dem geringen Unrechtsgehalt der Tat bereits durch die mildeste mögliche Sanktionsform – die Verwarnung mit Strafvorbehalt – Rechnung getragen, sodass eine unverhältnismäßige Bestrafung nicht vorlag.
Warum der Nichtannahmebeschluss trotzdem großes Gewicht bekam
Der Beschluss löste eine breite gesellschaftliche Debatte über das Spannungsverhältnis von Lebensmittelverschwendung und strafrechtlichem Eigentumsschutz aus. Eine von einer der Betroffenen initiierte Petition für die Straflosigkeit des Containerns sammelte über 160.000 Unterschriften; mehrere Bundesländer brachten seither erfolglose Bundesratsinitiativen ein, um eine gesetzliche Ausnahme für das Mitnehmen weggeworfener, noch genießbarer Lebensmittel zu schaffen.
Dahinter steckt zugleich ein dogmatisches Prinzip, das über den Einzelfall hinausreicht: Zivilrechtliche Vorfragen – hier, ob eine Sache noch „fremd“ ist – bestimmen unmittelbar den Anwendungsbereich des Strafrechts. Da sich an der zivilrechtlichen Eigentumslage nichts ändert, bloß weil eine Sache in einem Müllcontainer liegt, bleibt der Diebstahlstatbestand grundsätzlich anwendbar – unabhängig davon, wie wertvoll oder wertlos die Sache tatsächlich noch ist. Für die Fallbearbeitung heißt das: Auch in einer strafrechtlichen Klausur führt an einem kurzen Blick ins Zivilrecht kein Weg vorbei, sobald der Tatbestand – wie hier über das Merkmal „fremd“ – auf einen zivilrechtlich geprägten Begriff verweist.
Keine Reform in Sicht: Wie die Praxis mit dem Containern heute umgeht
Der Gesetzgeber hat bislang keine Ausnahmeregelung für das Containern geschaffen; entsprechende Vorstöße scheiterten wiederholt im Bundestag. In der Praxis werden viele Containern-Fälle heute von den Staatsanwaltschaften wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt, statt zur Anklage gebracht zu werden – der Beschluss selbst bleibt davon unberührt und markiert weiterhin die verfassungsrechtliche Untergrenze: Eine Verurteilung ist möglich, muss aber nicht die Regel sein.
Für die Debatte um eine Reform bleibt der Beschluss der Bezugspunkt: Wer eine Entkriminalisierung erreichen will, muss beim Gesetzgeber ansetzen, nicht bei der Verfassungsauslegung – das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, dass die geltende Rechtslage verfassungsgemäß ist, auch wenn sie rechtspolitisch umstritten bleibt.
Bedeutung für Studenten
Lehrbuchfall für die Voraussetzung „fremde Sache“ beim Diebstahl (§ 242 StGB) im Zusammenspiel mit der zivilrechtlichen Dereliktion (§ 959 BGB) – zeigt anschaulich, wie sich Straf- und Zivilrecht bei der Bestimmung von Tatbestandsmerkmalen durchdringen.
Hinweis: Diese Aufbereitung dient ausschließlich Lernzwecken und ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfe im Zweifel die verlinkte Originalquelle.
Mit KI-Unterstützung erstellt · redaktionell geprüft am 16.08.2026