Ein Grad Software, ein ganzer Konzern haftbar: Das Diesel-Grundsatzurteil des BGH
Eine Software, die nur auf dem Prüfstand sauber war – und Millionen Fahrzeuge, die es im echten Verkehr nie waren. Der BGH erklärt erstmals, warum das vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ist.

Eine Umschaltlogik, ein gebrauchter Sharan – und Revisionen von beiden Seiten
Im September 2015 räumte Volkswagen ein, in weltweit rund elf Millionen Dieselfahrzeugen mit dem Motortyp EA189 eine Software installiert zu haben, die den Prüfstandslauf des amtlichen Zulassungsverfahrens erkannte und in diesem Modus deutlich mehr Abgase zurückführte als im normalen Straßenbetrieb. Damit hielten die Fahrzeuge die gesetzlichen Stickoxid-Grenzwerte nur auf dem Prüfstand ein, nicht aber im tatsächlichen Fahrbetrieb – eine sogenannte Umschaltlogik oder Abschalteinrichtung, die europarechtlich unzulässig ist.
Ein Kläger hatte im Januar 2014 gebraucht einen VW Sharan 2.0 TDI mit dem betroffenen Motor für 31.490 Euro brutto erworben, ohne von der Manipulation zu wissen. Nach Bekanntwerden des Abgasskandals verlangte er von Volkswagen die Rückabwicklung des Kaufs Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht wies die Klage zunächst ab, das Oberlandesgericht Koblenz gab ihr überwiegend statt und verurteilte VW zur Zahlung von 25.616,10 Euro nebst Zinsen – abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer. Beide Seiten legten Revision zum BGH ein: der Kläger, weil er den vollen Kaufpreis ohne jeden Abzug wollte, VW, weil es überhaupt keine Haftung anerkennen wollte.
Rückabwicklung ja – aber mit Abzug für die gefahrenen Kilometer
Volkswagen haftet dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nach § 826 BGB auf Schadensersatz – Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, allerdings abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die tatsächlich gefahrenen Kilometer.
Vom Vorstandsbeschluss zur sittenwidrigen Schädigung
§ 826 BGB verpflichtet zum Schadensersatz, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Sittenwidrig in diesem Sinne ist nach der von der Rechtsprechung entwickelten Formel ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter – ermittelt durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck – gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Der BGH sah beide Voraussetzungen als erfüllt an: Sittenwidrig war das Verhalten von Volkswagen, weil der Konzern auf Vorstandsebene die bewusste Entscheidung traf, eine Software zur gezielten Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts und der Käufer einzusetzen, um durch niedrigere Entwicklungskosten und den Anschein der Umweltfreundlichkeit einen Wettbewerbsvorteil im siebenstelligen Fahrzeugbereich zu erzielen. Diese systematische, auf Täuschung angelegte Vorgehensweise gegenüber einer unüberschaubaren Vielzahl von Kunden geht deutlich über eine bloße Pflichtverletzung hinaus.
Der Schaden lag bereits im ungewollten Vertragsschluss selbst: Der Kläger hatte ein Fahrzeug erworben, das er in Kenntnis der Manipulation nicht oder nicht zu diesem Preis gekauft hätte – ein Schaden, der unabhängig davon besteht, ob das Fahrzeug objektiv „genauso viel wert“ war. Nach diesem sogenannten normativen Schadensbegriff schützt § 826 BGB nicht nur das Vermögen im engen, rechnerischen Sinne, sondern auch die Freiheit der Vertragsentscheidung selbst – wer durch Täuschung zu einem ungewollten Geschäft veranlasst wird, ist bereits dadurch geschädigt, unabhängig von einer nachträglichen Werthaltigkeitsprüfung. Bemerkenswert ist, dass der Kläger das Fahrzeug erst gebraucht und damit ohne direkte Vertragsbeziehung zu VW erworben hatte; der BGH bestätigte, dass die deliktische Eigenhaftung aus § 826 BGB unabhängig von einer Vertragskette greift, weil sie gerade nicht an den Kaufvertrag, sondern an das sittenwidrige Verhalten des Herstellers anknüpft.
Beim Umfang des Schadensersatzes wandte der Senat den Grundsatz der Vorteilsausgleichung an: Wer schadensersatzrechtlich so gestellt werden will, als hätte er nie gekauft, muss sich die Gebrauchsvorteile anrechnen lassen, die er durch die Nutzung des Fahrzeugs tatsächlich gezogen hat. Diese Nutzungsentschädigung wird linear anhand der gefahrenen Kilometer im Verhältnis zu einer erwarteten Gesamtlaufleistung – bei einem 2,0-Liter-Dieselmotor legte der BGH 300.000 km zugrunde – berechnet und vom Kaufpreis abgezogen.
Der Begriff der Sittenwidrigkeit selbst bleibt dabei bewusst weit gefasst: Als Generalklausel wird er von der Rechtsprechung erst im Einzelfall mit Leben gefüllt und markiert nicht nur im Deliktsrecht, sondern an mehreren zentralen Stellen des BGB die Grenze zwischen rechtlich hinnehmbarem und missbilligtem Verhalten.
Das Grundsatzurteil, das die Diesel-Klagewelle auslöste
Das Urteil war die erste höchstrichterliche Leitentscheidung im sogenannten Dieselskandal und öffnete die Tür für hunderttausende paralleler Verfahren, die zuvor in unterschiedlichster Weise durch die Instanzgerichte entschieden worden waren. Mit der Anerkennung von § 826 BGB als Anspruchsgrundlage – statt der ungleich schwerer zu beweisenden vertraglichen Gewährleistung oder eines bloßen Fahrlässigkeitsvorwurfs – schuf der BGH die zentrale Grundlage, auf der die überwiegende Mehrheit der Diesel-Klagen in den Folgejahren gestützt wurde. Das war gerade für Käufer wie im entschiedenen Fall entscheidend, die ihr Fahrzeug gebraucht bei einem Händler und damit ohne eigene Vertragsbeziehung zu Volkswagen erworben hatten: Ihnen blieben vertragliche Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller von vornherein verwehrt, sodass § 826 BGB oft die einzige Anspruchsgrundlage gegen VW selbst war.
Die Berechnungsformel aus Kaufpreis abzüglich linearer Nutzungsentschädigung wurde zum Standardmodell, an dem sich Instanzgerichte bundesweit orientierten. Für den Automobilkonzern bedeutete das Urteil eine Haftung in Milliardenhöhe; für die Verbraucherrechtsdurchsetzung in Deutschland war es eines der folgenreichsten Zivilurteile der letzten Jahrzehnte, gemessen an der schieren Zahl betroffener Verfahren.
Thermofenster, Verjährung, Vergleiche: Was danach noch zu klären blieb
In den Folgejahren musste der BGH zahlreiche Detailfragen klären, die das Grundsatzurteil offengelassen hatte – etwa zur Berechnung bei weiterverkauften Fahrzeugen, zur Verjährung älterer Ansprüche und zu Fällen, in denen sich eine vorsätzliche Sittenwidrigkeit nicht zweifelsfrei nachweisen ließ; für sogenannte Thermofenster-Fälle – bei denen die Abgasreinigung nur innerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs voll funktionierte und sich ein vorsätzliches Täuschungsbewusstsein anders als beim ursprünglichen EA189-Skandal nicht ohne Weiteres nachweisen ließ – entwickelte der BGH später eine ergänzende Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, allerdings mit geringeren Ansprüchen als bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Volkswagen bot vielen Betroffenen zudem Vergleiche an, um die Klagewelle einzudämmen.
Für Studierende bleibt die Entscheidung der Ausgangspunkt jeder Diesel-Klausur: Sie zeigt exemplarisch, wie ein Konzern trotz fehlender Vertragsbeziehung zum Käufer deliktisch haften kann, und wie der Vorteilsausgleich verhindert, dass ein Geschädigter durch den Schadensersatz besser steht, als er ohne die schädigende Handlung stünde.
Bedeutung für Studenten
Der Klassiker für § 826 BGB: vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch einen Hersteller ohne Vertragsbeziehung zum Käufer, plus die examensrelevante Berechnung der Vorteilsausgleichung bei gezogenen Nutzungsvorteilen.
Hinweis: Diese Aufbereitung dient ausschließlich Lernzwecken und ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfe im Zweifel die verlinkte Originalquelle.
Mit KI-Unterstützung erstellt · redaktionell geprüft am 16.08.2026