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Strafrecht
OLG Hamm, Urteil v. 08.01.2025 – 1 ORs 70/24

1,51 Promille auf dem Leih-Scooter: Warum für E-Scooter dieselbe Grenze gilt wie im Auto

Ein Leih-E-Scooter um kurz nach zwei Uhr nachts, 1,51 Promille im Blut – das OLG Hamm stellt klar: Bei der absoluten Fahruntüchtigkeit gibt es keinen Rabatt fürs kleine Gefährt.

Ein E-Scooter auf einem Weg in einer Grünanlage

1,51 Promille nach der Fahrt: Wie der Fall vor das OLG Hamm kam

E-Scooter gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge – wer betrunken einen fährt, kann sich wie jeder Autofahrer wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen. Unklar war lange, ob wegen der geringeren Geschwindigkeit und Masse der kleinen Gefährte ein höherer Promille-Grenzwert für die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit gelten müsste, ab der eine Fahruntauglichkeit ohne weitere Beweisanzeichen feststeht.

Ein Mann hatte in den frühen Morgenstunden einen Leih-E-Scooter genutzt, um seine Freundin nach Hause zu bringen. Eine gut eine Stunde nach der Fahrt entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille. Das Amtsgericht verurteilte ihn zwar wegen Trunkenheit im Verkehr, sah aber von der Entziehung der Fahrerlaubnis ab, weil es E-Scooter als weniger gefährlich einstufte und eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 69 StGB annahm. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein; das OLG Hamm musste klären, welcher Promillewert für E-Scooter gilt und ob die geringere abstrakte Gefährlichkeit eine mildere Behandlung rechtfertigt.

1,1 Promille gelten auch für den E-Scooter – ohne Rabatt bei der Fahrerlaubnis

Der Grenzwert von 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit gilt für E-Scooter genauso wie für Kraftfahrzeuge. Die Nutzung eines E-Scooters begründet für sich genommen keine Ausnahme von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB, wonach die Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrten in der Regel zu entziehen ist.

Warum der Senat den E-Scooter näher beim Auto als beim Fahrrad verortet

E-Scooter werden durch § 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) als Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts eingeordnet. Damit findet auch § 316 Abs. 1 StGB (Trunkenheit im Verkehr) uneingeschränkt Anwendung – und mit ihm die von der Rechtsprechung entwickelte, medizinisch-wissenschaftlich fundierte Grenze von 1,1 Promille, ab der absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich feststeht, ohne dass es auf konkrete Ausfallerscheinungen ankommt. Dieser Wert wurde ursprünglich anhand von Studien zur alkoholbedingten Beeinträchtigung von Reaktionsvermögen und Fahrverhalten speziell für Kraftfahrzeuge ermittelt; einen eigenständigen, an die geringere Motorisierung von E-Scootern angepassten Grenzwert hat weder der Verordnungsgeber noch die bisherige Rechtsprechung geschaffen. Das OLG Hamm lehnte es ausdrücklich ab, für E-Scooter einen höheren Grenzwert anzusetzen, wie er etwa für Fahrradfahrer diskutiert wird: Anders als das Fahrrad ist der E-Scooter motorisiert und erreicht Geschwindigkeiten, die ihn in seiner abstrakten Gefährlichkeit näher an ein Kraftfahrzeug als an ein Fahrrad rücken.

Zur Frage der Fahrerlaubnisentziehung betonte der Senat, dass § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr eine Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aufstellt, die nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegt werden kann – etwa bei besonderen Umständen der Tat, der Persönlichkeit des Täters oder seinem Verhalten nach der Tat. Das Amtsgericht hatte diese Ausnahme allein damit begründet, ein E-Scooter sei weniger gefährlich als ein Auto und zur Tatzeit habe kaum Verkehr geherrscht. Das OLG Hamm widersprach: Das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 316 StGB stellt gerade nicht auf den konkret vermiedenen Schaden ab, sondern auf die generelle Gefahr, die von einem fahruntüchtigen Verkehrsteilnehmer ausgeht – und E-Scooter-Unfälle könnten, insbesondere für Fußgänger und Radfahrer, durchaus erhebliche, im Einzelfall sogar tödliche Verletzungen zur Folge haben.

Weder die geringere abstrakte Gefährlichkeit im Vergleich zum Pkw noch die Ersttäter-Eigenschaft des Angeklagten noch eine vermeintlich geringere Risikowahrnehmung bei E-Scooter-Fahrten stellten nach Auffassung des Senats besondere Umstände dar, die die Regelvermutung erschüttern könnten. Das Urteil des Amtsgerichts wurde daher im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Keine Sonderbehandlung fürs kleine Gefährt: eine verbreitete Fehleinschätzung korrigiert

Die Entscheidung reiht sich in eine Serie von Land- und Oberlandesgerichtsurteilen ein, die seit der Zulassung von E-Scootern im Jahr 2019 schrittweise klargestellt haben, dass die kleinen Elektrofahrzeuge verkehrsstrafrechtlich wie vollwertige Kraftfahrzeuge behandelt werden. Eine bundesweit bindende Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs steht dazu zwar noch aus, doch angesichts der bislang einhelligen Linie der Obergerichte ist mit einer abweichenden Bewertung in absehbarer Zeit kaum zu rechnen. Für die Praxis bedeutet das: Wer betrunken auf einen Leih-Scooter steigt, riskiert dieselben Konsequenzen wie am Steuer eines Autos – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Fahrerlaubnisentzug und Punkte in Flensburg eingeschlossen.

Besondere Bedeutung hat das Urteil, weil es einer verbreiteten Fehlvorstellung entgegentritt: Viele Nutzerinnen und Nutzer unterschätzen die rechtlichen Konsequenzen einer Trunkenheitsfahrt auf dem E-Scooter, gerade weil das Fahrzeug so klein und die Fahrt oft kurz ist. Das OLG Hamm macht deutlich, dass weder die Kürze der Strecke noch die geringe Verkehrsdichte zur Nachtzeit an der straf- und fahrerlaubnisrechtlichen Bewertung etwas ändern.

Eine einheitlichere Linie vor Gericht – offene Fragen bleiben bei der Prävention

Für die Praxis der Amts- und Landgerichte dürfte das Urteil die uneinheitliche Rechtsprechung der vergangenen Jahre weiter vereinheitlichen: Eine mildere Behandlung von E-Scooter-Trunkenheitsfahrten allein wegen der Fahrzeugart ist nach dieser Entscheidung kaum noch vertretbar. Verteidigerinnen und Verteidiger müssen sich künftig auf echte Einzelfallumstände stützen, wenn sie eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 69 StGB erreichen wollen.

Denn die eindeutige Rechtslage ändert nichts daran, dass viele Nutzerinnen und Nutzer einen Leih-Scooter nach Restaurant- oder Kneipenbesuchen aus Bequemlichkeit besteigen, gerade weil sie das Fahrzeug intuitiv für harmloser halten als das eigene Auto – ein Denkfehler, den auch die klarste Promillegrenze allein nicht korrigiert. Für Verleihplattformen und den Gesetzgeber bleibt die Diskussion um zusätzliche Sicherungsmaßnahmen – etwa Alkohol-Interlock-Systeme oder verstärkte Aufklärungskampagnen – relevant, da die strafrechtliche Klarheit allein das zugrundeliegende Verhaltensproblem nicht löst. Für Studierende ist der Fall ein anschauliches Beispiel dafür, wie neue Fahrzeugtypen in bestehende strafrechtliche Kategorien eingeordnet werden, ohne dass der Gesetzgeber jede Technologie einzeln regeln muss.

Bedeutung für Studenten

Klassischer Aufhänger für § 316 StGB und § 69 StGB im Verkehrsstrafrecht: Zeigt, wie die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) und die Regelvermutung der Fahrerlaubnisentziehung auf neue Fahrzeugtypen wie E-Scooter übertragen werden.

Quelle: Urteil des OLG Hamm, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE

Hinweis: Diese Aufbereitung dient ausschließlich Lernzwecken und ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfe im Zweifel die verlinkte Originalquelle.

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