Blockade oder Versammlung? Warum auch eine Verhinderungsblockade Art. 8 GG genießen kann
Barrikaden, Pyrotechnik, eine eingekesselte Menschenmenge – und mittendrin die Frage, ob eine Blockade überhaupt eine Versammlung sein kann, wenn sie eine andere Veranstaltung verhindern soll.

Barrikaden vor dem Parteitag – und eine eingekesselte Menge
Art. 8 Abs. 1 GG schützt nur friedliche Versammlungen – wer sich unfriedlich verhält, verliert den Grundrechtsschutz. Doch wann beginnt diese Grenze, und was gilt für Aktionen, die von vornherein auch darauf abzielen, eine andere Veranstaltung physisch zu verhindern? Diese Frage beschäftigt Verwaltungsgerichte regelmäßig bei Gegenprotesten gegen Parteitage oder ähnliche Veranstaltungen.
Am frühen Morgen eines Parteitags trafen rund 450 bis 500 teils vermummte Personen in Reisebussen an einem Kreisverkehr nahe einem Messegelände ein, auf dem die Veranstaltung stattfinden sollte. Die Gruppe zündete umgehend Pyrotechnik und errichtete mit Baumaterial Barrikaden, um Zufahrten zu blockieren. Als Polizeifahrzeuge anrückten, verlagerte sich die Gruppe auf eine angrenzende Straße und blockierte dort eine wichtige Kreuzung weiter; ein Rauchtopf wurde in Richtung der Polizei geworfen, bevor diese die gesamte Gruppe einkesselte und über Stunden festhielt. Ein Betroffener klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Einkesselung, Fesselung und fortdauerndem Gewahrsam. Die Vorinstanzen urteilten unterschiedlich, unter anderem darüber, ob die Blockade überhaupt eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG war. Eine Aktion, die – wie hier – zumindest auch darauf zielt, eine andere Veranstaltung physisch zu verhindern, wird in der Rechtsprechung als „Verhinderungsblockade" bezeichnet; von der rechtlichen Einordnung dieses Etiketts hing ab, ob der Gruppe der Schutz des Art. 8 GG überhaupt zugutekommen konnte.
Verhinderungsabsicht nimmt einer Blockade nicht automatisch den Versammlungsschutz
Eine sogenannte Verhinderungsblockade verliert ihren Versammlungscharakter nicht automatisch dadurch, dass sie auch darauf zielt, eine andere Veranstaltung zu verhindern – entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung, ob die kommunikative, auf Meinungsbildung gerichtete Komponente lediglich vorgeschoben ist. Ist eine Versammlung von Anfang an und durchgehend unfriedlich, entfällt jedoch der Schutz des Art. 8 GG, sodass die Polizei ohne vorherige Auflösungsverfügung nach § 15 Abs. 3 VersG auf das allgemeine Polizeirecht zurückgreifen darf.
Wann eine Blockade Vorwand ist – und wann Gewalt den Schutz kostet
Eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG und § 1 Abs. 1 VersG ist die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Kundgebung. Die Vorinstanz hatte der Blockade diesen Charakter mit der Begründung abgesprochen, sie sei eine „Verhinderungsblockade" gewesen, deren eigentliches Ziel die physische Verhinderung des Parteitags gewesen sei, nicht die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung.
Das BVerwG widersprach dieser pauschalen Kategorie: Auch eine Aktion, die zugleich eine andere Veranstaltung blockieren soll, kann Versammlung sein, wenn sie tatsächlich der Kundgabe einer Meinung dient – etwa durch Transparente, Sprechchöre oder politische Botschaften. Der kommunikative Charakter dürfe nur dann verneint werden, wenn er als bloßer Vorwand greifbar zutage trete. Bei gemischten Aktionsformen entscheidet das Gesamtgepräge; im Zweifel streitet wegen des hohen Rangs der Versammlungsfreiheit eine Vermutung für den Versammlungscharakter. Im entschiedenen Fall sprachen mitgeführte politische Botschaften für eine tatsächliche kommunikative Zielsetzung, sodass die pauschale Einordnung als bloße Verhinderungsblockade ohne Versammlungscharakter nicht haltbar war.
Damit war aber nicht automatisch geklärt, ob die Polizei vor ihrem Einschreiten eine Auflösungsverfügung nach § 15 Abs. 3 VersG erlassen musste – diese sogenannte Sperrwirkung des Versammlungsrechts gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht gilt nach ständiger Rechtsprechung nur für den Übergang von einer zunächst friedlichen zu einer unfriedlich werdenden Versammlung, weil den Teilnehmenden hier eine gewisse Rechtssicherheit über den Fortbestand des Grundrechtsschutzes zukommen soll. War die Versammlung dagegen von Anfang an und durchgehend unfriedlich – wofür hier das sofortige Zünden von Pyrotechnik, das Errichten von Barrikaden, die vorab bekannte Bereitschaft eines erheblichen Teils der Teilnehmenden zur Gewalt und der Wurf eines Rauchtopfs auf die Polizei sprachen –, entfällt der Grundrechtsschutz von vornherein, sodass die Polizei unmittelbar auf das allgemeine Polizeigesetz zurückgreifen darf, ohne zuvor förmlich auflösen zu müssen.
Zwei Prüfungsschritte, die das Urteil klarer trennt
Die Entscheidung schärft zwei zentrale, oft verwechselte Prüfungsschritte des Versammlungsrechts: erstens die Frage, ob überhaupt eine Versammlung vorliegt (Versammlungsbegriff), und zweitens die davon zu unterscheidende Frage, ob diese Versammlung friedlich ist und welche Rechtsfolgen ein Verlust der Friedlichkeit auslöst. Indem das BVerwG die pauschale Kategorie der „Verhinderungsblockade" als eigenständigen Ausschlussgrund verwirft, stärkt es tendenziell den Anwendungsbereich der Versammlungsfreiheit – Gegenproteste mit Blockadecharakter sind nicht per se ungeschützt.
Zugleich relativiert die Entscheidung diesen weiten Versammlungsbegriff durch die klare Linie zur Sperrwirkung: Wer von Beginn an erkennbar auf Gewalt setzt, kann sich nicht auf die verfahrensrechtlichen Schutzmechanismen des Versammlungsgesetzes berufen. Für die Praxis der Versammlungsbehörden und der Polizei liefert das Urteil damit ein zweistufiges Prüfprogramm, das die Balance zwischen grundrechtsfreundlicher Auslegung und effektiver Gefahrenabwehr austariert: Erst wenn feststeht, dass eine Aktion keine Versammlung ist oder ihren Schutz durch durchgehende Unfriedlichkeit von Beginn an verloren hat, darf ohne die formalen Sicherungen des Versammlungsgesetzes – etwa die vorherige Auflösungsverfügung – auf das allgemeine Polizeirecht zurückgegriffen werden.
Einzelfallprüfung statt Etikett – und eine offene Frage zur Gewahrsamsdauer
Für künftige Fälle von Gegenprotesten und Blockadeaktionen bedeutet das Urteil, dass Behörden und Gerichte nicht mehr vorschnell mit dem Etikett „Verhinderungsblockade" arbeiten können, um den Versammlungsschutz zu verneinen – erforderlich ist stets eine konkrete Prüfung der kommunikativen Zielsetzung im Einzelfall. Gerade bei Mischformen aus Protest und physischer Behinderung dürfte diese Einzelfallprüfung die Verwaltungsgerichte weiterhin intensiv beschäftigen.
Bemerkenswert ist außerdem, dass das BVerwG die Sache wegen der Dauer der Fesselung und des fortdauernden Gewahrsams zur weiteren Sachaufklärung zurückverwies – ein Hinweis darauf, dass selbst bei einer von Anfang an unfriedlichen und damit ungeschützten Versammlung die eingesetzten Zwangsmittel nach den allgemeinen Grundrechten (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 GG) weiterhin verhältnismäßig bleiben müssen. Freiheitsentziehungen erfordern demnach unabhängig vom Versammlungsrecht eine besonders sorgfältige gerichtliche Kontrolle.
Bedeutung für Studenten
Zentraler Fall für den Versammlungsbegriff und die Friedlichkeit nach Art. 8 GG: Trainiert die Abgrenzung zwischen Versammlungsbegriff und Friedlichkeitsprüfung sowie die Voraussetzungen der Sperrwirkung des § 15 Abs. 3 VersG gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht – ein Klassiker für das Staatsorganisationsrecht und die Zweite Prüfung.
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