Keine Faxnummer, kein Problem? Wie genau eine Widerrufsbelehrung wirklich sein muss
Zwei Neuwagen, fast ein Jahr später ein Widerruf per E-Mail – und die Frage, ob eine fehlende Faxnummer in der Belehrung die Widerrufsfrist offenhält.

Zwei Neuwagenkäufe und ein Widerruf, der fast ein Jahr auf sich warten ließ
Wer online oder außerhalb von Geschäftsräumen einkauft, hat ein grundsätzlich 14-tägiges Widerrufsrecht – aber nur, wenn der Unternehmer vorher ordnungsgemäß darüber belehrt hat. Fehlt eine wirksame Belehrung, verlängert sich die Frist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Genau deshalb wird um scheinbare Kleinigkeiten in Widerrufsbelehrungen erbittert gestritten – an einem einzigen fehlenden Detail kann die Rückabwicklung eines kompletten Kaufvertrags hängen.
Ein Verbraucher kaufte im April und Juni 2022 im Fernabsatz zwei Neuwagen bei einem Autohändler; die Fahrzeuge wurden im September und Dezember 2022 ausgeliefert. Der Händler verwendete keine wortgleiche gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine eigene Fassung: Sie nannte Postanschrift und E-Mail-Adresse als Kontaktwege, eine Faxnummer fehlte – obwohl der Text selbst Fax als mögliche Widerrufsform erwähnte und im Impressum eine möglicherweise fehlerhafte Faxnummer stand. Erst im August 2023, fast ein Jahr nach Lieferung, erklärte der Käufer per E-Mail den Widerruf und verlangte Rückabwicklung beider Kaufverträge. Diese Zeitspanne lag weit außerhalb der gewöhnlichen 14-Tage-Frist, aber innerhalb der verlängerten Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen, die bei einer unwirksamen Belehrung greift – ob der Widerruf überhaupt noch fristgerecht war, hing deshalb vollständig davon ab, ob die fehlende Faxnummer die Belehrung unwirksam machte. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der BGH hatte über die Nichtzulassungsbeschwerde des Käufers zu entscheiden.
Postanschrift und E-Mail genügen – eine Faxnummer war nicht erforderlich
Eine Widerrufsbelehrung muss keine Faxnummer nennen, wenn der Unternehmer Postanschrift und E-Mail-Adresse angibt – auch dann nicht, wenn der Belehrungstext selbst das Fax als Widerrufsmöglichkeit erwähnt oder eine im Impressum genannte Faxnummer fehlerhaft ist.
Der Prüfstein: Konnte die Lücke den Verbraucher tatsächlich in die Irre führen?
Nach § 355 BGB steht Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu, das erst zu laufen beginnt, wenn der Unternehmer seine Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB erfüllt hat – anderenfalls erlischt das Recht erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen (§ 356 Abs. 3 BGB). Unternehmer, die von der gesetzlichen Musterbelehrung abweichen, tragen deshalb ein erhebliches Risiko: Jede als unzureichend erkannte Abweichung kann die Widerrufsfrist faktisch auf über ein Jahr verlängern.
Der BGH stellte klar, dass sich die inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung aus Art. 6 Abs. 1 lit. h der Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) ergeben und richtlinienkonform auszulegen sind. Diese verlangt die Angabe der Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts – nicht aber zwingend eine Faxnummer. Entscheidend sei, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher durch die konkrete Gestaltung in die Irre geführt werden könne. Da der Unternehmer mit Postanschrift und E-Mail-Adresse zwei funktionierende, effiziente Kommunikationswege angegeben hatte, fehle es an einer relevanten Irreführungsgefahr – der Käufer hatte den Widerruf letztlich auch tatsächlich per E-Mail erklärt, ohne durch die fehlende oder fehlerhafte Faxnummer behindert worden zu sein.
Ähnlich verfuhr der Senat mit der Rüge, die Belehrung nenne keine konkreten Rücksendekosten: Zwar könne dieser Punkt für sich genommen unvollständig sein, doch regele § 357 Abs. 5 BGB die Konsequenzen unvollständiger Kostenangaben eigenständig – der Verbraucher muss die Rücksendekosten dann schlicht nicht tragen, die Widerrufsfrist beginnt aber trotzdem zu laufen. Der BGH trennt damit sauber zwischen Mängeln, die den Fristbeginn verhindern, und Mängeln, die nur eine andere Kostenfolge auslösen. Für die Widerrufsfrist selbst ist damit vor allem eines maßgeblich: ob der jeweilige Belehrungsmangel den nach § 355 BGB erforderlichen Fristbeginn tatsächlich verhindert – nicht jede Unvollständigkeit tut das.
Erleichterung für den Autohandel – aber kein Freibrief für jede Lücke
Die Entscheidung ist die dritte in einer Serie von BGH-Entscheidungen zu Widerrufsbelehrungen bei Neuwagenkäufen im Fernabsatz binnen weniger Monate (nach VIII ZR 143/24 vom Februar 2025) und reagiert erkennbar auf eine Welle von Klagen, in denen Verbraucher teils Jahre nach Lieferung wegen vermeintlicher Formfehler in der Widerrufsbelehrung noch vom Kauf zurücktreten wollten. Für Autohändler und andere Fernabsatz-Unternehmer schafft der Beschluss spürbare Erleichterung: Nicht jede Abweichung von der Musterbelehrung ist gefährlich, solange die Belehrung in der Sache funktioniert und den Verbraucher nicht wirklich behindert.
Zugleich bleibt die Entscheidung eng an ihren konkreten Sachverhalt gebunden: Sie erlaubt keinen Freibrief für beliebige Auslassungen, sondern verlangt weiterhin eine Einzelfallprüfung, ob ein durchschnittlicher Verbraucher durch die konkrete Lücke tatsächlich in die Irre geführt werden könnte. Für die Praxis bedeutet das: Wer von der Musterbelehrung abweicht, bewegt sich weiterhin auf rechtlich unsicherem Terrain – nur eben nicht mehr automatisch mit dem Risiko einer zwölfmonatigen Widerrufsfrist bei jeder kleinen Lücke.
Der nächste Fall ist bereits anhängig: Wie der Streit um Musterbelehrungen weitergeht
Der Streit um Widerrufsbelehrungen bei Neuwagenkäufen ist mit dieser Entscheidung nicht beendet: Beim BGH ist mit dem Verfahren VIII ZR 62/25 bereits ein weiterer Fall anhängig, in dem das OLG Stuttgart abweichend von einer früheren BGH-Linie entschieden hatte. Das zeigt, dass Instanzgerichte die Reichweite dieser verbraucherfreundlicheren Linie zu Belehrungsmängeln bislang unterschiedlich auslegen – der VIII. Zivilsenat dürfte deshalb absehbar weitere Leitlinien dazu aufstellen müssen, wo die Erheblichkeitsschwelle einzelner Lücken in der Praxis genau verläuft. Autohändler, die weiterhin eigene Belehrungstexte statt der Musterbelehrung verwenden, sollten die Entwicklung dieser Rechtsprechungsserie genau verfolgen, bevor sie ihre Vertragsunterlagen anpassen.
Für Verbraucher zeigt der Fall, dass ein Widerruf lange nach Lieferung nicht automatisch erfolgreich ist, nur weil die Belehrung nicht wortgleich dem gesetzlichen Muster entsprach – es kommt auf die konkrete Erheblichkeit der Abweichung an. Wer sich auf eine fehlerhafte Belehrung berufen will, sollte darlegen können, warum genau diese Lücke ihn an der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts gehindert hat. Damit setzt sich der in dieser Entscheidung entwickelte Maßstab des normal informierten, verständigen Durchschnittsverbrauchers fort: Wer sich künftig auf einen Formmangel beruft, muss dessen konkrete Irreführungswirkung im Einzelfall plausibel machen, statt sich auf die bloße Abweichung vom Mustertext zu berufen.
Bedeutung für Studenten
Kernfall für den Fristbeginn beim Verbraucherwiderruf (§§ 355, 356, 357 BGB, Art. 246a EGBGB): Zeigt, dass nicht jede Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung automatisch die Frist offenhält, sondern eine richtlinienkonforme Irreführungsprüfung im Einzelfall entscheidet.
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