Rechtsgeschäft und Willenserklärung auf einen Blick
Alle Definitionen, Schemata, Streitstände, Diagramme und Vergleichsübersichten dieser Unit, kompakt zum Nachschlagen.
Aufbau des BGB
Buch 1 gilt vor die Klammer gezogen für die Bücher 2–5; nur Buch 2 gliedert sich im Gesetz selbst noch einmal in einen eigenen Allgemeinen und Besonderen Teil.
Rechtsfähigkeit
Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Bei natürlichen Personen beginnt sie mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod; auf die Geschäftsfähigkeit – also die Fähigkeit, diese Rechte auch selbst wirksam durch eigene Willenserklärungen zu begründen – hat sie keinen Einfluss (dazu die nächste Unit).
Sache (§ 90 BGB)
Nur körperliche Gegenstände sind Sachen im Rechtssinne. Unkörperliche Güter – etwa Forderungen, Immaterialgüterrechte oder Daten – sind keine Sachen, auch wenn sie ebenfalls Gegenstand eines Rechtsgeschäfts sein können. Tiere sind zwar keine Sachen (§ 90a BGB), auf sie werden aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend angewandt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Rechtsgeschäft
Ein Tatbestand, der mindestens eine Willenserklärung enthält und aufgrund dieser Willenserklärung eine Rechtsfolge herbeiführt – also die Entstehung, Änderung, Übertragung oder Aufhebung eines subjektiven Rechts. Das Rechtsgeschäft ist damit weiter als die Willenserklärung selbst: Ein Vertrag etwa besteht aus zwei Willenserklärungen (Angebot und Annahme), bildet aber ein einheitliches Rechtsgeschäft.
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Zwei rechtlich getrennt zu prüfende Ebenen desselben Alltagsvorgangs.
Begründet eine Pflicht zur Leistung – ändert die Rechtslage selbst noch nicht.
Rechtsnatur schuldrechtlicher Vertrag (Kausalgeschäft).
Beispiel Kaufvertrag, § 433 BGB.
Wirksamkeit hängt von den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen dieses Vertrags ab.
Überträgt ein Recht unmittelbar – überträgt, belastet, ändert oder hebt es auf.
Rechtsnatur sachenrechtlicher Vertrag (Erfüllungsgeschäft).
Beispiel Übereignung, §§ 929 ff. BGB.
Wirksamkeit grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts (Abstraktionsprinzip).
Geschäftsähnliche Handlung
Eine Erklärung, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten, ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Handelnden gerade gewollt sind. Anders als beim Rechtsgeschäft ist die Rechtsfolge hier also nicht Ausdruck eines darauf gerichteten Willens, sondern schlicht gesetzlich angeordnet, sobald die Erklärung abgegeben ist.
Realakt
Eine Handlung, die lediglich auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist und typischerweise keinen Bezug zu einem Rechtsverhältnis hat; das Gesetz knüpft an sie dennoch bestimmte Rechtsfolgen, unabhängig davon, ob der Handelnde diese Rechtsfolge kennt oder will.
Rechtsgeschäft, geschäftsähnliche Handlung und Realakt
Was fehlt, wenn die Rechtsfolge trotzdem eintritt?
Enthält mindestens eine Willenserklärung.
Rechtsfolge tritt ein, weil sie gewollt ist.
Beispiel Kaufvertrag, Kündigung, Testament.
Enthält eine Erklärung – die Rechtsfolge muss aber nicht gewollt sein.
Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein, unabhängig vom Willen.
Beispiel Mahnung, Fristsetzung.
Enthält gar keine Erklärung, nur tatsächliches Handeln.
Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein, unabhängig von jedem Bewusstsein dafür.
Beispiel Fund, Verarbeitung, Besitzerwerb.
Willenserklärung
Eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie setzt sich aus einem objektiven Erklärungstatbestand – dem nach außen erkennbaren Erklärungsverhalten – und einem subjektiven Tatbestand zusammen, der sich in drei Elemente aufgliedern lässt: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille.
Ablauf und Wirksamwerden einer Willenserklärung
Objektiver und subjektiver Tatbestand begründen die Willenserklärung; ob sie schon mit Abgabe oder erst mit Zugang wirkt, hängt von ihrer Empfangsbedürftigkeit ab.
Erklärungsbewusstsein als notwendiges Element der Willenserklärung
Liegt überhaupt eine Willenserklärung vor, wenn der Handelnde objektiv ein Verhalten mit Erklärungswert setzt, sich dessen rechtsgeschäftlicher Bedeutung aber nicht bewusst ist? Klassisch diskutiert am Trierer Weinversteigerungsfall (BGHZ 91, 324): Ein Marktbesucher hebt auf einer Weinversteigerung die Hand, um einen Bekannten zu grüßen, und wird daraufhin vom Auktionator als Bieter behandelt.
Ohne Erklärungsbewusstsein fehlt dem Handelnden der Wille, überhaupt rechtsgeschäftlich zu handeln; es liegt schon tatbestandlich keine Willenserklärung vor, sodass eine Anfechtung gar nicht erst nötig ist – der Handelnde ist von vornherein nicht gebunden.
Wer bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten als Willenserklärung verstanden werden durfte, muss sich – wenn der Empfänger es auch tatsächlich so verstanden hat – daran festhalten lassen. Der Vertrauensschutz des redlichen Empfängers wiegt schwerer als das bloß fehlende Bewusstsein des Erklärenden; diesem bleibt aber die Anfechtung entsprechend § 119 Abs. 1 BGB.
Klausurtipp: Nach heute ganz herrschender Meinung ist eine Willenserklärung auch ohne aktuelles Erklärungsbewusstsein wirksam, wenn der Erklärende fahrlässig nicht erkannt hat, dass sein Verhalten als rechtsgeschäftliche Erklärung aufgefasst werden konnte (potentielles Erklärungsbewusstsein). Er kann sich davon aber entsprechend § 119 Abs. 1 BGB lösen und muss dann den Vertrauensschaden des Erklärungsempfängers nach § 122 BGB ersetzen.
Abgabe
Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende seinerseits alles Erforderliche getan hat, damit die Erklärung ihren Weg zum Empfänger antreten kann, und sie mit seinem Willen derart in den Verkehr gelangt ist, dass er ihren Zugang beim Empfänger nicht mehr ohne Weiteres verhindern kann (bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen).
Prüfungsschema: Abgabe und Zugang unter Anwesenden
- I. Abgabe
- 1. Erklärender hat alles Erforderliche getan, damit die Erklärung ihren Weg zum Empfänger antreten kann
- 2. Erklärung ist mit seinem Willen derart in den Verkehr gelangt, dass er den Zugang nicht mehr ohne Weiteres verhindern kann
- II. Zugang unter Anwesenden/am Telefon (eingeschränkte Vernehmungstheorie)
- 1. Empfänger hat die Erklärung richtig verstanden, oder
- 2. Empfänger hätte sie unter normalen Umständen verstehen können (z. B. bei bewusstem Weghören oder ausgenutzter schlechter Verbindung)
Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden
Wann genau geht eine Willenserklärung unter Abwesenden gemäß § 130 Abs. 1 BGB zu, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dieser aber noch keine tatsächliche Kenntnis hat – etwa bei nächtlichem Einwurf in den Briefkasten?
Zugang erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme. Überzeugt nicht, weil der Erklärende dann vom Zufall abhängig wäre, ob der Empfänger seine Post überhaupt liest.
Zugang, sobald die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen war – bei Briefkästen also mit der nächsten üblichen Leerung.
Klausurtipp: Nach ganz herrschender Meinung kommt es auf die übliche Kenntnisnahmemöglichkeit an, nicht auf die tatsächliche Kenntnis – wer im Urlaub ist, kann sich nicht auf verspäteten Zugang berufen.
Empfangsvertreter
Eine Person mit rechtsgeschäftlich erteilter Vertretungsmacht zur Entgegennahme von Erklärungen (§ 164 Abs. 3 BGB). Der Zugang beim Empfangsvertreter wirkt unmittelbar und ohne weitere Zurechnungsfrage für den Vertretenen, ganz wie bei jeder anderen Stellvertretung.
Empfangsbote
Eine Person, die nach der Verkehrsanschauung als geeignet und ermächtigt anzusehen ist, Erklärungen für den Empfänger entgegenzunehmen, ohne selbst Vertretungsmacht zu haben. Sie steht in der Risikosphäre des Empfängers: Der Zugang tritt bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit der Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist – unabhängig davon, ob tatsächlich (und wann) weitergeleitet wird.
Erklärungsbote
Eine Person, die eine Erklärung im Auftrag des Erklärenden überbringt, ohne nach der Verkehrsanschauung als zur Entgegennahme für den Empfänger geeignet oder ermächtigt zu gelten. Sie steht deshalb noch in der Risikosphäre des Erklärenden: Der Zugang tritt erst mit der tatsächlichen Weiterleitung an den Empfänger (oder dessen Empfangsvertreter bzw. -boten) ein.
Zugang unter Einschaltung von Hilfspersonen
Wer als Mittelsperson eingeschaltet ist, entscheidet, wessen Risikosphäre für eine verzögerte oder unterbliebene Weiterleitung greift.
Auslegung
Die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen Inhalts einer Willenserklärung. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; § 157 BGB verlangt darüber hinaus, Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Analogie
Die entsprechende Anwendung einer Norm auf einen Sachverhalt, den ihr Wortlaut nicht erfasst, wenn eine planwidrige Regelungslücke besteht und der ungeregelte Fall dem geregelten in den für die gesetzgeberische Wertung maßgeblichen Punkten vergleichbar ist. Voraussetzung ist also erstens eine Lücke – der Gesetzgeber hat den Fall nicht bewusst offengelassen – und zweitens eine vergleichbare Interessenlage.
Analogie und teleologische Reduktion
Zwei Werkzeuge der Gesetzesauslegung, die über den Wortlaut hinausgehen bzw. dahinter zurückbleiben.
Ansatzpunkt Der Wortlaut der Norm erfasst den Fall gerade nicht.
Voraussetzungen Eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage.
Wirkung Die Norm wird über ihren Wortlaut hinaus angewendet.
Beispiel § 119 Abs. 1 BGB entsprechend auf das fehlende Erklärungsbewusstsein.
Ansatzpunkt Der Wortlaut erfasst den Fall, Sinn und Zweck der Norm aber erkennbar nicht.
Voraussetzungen Der Gesetzeszweck gebietet ausnahmsweise eine Ausklammerung dieses Falls.
Wirkung Die Norm wird um diesen Fall verkürzt angewendet.
Beispiel Ein Schild „Betreten mit Fahrzeugen verboten“ erfasst wörtlich auch einen Kinderroller – nach dem Schutzzweck des Verbots (Gefahren des motorisierten Verkehrs) aber erkennbar nicht.
Prüfungsschema: Wirksames Vorliegen einer Willenserklärung
- I. Objektiver Tatbestand: Erklärungsverhalten mit Rechtsbindungswillen (ausdrücklich oder konkludent)
- II. Subjektiver Tatbestand
- 1. Handlungswille (zwingend erforderlich)
- 2. Erklärungsbewusstsein (bei Fehlen str.: nach h.M. genügt potentielles Erklärungsbewusstsein)
- 3. Geschäftswille (nicht zwingend – bei Fehlen ggf. Anfechtung nach § 119 BGB)
- III. Wirksamwerden
- 1. Unter Anwesenden/am Telefon: eingeschränkte Vernehmungstheorie
- 2. Unter Abwesenden: Abgabe (§ 130 I 1) und Zugang nach Machtbereichstheorie, kein rechtzeitiger Widerruf (§ 130 I 2)
- 3. Bei beschränkt geschäftsfähigem oder geschäftsunfähigem Empfänger: § 131 BGB beachten
- IV. Auslegung, falls Erklärungsinhalt streitig
- 1. Natürliche Auslegung: übereinstimmender wirklicher Wille (falsa demonstratio non nocet)
- 2. Normative Auslegung: Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB), wenn kein übereinstimmender Wille feststellbar