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Der abgesagte Notartermin

Ein „Zu verkaufen“-Schild steht im Vorgarten eines Wohnhauses
Fallstudie: Der abgesagte Notartermin

Thorben Kessler will sein Reihenhaus in Koblenz-Lützel verkaufen und schließt mit dem Kaufinteressenten Yannick Brenner am 16. August 2026 eine schriftliche Reservierungsvereinbarung: Thorben verpflichtet sich, das Haus einen Monat lang, bis zum 16. September 2026, keinem anderen Interessenten anzubieten. Im Gegenzug räumt er sich in derselben Urkunde das Recht ein, von der Reservierung zurückzutreten, falls Yannick den notariellen Kaufvertrag über die vereinbarten 340.000 Euro nicht binnen dieser Frist unterschreibt – und Yannick soll ihm dann zusätzlich eine Ausfallentschädigung von 2.500 Euro zahlen. Yannick meint es ernst: Seine Finanzierung steht, und er bittet Notarin Dr. Vogt frühzeitig um einen Beurkundungstermin am 10. September, den Thorben zunächst auch bestätigt. Eine Woche vorher meldet sich jedoch die Investorin Carolin Lindström bei Thorben und bietet ihm 355.000 Euro – 15.000 Euro mehr, als Yannick zahlen würde. Thorben würde den Deal liebend gern machen, ist aber noch an die Reservierung gebunden. Kurzerhand ruft er bei Notarin Dr. Vogt an und sagt den Termin vom 10. September wieder ab, angeblich wegen eines Terminkonflikts – einen Ersatztermin bietet er nicht an. Auf Yannicks Nachfragen reagiert er tagelang gar nicht. Als der 16. September verstreicht, ohne dass ein Kaufvertrag unterschrieben wurde, erklärt Thorben triumphierend den Rücktritt von der Reservierung, verlangt von Yannick die 2.500 Euro und will das Haus jetzt an Carolin Lindström verkaufen. Yannick ist fassungslos – er fragt sich, ob er die 2.500 Euro wirklich zahlen muss, oder ob er sich noch auf die Reservierung berufen kann.

Schritt 1 / 4
DefinitionLeicht

Wie ist Thorbens Rücktrittsklausel – „Ich kann von der Reservierung zurücktreten, falls Yannick den Kaufvertrag nicht binnen eines Monats unterschreibt“ – rechtlich einzuordnen?

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