Die Ein-Euro-Auktion

Matthias Vogt aus Konstanz will vor seinem Umzug ausmisten und stellt sein kaum ein Jahr altes E-Bike – Neupreis rund 1.800 Euro, in tadellosem Zustand – bei einer bekannten Online-Auktionsplattform ein. Er wählt bewusst eine echte Auktion mit einem Startpreis von 1 Euro und setzt „ohne Mindestpreis“. Die Laufzeit beträgt sieben Tage, Auktionsende ist Sonntagabend um 20:12 Uhr. Drei Tage vor Ablauf klingelt sein Nachbar Herr Baumann und bietet ihm spontan 900 Euro bar für das Rad, direkt und ohne Umweg über die Plattform. Matthias überlegt kurz, lehnt aber ab: Schon zwölf Gebote sind eingegangen, und er will „der Auktion eine faire Chance geben“ – schließlich könnte am Ende noch mehr dabei herausspringen. Am Sonntagabend ist das Interesse dann aber überraschend eingeschlafen: Als die Uhr abläuft, steht Jana Krüger aus Lörrach mit einem Höchstgebot von 34,50 Euro ganz oben. Die Plattform verschickt automatisch die Zuschlagsbestätigung an beide Seiten, und Jana überweist den Betrag noch am selben Abend. Matthias ist entsetzt: Für sein E-Bike, das er selbst auf mindestens 1.200 Euro Wiederverkaufswert schätzt, soll er nur gut 34 Euro bekommen? Er schreibt Jana, er werde das Rad nicht herausgeben – sein Listing sei doch ohnehin nur eine unverbindliche invitatio ad offerendum gewesen, „genau wie bei einer Schaufensterauslage“: Er habe sich die Auswahl unter den Interessenten vorbehalten wollen, zumal ihm sein Nachbar ja sogar 900 Euro geboten habe. Jana lässt das nicht gelten und besteht auf Übergabe des E-Bikes.
Matthias meint, sein Listing sei nur eine unverbindliche invitatio ad offerendum gewesen, „genau wie bei einer Schaufensterauslage“. Trifft das zu?
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