Zur Übersicht

Doppelt hält nicht besser

Gestapelte, verschnürte Kartons auf Paletten in einem Lager
Fallstudie: Doppelt hält nicht besser

Die Element Bräu GmbH, eine Craft-Brauerei aus Leipzig, lässt ihre Bierkartons seit Jahren bei der Kartona Verpackungen GmbH in Chemnitz drucken. Im Februar 2026 unterschreibt Geschäftsführer Max Vogler für seine Brauerei einen Rahmenliefervertrag über jährlich mindestens 96.000 bedruckte Kartons ab dem 1. März 2026. Wie bei jedem gewerblichen Kunden legt Kartona dem Vertrag ihre vorformulierten Lieferbedingungen als Anlage bei; Vogler nimmt sie entgegen, ohne ihnen zu widersprechen. Ziffer 5.2 der Bedingungen schreibt eine Mindestabnahmemenge von 8.000 Kartons pro Monat fest – wird sie unterschritten, wird ein Zuschlag von 15 Prozent auf die fehlende Menge fällig. Tief unten in Ziffer 14.3, unter der unscheinbaren Überschrift „Sonstige Bestimmungen“ zwischen Datenschutz- und Gerichtsstandsklausel versteckt, verpflichtet Kartona außerdem jeden Kunden, jährlich für mindestens 1.200 Euro eine „Verpackungs-Compliance-Schulung“ beim Partnerunternehmen SchulungsPro GmbH zu buchen – mit dem eigentlichen Kartongeschäft hat das nichts zu tun. Ziffer 16.4 bestimmt schließlich: „Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich einer Änderung dieser Schriftformklausel selbst, bedürfen der Schriftform.“ Im Mai 2026 treffen sich Vogler und Kartona-Geschäftsführerin Petra Lindner zufällig auf der Fachmesse „Verpackung Nord“ in Chemnitz. Weil der Bierabsatz bei Element Bräu im Hochsommer traditionell einbricht, vereinbaren die beiden dort ausdrücklich und mündlich, dass für Juni bis August 2026 ausnahmsweise nur 5.000 statt 8.000 Kartons pro Monat abgenommen werden müssen. Ende August flattert Vogler trotzdem eine Rechnung von Kartona über einen Mindermengenzuschlag für Juni und Juli ins Haus: Die neue Sachbearbeiterin Frau Nowak beruft sich auf Ziffer 5.2 und Ziffer 16.4 – ohne schriftliche Fixierung sei die mündliche Abrede mit Lindner unbeachtlich. Vogler ist ratlos: Muss er zahlen – und was hat es eigentlich mit der Schulungsklausel auf sich?

Schritt 1 / 4
DefinitionLeicht

Die versteckte Schulungsklausel in Ziffer 14.3 und die mündliche Vereinbarung zur Mindestabnahmemenge werfen dieselbe rechtliche Frage auf und sind beide an § 305c Abs. 1 BGB zu messen.

Dieser Inhalt wird derzeit redaktionell geprüft und ist noch nicht endgültig freigegeben.