Nur ein Rücktrittsrecht auf dem Papier: Die Schenkung muss trotzdem zurück
Ein Vater verschenkt Grundstücke an seine Tochter, obwohl er im Erbvertrag an seinen Sohn gebunden ist. Reicht ein bloß vorbehaltenes Rücktrittsrecht, um sich davon freizukaufen? Der BGH sagt: nein.

Erbvertrag für den Sohn, Grundstücke für die Tochter
Ein Erbvertrag bindet – anders als ein jederzeit widerrufliches Testament – beide Seiten grundsätzlich dauerhaft: Wer darin als Vertragserbe eingesetzt wird, soll sich auf sein Erbe verlassen können, auch wenn der Erblasser noch Jahrzehnte lebt. 1969 schlossen ein Mann und seine Frau einen solchen Erbvertrag: Sie setzten sich gegenseitig als Vorerben und ihre beiden gemeinsamen Kinder als Nacherben des Erstversterbenden sowie als Erben des Letztversterbenden ein – ein klassisches Modell, mit dem Ehepaare ihr Vermögen erst dem überlebenden Partner und erst danach den Kindern zukommen lassen wollen.
2015, fast ein halbes Jahrhundert später, ergänzten die Eheleute den Vertrag um zwei Klauseln: Der überlebende Ehegatte sollte seinen Nachlass künftig einseitig unter den gemeinsamen Abkömmlingen abweichend von den erbvertraglichen Bestimmungen aufteilen dürfen – also die Kinder ungleich bedenken können. Außerdem behielten sich beide ein Rücktrittsrecht vom gesamten Erbvertrag nach § 2293 BGB vor. Beide Klauseln sollten offenbar Flexibilität für später eintretende Lebenslagen schaffen, ohne die Bindung als Ganzes aufzugeben.
Genau diese Flexibilität nutzte der Vater in den Folgejahren – allerdings nicht durch eine förmliche Vertragsänderung oder einen erklärten Rücktritt, sondern durch schlichtes Handeln zu Lebzeiten: Er übertrug seiner Tochter, der späteren Beklagten, das Eigentum an zwei Grundstücken und leistete ihr zusätzlich Geldzahlungen. Nach seinem Tod schlug die Witwe die Erbschaft aus, sodass die beiden Kinder unmittelbar zu Erben wurden. Der Sohn sah sich um die wirtschaftliche Substanz seines vertraglich zugesicherten Erbes gebracht und verklagte seine Schwester: Er verlangte die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an den verschenkten Grundstücken, hilfsweise Wertersatz, sowie die Erstattung der Hälfte der erhaltenen Geldzahlungen.
Das Landgericht Regensburg gab der Klage am 14. Februar 2024 (Az. 71 O 799/21 Erb) teilweise statt. Das Oberlandesgericht Nürnberg kippte dieses Urteil jedoch am 24. Oktober 2025 (Az. 1 U 555/24 Erb) vollständig: Weil sich der Vater ein Rücktrittsrecht vom Erbvertrag sowie eine Änderungsbefugnis vorbehalten habe, habe der Sohn gar keine schutzwürdige Erwartung mehr gehabt, tatsächlich zu erben – und damit fehle es bereits an der Grundvoraussetzung für einen Rückforderungsanspruch gegen die beschenkte Schwester. Der Bundesgerichtshof sah das anders und hob das Berufungsurteil durch Versäumnisurteil auf.
Nur der ausgeübte Rücktritt beseitigt die Bindung – der Vorbehalt allein nicht
Der IV. Zivilsenat des BGH entschied: Ein im Erbvertrag lediglich vorbehaltenes, aber nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt den Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten aus § 2287 Abs. 1 BGB nicht aus. Solange der Erblasser von seinem Rücktrittsvorbehalt keinen Gebrauch macht, bleibt er an seine erbvertraglichen Verfügungen gebunden – und eine Schenkung, die diese Bindung wirtschaftlich aushöhlt, kann der Vertragserbe nach dem Tod des Erblassers vom Beschenkten zurückfordern.
Verschenkungsfreiheit versus Aushöhlungsschutz: die entscheidende Vorfrage
§ 2287 BGB ist der klassische „Aushöhlungsschutz" des Erbvertragsrechts: Ein Erblasser darf sich zwar zu Lebzeiten grundsätzlich frei entfalten und auch verschenken, was ihm gehört – er darf diese Freiheit aber nicht dazu missbrauchen, den Vertragserben in Beeinträchtigungsabsicht um die wirtschaftliche Substanz des ihm zugedachten Erbes zu bringen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine solche Absicht vor, wenn der Erblasser für die Schenkung kein „anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse" hatte, etwa Versorgung, Pflege oder eine nachvollziehbare wirtschaftliche Gegenleistung. Bevor es im vorliegenden Fall überhaupt zu dieser Abwägung kommen konnte, musste der BGH aber eine vorgelagerte Frage klären: Kann sich der Vertragserbe auf eine schützenswerte „objektive Erberwartung" überhaupt noch berufen, wenn sich der Erblasser im Vertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hatte – er also theoretisch jederzeit aus der Bindung hätte aussteigen können?
Der Senat verneinte, dass ein bloßer Vorbehalt schon ausreicht. Er unterschied klar zwischen dem Vorbehalten eines Rücktrittsrechts und dessen tatsächlicher Ausübung: Solange der Erblasser nicht wirksam vom Erbvertrag zurücktritt, bleibt er an seine im Vertrag enthaltenen letztwilligen Verfügungen gebunden. Die bloße Möglichkeit, sich lösen zu können, verändert an der fortbestehenden rechtlichen Bindung nichts – erst die Ausübung des Rücktritts würde die erbvertragliche Bindung beseitigen, nicht schon deren abstrakte Existenz im Vertragstext. Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte diese beiden Ebenen vermengt, indem es dem Sohn schon wegen der theoretischen Rücktrittsoption jede schutzwürdige Erwartung absprach. Dahinter steht ein systematisches Argument: Würde ein lediglich vorbehaltenes, aber nie ausgeübtes Rücktrittsrecht bereits genügen, um den Aushöhlungsschutz auszuhebeln, könnte jeder Erblasser seinen Erbvertrag formal aufrechterhalten und ihn zugleich durch gezielte Lebzeitschenkungen wirtschaftlich entwerten.
Bedeutung für die Vertragspraxis: Vorbehalte sind kein Freibrief für Schenkungen
Rücktritts- und Änderungsvorbehalte sind in der notariellen Praxis fester Bestandteil moderner Erbverträge und Berliner Testamente: Familien wollen die Bindungswirkung, aber eben auch Luft für spätere Lebenslagen – eine zweite Ehe, ein pflegebedürftiges Kind, ein zerrüttetes Verhältnis. Die Entscheidung stellt klar, dass solche Klauseln kein Freifahrtschein sind, um die Erben durch geschicktes lebzeitiges Verschenken faktisch leer ausgehen zu lassen, solange der Vorbehalt nicht tatsächlich genutzt wird.
Praktisch betrifft das vor allem Familien mit Immobilien- oder Hofvermögen, bei denen ein Kind zu Lebzeiten bevorzugt und mit Grundstücken oder größeren Geldbeträgen bedacht wird, während das andere formal Vertragserbe bleibt, aber am Ende leer auszugehen droht. Solche Konstellationen der vorweggenommenen Erbfolge gehören zu den häufigsten Streitpunkten im deutschen Erbrecht, und der BGH stärkt hier gezielt die Position des zurückgesetzten Kindes gegenüber dem begünstigten Geschwisterteil.
Was für Nürnberg – und für den Sohn – jetzt noch offen ist
Der Rechtsstreit ist mit dem Versäumnisurteil nicht beendet, sondern geht zurück an das Oberlandesgericht Nürnberg. Dieses muss jetzt die eigentliche Sachfrage klären, an der es bislang vorbeigegangen war: ob der Vater für die Grundstücksübertragungen und Geldzahlungen an seine Tochter ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse hatte, oder ob die Schenkungen tatsächlich in Beeinträchtigungsabsicht erfolgten. Davon hängt der Ausgang für die Geschwister unmittelbar ab: Bejaht das OLG ein solches Eigeninteresse des Vaters, geht der Sohn trotz des gewonnenen Grundsatzstreits über die Rücktrittsklausel am Ende leer aus; verneint es ein Eigeninteresse, kann er die ursprünglich geltend gemachten Ansprüche – Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an den Grundstücken, hilfsweise Wertersatz, sowie Erstattung der Hälfte der Geldzahlungen – tatsächlich durchsetzen.
Für die Vertragsgestaltung folgt daraus ein klarer Hinweis an Notarinnen und Notare: Wer Rücktritts- oder Änderungsvorbehalte in einen Erbvertrag aufnimmt, sollte mit den Mandanten offen ansprechen, dass diese Klauseln allein noch keine Lizenz für lebzeitige Schenkungen an einzelne Kinder schaffen.
Bedeutung für Studenten
Für die Erbrechtsklausur zur Bindungswirkung des Erbvertrags ist der Fall ein echter Prüfstein: Er verlangt die saubere Prüfung von § 2287 Abs. 1 BGB samt der Formel vom fehlenden anerkennenswerten lebzeitigen Eigeninteresse, dazu die Abgrenzung zur Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB und ein sicheres Verständnis des Zusammenspiels von Rücktrittsvorbehalt (§ 2293 BGB) und objektiver Erberwartung.
Hinweis: Diese Aufbereitung dient ausschließlich Lernzwecken und ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfe im Zweifel die verlinkte Originalquelle.
Mit KI-Unterstützung erstellt · redaktionell geprüft am 16.08.2026