Die Malta-Lizenz, die ein deutsches Zockerverbot nicht aushebelt
Ein Spieler verliert online Geld bei einem lizenzierten Anbieter aus Malta – und bekommt es zurück. Der EuGH erklärt, warum eine gültige EU-Lizenz aus einem anderen Mitgliedstaat ein nationales Glücksspielverbot nicht aushebelt.

Verluste bei einem maltesischen Anbieter – noch unter dem alten deutschen Verbot
Online-Glücksspiel ist in Deutschland ein Milliardenmarkt, der lange Zeit in einer rechtlichen Grauzone operierte. Nach dem alten Glücksspielstaatsvertrag waren virtuelle Automatenspiele und bestimmte Online-Wetten schlicht verboten – erlaubt waren nur eng umgrenzte Ausnahmen wie Sport- und Pferdewetten sowie bestimmte Lotterien. Trotzdem blieben die Angebote europäischer Anbieter, die in anderen Mitgliedstaaten lizenziert waren, für deutsche Nutzer über das Internet jederzeit erreichbar, was in den vergangenen Jahren zu einer wahren Klagewelle deutscher Spieler auf Rückzahlung ihrer Verluste geführt hat.
Im konkreten Fall boten zwei Gesellschaften mit Sitz in Malta, ausgestattet mit einer Lizenz der maltesischen Glücksspielbehörde, im Internet virtuelle Automatenspiele sowie Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen an. Ein in Deutschland wohnhafter Spieler nutzte diese Dienste zwischen Juni 2019 und Juli 2021 und verlor dabei mehrere Einsätze. Zu diesem Zeitpunkt fielen genau diese Spielarten unter das generelle deutsche Online-Verbot.
Der Spieler klagte auf Rückerstattung der verlorenen Beträge; seine Ansprüche wurden anschließend an eine auf solche Forderungen spezialisierte Gesellschaft abgetreten, die den Rechtsstreit vor einem maltesischen Gericht weiterführte – zuständig war dieses Gericht, weil die beklagten Anbieter dort ihren Sitz hatten. Dieses Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob die Dienstleistungsfreiheit einer solchen nationalen Verbotsregelung entgegensteht, wenn der Anbieter über eine gültige Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat verfügt – und welche Rolle es spielt, dass Deutschland das generelle Verbot zum 1. Juli 2021 durch ein Erlaubnissystem ersetzt hat.
Die Lizenz aus Malta ersetzt keine deutsche Erlaubnis
Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, Online-Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und bestimmte Online-Wettspiele zu verbieten, auch wenn der Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig lizenziert ist. Ebenso wenig steht das Unionsrecht dem entgegen, dass nationale Gerichte aus einem solchen (später aufgehobenen) Verbot zivilrechtliche Konsequenzen ziehen: Verträge, die unter Verstoß gegen das Verbot geschlossen wurden, können für nichtig erklärt und verlorene Einsätze zurückgefordert werden.
Warum es im Glücksspielrecht keine gegenseitige Anerkennung gibt
Das klassische Prüfungsschema der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV lautet: Anwendungsbereich, Beschränkung, Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, Verhältnismäßigkeit einschließlich Kohärenz. Der Anwendungsbereich war unproblematisch eröffnet, weil ein maltesischer Anbieter grenzüberschreitend Dienstleistungen an deutsche Verbraucher erbrachte. Ebenso lag eine Beschränkung vor: Das deutsche Verbot versperrte dem Anbieter faktisch den deutschen Markt vollständig.
Entscheidend war die Rechtfertigung. Der EuGH hält seit seiner ständigen Rechtsprechung im Glücksspielsektor (etwa der Gambelli- und Placanica-Linie) fest, dass Mitgliedstaaten hier einen besonders weiten Ermessensspielraum genießen, weil der Bereich unionsrechtlich nicht harmonisiert ist und eng mit unterschiedlichen sittlichen, religiösen und kulturellen Auffassungen sowie mit Spielsucht- und Verbraucherschutz und der Bekämpfung von Kriminalität verknüpft ist. Aus diesem weiten Ermessen folgt zugleich: Anders als in harmonisierten Bereichen des Binnenmarkts gibt es im Glücksspielrecht kein Prinzip der gegenseitigen Anerkennung – eine gültige Lizenz aus Malta verpflichtet Deutschland nicht dazu, den Anbieter ohne eigene Prüfung zuzulassen. Jeder Mitgliedstaat darf sein eigenes Schutzniveau festlegen und eine eigene nationale Erlaubnis verlangen, solange die Regelung in sich stimmig zur Zielerreichung beiträgt (Kohärenzgebot). Aus der unionsrechtlichen Zulässigkeit des Verbots folgt schließlich, dass auch seine zivilrechtliche Flankierung unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist: Weil bereits das Verbot selbst gerechtfertigt ist, sind auch seine zivilrechtlichen Folgen – die Nichtigkeit verbotswidriger Spielverträge und der daran anknüpfende bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch aus §§ 812 ff. BGB – keine eigenständige, gesondert rechtfertigungsbedürftige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, sondern nur deren konsequente Durchsetzung über das allgemeine Zivilrecht. Maßgebliche Vorschrift dafür ist § 134 BGB, wonach ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, im Grundsatz nichtig ist.
Warum die Berufung auf die Malta-Lizenz als Verteidigung nicht mehr trägt
Das Urteil beendet eine jahrelange Phase der Rechtsunsicherheit, die zahllose deutsche Zivilgerichte beschäftigt hat. In der Praxis hatten viele Online-Casino-Betreiber ihre wichtigste Verteidigungslinie genau auf das Argument gestützt, das der EuGH nun verwirft: Wer in Malta oder einem anderen EU-Staat lizenziert sei, könne sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen und müsse ein deutsches Verbot nicht gegen sich gelten lassen. Diese Verteidigung ist mit der Entscheidung faktisch europarechtlich versperrt, was potenziell hunderttausenden Spielern zugutekommt, die zwischen 2019 und 2021 bei EU-lizenzierten Anbietern Geld verloren haben.
Der EuGH bestätigt damit zugleich einen weitreichenden Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Regulierung moralisch und sozial sensibler Dienstleistungsmärkte. Und er zeigt exemplarisch, wo die Grenzen der Dienstleistungsfreiheit als Instrument der Marktintegration liegen, wenn kollidierende Gemeinwohlbelange auf dem Spiel stehen.
Zurück nach Malta – und was für die deutsche Klagewelle offenbleibt
Zunächst muss das maltesische Ausgangsgericht den konkreten Rechtsstreit unter Zugrundelegung der EuGH-Vorgaben entscheiden – der Gerichtshof selbst hat nur die unionsrechtliche Auslegungsfrage beantwortet, nicht den Fall. Diese Auslegung des Unionsrechts bindet aber nicht nur das vorlegende Gericht, sondern ist von allen Gerichten der Mitgliedstaaten zu beachten, die über vergleichbare Rückforderungsklagen entscheiden – deshalb ist mit einer neuen Welle von Klagen und außergerichtlichen Einigungen in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten zu rechnen.
Offen bleiben vor allem Fragen des nationalen Rechts, die der EuGH ausdrücklich den mitgliedstaatlichen Gerichten überlassen hat: etwa die Verjährung einzelner Ansprüche, der konkrete Nachweis von Einsätzen und Verlusten sowie eine mögliche Bösgläubigkeit der Spieler.
Bedeutung für Studenten
Ein Lehrbuchfall für die Grundfreiheiten-Klausur: Das Urteil durchläuft sauber das klassische Prüfungsschema der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV und eignet sich hervorragend, um das Zusammenspiel von unionsrechtlicher Rechtfertigungsdogmatik und nationalem Zivilrecht (§ 134, §§ 812 ff. BGB) an einem konkreten, examensnahen Sachverhalt durchzuspielen.
Hinweis: Diese Aufbereitung dient ausschließlich Lernzwecken und ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfe im Zweifel die verlinkte Originalquelle.
Mit KI-Unterstützung erstellt · redaktionell geprüft am 16.08.2026