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ZivilrechtExamensrelevant
BGH, Urteil v. 06.12.2024 – V ZR 159/23

Das Wort „höchstpersönlich“ im Vertrag – und warum es die Vollmacht nicht sperrt

Eltern übertragen ihr Haus an den Sohn und sichern sich ein Rückholrecht – ausdrücklich als „höchstpersönlich“ markiert. Als der Sohn stirbt, lässt eine Anwältin den Anspruch geltend machen. Zwei Instanzen sagen: geht nicht. Der BGH sagt: doch.

Freistehendes Einfamilienhaus in Deutschland, wie es im Fall von den Eltern auf den Sohn übertragen wurde

Eine Klausel, ein Sterbefall, zwei verlorene Instanzen

Übergabeverträge sind in Deutschland ein verbreitetes Instrument der vorweggenommenen Erbfolge: Eltern übertragen zu Lebzeiten eine Immobilie an ihr Kind und sichern sich im Gegenzug ein Wohnrecht sowie ein Rückforderungsrecht für den Fall, dass etwas schiefgeht – etwa wenn das Kind vor ihnen stirbt. Um Streit über die Reichweite solcher Klauseln zu vermeiden, wird der Rückübertragungsanspruch in der notariellen Vertragspraxis oft ausdrücklich als „höchstpersönlich“ bezeichnet. Genau diese Formulierung wurde nun selbst zum Streitgegenstand vor dem BGH.

Die Eltern übertrugen 2012 durch notariellen Überlassungsvertrag ihr Hausgrundstück auf ihren Sohn und ließen sich im Gegenzug ein lebenslanges Wohnungsrecht einräumen. Der Vertrag sah vor: Sollte der Sohn vor den Eltern versterben, könnten diese die Rückübertragung des Grundstücks verlangen. Dieser Rückauflassungsanspruch – der schuldrechtliche Anspruch auf erneute Übereignung des Grundstücks an die Eltern – wurde ausdrücklich als „höchstpersönlich“ bezeichnet, war vor seiner Geltendmachung weder übertragbar noch vererblich und musste binnen eines Jahres nach dem auslösenden Ereignis per Einschreiben geltend gemacht werden.

Der Sohn starb am 9. Juli 2021. Bereits am 2. August 2021 – also fristgerecht – forderte eine von den Eltern bevollmächtigte Rechtsanwältin per Einschreiben von der Witwe des Sohnes, zugleich dessen Erbin, die Rückübertragung des Grundstücks. Die Erbin verweigerte dies mit dem Argument, ein „höchstpersönlicher“ Anspruch müsse von den Berechtigten selbst geltend gemacht werden und könne nicht durch eine Bevollmächtigte erklärt werden. Landgericht und Oberlandesgericht folgten dieser Auffassung; das OLG wies die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurück. Erst der BGH ließ die Revision zu, hob die Entscheidung auf und verwies den Fall zur weiteren Sachaufklärung zurück.

„Höchstpersönlich“ sperrt die Vollmacht nicht

Die vertragliche Bezeichnung eines Rückübertragungsanspruchs als „höchstpersönlich“ schließt nach § 164 Abs. 1 BGB regelmäßig nicht aus, dass der Anspruch durch einen Bevollmächtigten geltend gemacht wird. Höchstpersönlich ist damit nur der Anspruch selbst gemeint – nicht zwingend auch die Art seiner rechtsgeschäftlichen Durchsetzung.

Vertretung ist die Regel – auch bei einer „höchstpersönlichen“ Klausel

Ausgangspunkt ist der gesetzliche Regelfall des § 164 Abs. 1 BGB: Willenserklärungen können grundsätzlich durch einen Vertreter abgegeben werden, Stellvertretung ist die Regel, ihr Ausschluss die eng auszulegende Ausnahme. Echte höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, bei denen das Gesetz eine Vertretung zwingend ausschließt, bilden seltene Sonderfälle wie die Testamentserrichtung (§ 2064 BGB) oder die Eheschließung. Für vertraglich vereinbarte „Höchstpersönlichkeit“ gilt dagegen zunächst die normale Auslegung nach §§ 133, 157 BGB: Was genau haben die Parteien mit dieser Klausel eigentlich gemeint?

Der BGH stellte klar, dass die Bezeichnung eines Anspruchs als „höchstpersönlich“ sich in Übergabeverträgen typischerweise auf seine Unübertragbarkeit und Unvererblichkeit vor Geltendmachung bezieht – der Anspruch soll also an die Person der Eltern gebunden bleiben und nicht etwa von Gläubigern gepfändet oder von Erben weitergegeben werden können. Das ist etwas grundlegend anderes als ein Ausschluss der Stellvertretung bei der bloßen Erklärung, den Anspruch geltend zu machen: Die Bindung an die berechtigte Person betrifft das Recht selbst als Vermögensposition, während § 164 Abs. 1 BGB nur regelt, wer für den Inhaber die Willenserklärung abgeben darf, mit der dieses Recht ausgeübt wird – zwei Ebenen, die eine Klausel ausdrücklich trennen muss, wenn sie beide erfassen soll. Ein Stellvertretungsausschluss ist eine einschneidende Abweichung vom gesetzlichen Regelfall. Deshalb muss er im Vertrag klar und eindeutig geregelt sein – eine schlichte „höchstpersönlich“-Formel genügt dafür nicht, wenn sie sich zwanglos auch allein auf die Bindung des Anspruchs an die berechtigte Person beziehen lässt. Das Berufungsgericht hatte diese Unterscheidung übersehen und der Klausel damit eine Reichweite zugesprochen, die ihr nach richtiger Auslegung nicht zukommt. Im Ergebnis bestätigt der BGH damit den allgemeinen Grundsatz, dass die Offenheit des BGB für Stellvertretung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zurücktritt – ein Grundsatz, der weit über Übergabeverträge hinaus für das gesamte Vertragsrecht gilt.

Bedeutung für eine der häufigsten Klauseln der vorweggenommenen Erbfolge

Übergabeverträge zwischen Eltern und Kindern gehören zu den häufigsten notariellen Urkunden im deutschen Familien- und Erbrecht – die vorweggenommene Erbfolge betrifft jedes Jahr eine erhebliche Zahl von Immobilienübertragungen. Rückforderungsklauseln für den Fall des Vorversterbens des Kindes sind dabei Standard, und die Formulierung „höchstpersönlich“ taucht in zahllosen notariellen Mustern auf, ohne dass bislang höchstrichterlich geklärt war, was sie tatsächlich bewirkt. Der Fall zeigt exemplarisch, wie sich diese Unklarheit auswirken kann: Zwei Instanzen lasen die Klausel so, als schütze sie auch vor rechtsgeschäftlicher Vertretung – dabei lag ihr erkennbarer Zweck, wie der BGH herausarbeitete, woanders.

Das Urteil schafft hier dringend benötigte Klarheit für die notarielle Praxis. Notarinnen und Notare müssen einen Stellvertretungsausschluss künftig ausdrücklich formulieren, wenn sie ihn tatsächlich wollen – die bloße Bezeichnung eines Anspruchs als „höchstpersönlich“ genügt dafür nicht. Für ältere oder gesundheitlich beeinträchtigte Berechtigte bedeutet das praktisch, dass sie sich bei der oft fristgebundenen Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen weiterhin anwaltlich helfen lassen können, ohne den Anspruch allein wegen der Vertretung zu verlieren.

Zurück ans OLG – und mehr Präzision für künftige Verträge

Der Rechtsstreit selbst ist mit dem BGH-Urteil noch nicht beendet: Das Berufungsgericht muss nun erneut – diesmal mit voller Sachprüfung statt per Beschluss – klären, ob die Geltendmachung auch in jeder anderen Hinsicht wirksam war, etwa ob die Bevollmächtigung ordnungsgemäß nachgewiesen und die Jahresfrist eingehalten wurde.

Für die Vertragspraxis dürfte die Entscheidung dazu führen, dass Notare Rückübertragungsklauseln künftig präziser fassen: Wer eine höchstpersönliche Geltendmachung tatsächlich ausschließen will, muss dies ausdrücklich regeln, statt sich auf eine schlichte „höchstpersönlich“-Formel zu verlassen. Wer als Elternteil einen Übergabevertrag mit Rückforderungsrecht abschließt, sollte sich zudem bewusst machen, dass er im Ernstfall nicht persönlich zum Anwalt oder Gericht laufen muss, sondern sich vertreten lassen kann – eine Erleichterung gerade in emotional und gesundheitlich belastenden Situationen wie dem Tod des eigenen Kindes.

Bedeutung für Studenten

Ein Paradebeispiel für die Abgrenzung zwischen höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (den engen Ausnahmen von § 164 BGB, etwa Eheschließung oder Testamentserrichtung) und bloß höchstpersönlichen Ansprüchen. Wer diesen Fall durchdenkt, versteht sofort, warum Stellvertretung im BGB die Regel und ihr Ausschluss die eng auszulegende Ausnahme ist – Standardstoff für jede Klausur zu §§ 164 ff. BGB, gerade in Kombination mit vorweggenommener Erbfolge und Grundstücksrecht.

Quelle: Fachbeitrag der Kanzlei Heckschen & van de Loo zum BGH-Urteil V ZR 159/23

Hinweis: Diese Aufbereitung dient ausschließlich Lernzwecken und ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfe im Zweifel die verlinkte Originalquelle.

Mit KI-Unterstützung erstellt · redaktionell geprüft am 16.08.2026