Wechselmodell ohne Trauschein: Warum plötzlich beide Eltern Unterhalt fordern können
Betreuen unverheiratete Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, endet der Unterhaltsanspruch nicht automatisch bei einer Seite. Der BGH erklärt, warum sich im paritätischen Wechselmodell zwei Ansprüche gegenüberstehen können – und was das für Millionen Patchwork-Familien bedeutet.

Halbe Betreuung, einseitige Forderung: der Ausgangsstreit
Rund jedes zehnte Kind getrennt lebender Eltern in Deutschland wird inzwischen im sogenannten paritätischen Wechselmodell betreut – die Kinder wohnen etwa hälftig bei Mutter und Vater, oft im wöchentlichen Rhythmus. Was beim klassischen Residenzmodell (ein Elternteil betreut, der andere zahlt Bar- und gegebenenfalls Betreuungsunterhalt) über Jahrzehnte ausjudiziert war, wirft im Wechselmodell neue Fragen auf – besonders, wenn die Eltern nicht verheiratet sind und der Betreuungsunterhalt nicht nach § 1570 BGB (Ehegatten), sondern nach § 1615l BGB (nichteheliche Eltern) zu berechnen ist.
Im konkreten Fall ging es um ein im November 2021 geborenes Kind unverheirateter Eltern, die sich Mitte 2023 trennten und das Kind seither paritätisch betreuten – zunächst mit Unterstützung einer Tagesmutter, ab Januar 2024 über eine Kita mit flexiblen Betreuungszeiten. Die Mutter, eine Lehrerin, hatte vor der Geburt in Vollzeit netto 3.606 Euro monatlich verdient, arbeitete im streitigen Zeitraum aber nur noch in Teilzeit (20 von 27 Wochenstunden) für 2.881 beziehungsweise später 3.068 Euro netto und verdiente daneben rund 5.182 Euro jährlich als Dozentin. Der Vater blieb in Vollzeit beschäftigt und erzielte ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.193 Euro monatlich.
Die Mutter verlangte vom Vater für September 2023 bis Juli 2024 Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB. Das Amtsgericht Koblenz sprach ihr rund 1.295 Euro zu, das Oberlandesgericht Koblenz erhöhte den Betrag im Beschwerdeverfahren auf rund 2.882 Euro und ging dabei im Wesentlichen von einem einseitigen Anspruch der Mutter aus. Der Vater legte die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH ein und verlangte die vollständige Abweisung des Antrags.
Unterhalt keine Einbahnstraße: Auch der Vater kann Anspruch haben
Der BGH stellt klar: Auch im paritätischen Wechselmodell kann grundsätzlich jedem Elternteil ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB zustehen – nicht nur, wie im klassischen Residenzmodell, dem betreuenden Elternteil gegen den erwerbstätigen anderen. Beide Eltern trifft dabei grundsätzlich nur eine hälftige (50-prozentige) Erwerbsobliegenheit; ihr jeweiliger ungedeckter Bedarf bemisst sich getrennt nach dem Einkommen, das sie wegen der Betreuung nicht mehr in voller Höhe erzielen können.
Wie der BGH die Regeln des Residenzmodells auf das Wechselmodell überträgt
§ 1615l Abs. 2 S. 2, 3 BGB gewährt einem nicht verheirateten Elternteil einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen, soweit er wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes keiner oder keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen kann – die Vorschrift ist dem Betreuungsunterhalt Geschiedener aus § 1570 BGB nachgebildet und wird nach ständiger Rechtsprechung an dessen Grundsätzen ausgerichtet. Im klassischen Residenzmodell war die Rollenverteilung klar: Ein Elternteil betreut überwiegend, der andere ist voll erwerbstätig und potenziell allein zahlungspflichtig. Das paritätische Wechselmodell durchbricht diese Prämisse, weil beide Eltern etwa hälftig zur Betreuung beitragen und dadurch grundsätzlich beide einen Erwerbsnachteil erleiden können.
Der BGH überträgt die zum Residenzmodell entwickelten Grundsätze deshalb modifiziert auf das Wechselmodell: Jeden Elternteil trifft nur eine hälftige, nicht eine volle Erwerbsobliegenheit, weil er ja auch die andere Hälfte seiner Zeit für die Kinderbetreuung aufwendet. Der jeweilige Bedarf bemisst sich am Einkommen, das dem einzelnen Elternteil dadurch entgeht. Weil in dieser Konstellation beide Elternteile zugleich Anspruchsteller und Anspruchsgegner sein können, sind die wechselseitigen Ansprüche gegeneinander zu verrechnen. Ob und in welchem Umfang darüber hinaus erzieltes, „überobligatorisches" Einkommen – in Anlehnung an die zu § 1577 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze – anzurechnen ist, lässt sich dabei nicht schematisch bestimmen, sondern verlangt eine Billigkeitsprüfung anhand der konkreten Umstände beider Elternteile. Im vorliegenden Fall betrifft das etwa die Frage, wie sich die zusätzlichen Einkünfte der Mutter aus ihrer Dozententätigkeit sowie ihre Teilzeitquote von 20 der ursprünglich 27 Wochenstunden – beides mehr, als ihre hälftige Erwerbsobliegenheit von ihr verlangt hätte – auf ihren Anspruch auswirken. Genau diese Bewertung hatte das Berufungsgericht bislang nicht vorgenommen, weil es ohnehin nur von einem einseitigen Anspruch der Mutter ausgegangen war.
Klarheit fürs Wechselmodell – aber keine Gleichstellung mit Ehegatten
Die Entscheidung schließt eine immer drängendere Lücke: Wechselmodell-Betreuung nimmt stetig zu, und ein wachsender Anteil der Elternpaare in Deutschland ist bei der Geburt ihres Kindes nicht verheiratet. Bislang war weitgehend offen, wie sich der Betreuungsunterhalt unter unverheirateten Eltern berechnet, wenn keine Seite eindeutig die „Hauptbetreuende" ist. Der BGH überträgt erstmals ausdrücklich die für den Trennungsunterhalt entwickelten Grundsätze zur Verrechnung wechselseitiger Erwerbsnachteile auf § 1615l BGB und macht damit deutlich: Wechselmodell bedeutet nicht automatisch, dass nur der besser verdienende Elternteil zahlt – auch der wirtschaftlich stärkere Elternteil kann durch hälftige Betreuung einen eigenen, unterhaltsrechtlich relevanten Nachteil erleiden.
Zugleich bestätigt der Beschluss, dass unverheiratete Eltern trotz zunehmend gleichberechtigter Betreuungsmodelle rechtlich schlechter gestellt bleiben als geschiedene Ehegatten: Während § 1570 BGB an den ehelichen Lebensstandard anknüpft, bleibt der Anspruch aus § 1615l BGB strikt auf den Ausgleich der eigenen individuellen Erwerbseinbuße begrenzt – ein Unterschied, der angesichts der wachsenden Zahl nichtehelicher Patchwork-Konstellationen zunehmend ins Gewicht fällt und rechtspolitisch diskutiert wird. Eine geschiedene Ehefrau in vergleichbarer Betreuungssituation könnte sich am früheren ehelichen Lebensstandard orientieren und damit auch am Wohlstand des anderen Elternteils teilhaben; eine unverheiratete Mutter wie im vorliegenden Fall bekommt dagegen ausschließlich den Betrag ersetzt, den sie durch die Kinderbetreuung an eigenem Einkommen einbüßt – wie gut es dem Vater wirtschaftlich geht, spielt dafür keine Rolle.
Zurück nach Koblenz: die Neuberechnung für beide Elternteile
Für das Oberlandesgericht Koblenz bedeutet die Zurückverweisung Mehrarbeit: Es muss nun feststellen, in welchem Umfang auch der Vater durch seine Betreuungsanteile einen eigenen Erwerbsnachteil erlitten hat, und die überobligatorisch erzielten Einkünfte beider Eltern anhand der vom BGH konkretisierten Kriterien vollständig würdigen – gegebenenfalls mit dem Ergebnis, dass sich die wechselseitigen Ansprüche ganz oder teilweise neutralisieren.
Für die familienrechtliche Praxis heißt das: Unterhaltsberechnungen im Wechselmodell sind künftig grundsätzlich zweiseitig anzulegen. Anwältinnen und Anwälte müssen für beide Elternteile eigenständige Bedarfsberechnungen aufmachen und gegeneinander verrechnen, statt wie bisher oft üblich nur die Situation des vermeintlich schwächeren Elternteils zu betrachten. Unverheirateten Eltern im Wechselmodell ist zudem zu raten, ihre Betreuungs- und Erwerbsplanung möglichst genau zu dokumentieren, denn genau diese Umstände des Einzelfalls entscheiden künftig darüber, wessen überobligatorisches Einkommen angerechnet wird.
Bedeutung für Studenten
Für die Klausur verknüpft die Entscheidung mehrere Prüfungsklassiker des Unterhaltsrechts: die Abgrenzung zwischen § 1570 BGB (Ehegatten) und § 1615l BGB (nichteheliche Eltern), die analoge Anwendung von § 1577 Abs. 2 BGB auf überobligatorisches Einkommen, den Halbteilungsgrundsatz als Bedarfsgrenze sowie die methodisch saubere Übertragung gesetzlicher Wertungen vom Residenz- auf das Wechselmodell – ein dankbarer Aufhänger für eine Examensklausur im Familienrecht.
Hinweis: Diese Aufbereitung dient ausschließlich Lernzwecken und ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfe im Zweifel die verlinkte Originalquelle.
Mit KI-Unterstützung erstellt · redaktionell geprüft am 16.08.2026