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BGB Allgemeiner Teil

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Definitionen

Rechtsfähigkeit

Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Bei natürlichen Personen beginnt sie mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod; auf die Geschäftsfähigkeit – also die Fähigkeit, diese Rechte auch selbst wirksam durch eigene Willenserklärungen zu begründen – hat sie keinen Einfluss (dazu die nächste Unit).

aus Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Sache (§ 90 BGB)

Nur körperliche Gegenstände sind Sachen im Rechtssinne. Unkörperliche Güter – etwa Forderungen, Immaterialgüterrechte oder Daten – sind keine Sachen, auch wenn sie ebenfalls Gegenstand eines Rechtsgeschäfts sein können. Tiere sind zwar keine Sachen (§ 90a BGB), auf sie werden aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend angewandt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

aus Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Rechtsgeschäft

Ein Tatbestand, der mindestens eine Willenserklärung enthält und aufgrund dieser Willenserklärung eine Rechtsfolge herbeiführt – also die Entstehung, Änderung, Übertragung oder Aufhebung eines subjektiven Rechts. Das Rechtsgeschäft ist damit weiter als die Willenserklärung selbst: Ein Vertrag etwa besteht aus zwei Willenserklärungen (Angebot und Annahme), bildet aber ein einheitliches Rechtsgeschäft.

aus Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Geschäftsähnliche Handlung

Eine Erklärung, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten, ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Handelnden gerade gewollt sind. Anders als beim Rechtsgeschäft ist die Rechtsfolge hier also nicht Ausdruck eines darauf gerichteten Willens, sondern schlicht gesetzlich angeordnet, sobald die Erklärung abgegeben ist.

aus Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Realakt

Eine Handlung, die lediglich auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist und typischerweise keinen Bezug zu einem Rechtsverhältnis hat; das Gesetz knüpft an sie dennoch bestimmte Rechtsfolgen, unabhängig davon, ob der Handelnde diese Rechtsfolge kennt oder will.

aus Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Willenserklärung

Eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie setzt sich aus einem objektiven Erklärungstatbestand – dem nach außen erkennbaren Erklärungsverhalten – und einem subjektiven Tatbestand zusammen, der sich in drei Elemente aufgliedern lässt: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille.

aus Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Abgabe

Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende seinerseits alles Erforderliche getan hat, damit die Erklärung ihren Weg zum Empfänger antreten kann, und sie mit seinem Willen derart in den Verkehr gelangt ist, dass er ihren Zugang beim Empfänger nicht mehr ohne Weiteres verhindern kann (bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen).

aus Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Empfangsvertreter

Eine Person mit rechtsgeschäftlich erteilter Vertretungsmacht zur Entgegennahme von Erklärungen (§ 164 Abs. 3 BGB). Der Zugang beim Empfangsvertreter wirkt unmittelbar und ohne weitere Zurechnungsfrage für den Vertretenen, ganz wie bei jeder anderen Stellvertretung.

aus Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Empfangsbote

Eine Person, die nach der Verkehrsanschauung als geeignet und ermächtigt anzusehen ist, Erklärungen für den Empfänger entgegenzunehmen, ohne selbst Vertretungsmacht zu haben. Sie steht in der Risikosphäre des Empfängers: Der Zugang tritt bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit der Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist – unabhängig davon, ob tatsächlich (und wann) weitergeleitet wird.

aus Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Erklärungsbote

Eine Person, die eine Erklärung im Auftrag des Erklärenden überbringt, ohne nach der Verkehrsanschauung als zur Entgegennahme für den Empfänger geeignet oder ermächtigt zu gelten. Sie steht deshalb noch in der Risikosphäre des Erklärenden: Der Zugang tritt erst mit der tatsächlichen Weiterleitung an den Empfänger (oder dessen Empfangsvertreter bzw. -boten) ein.

aus Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Auslegung

Die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen Inhalts einer Willenserklärung. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; § 157 BGB verlangt darüber hinaus, Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

aus Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Analogie

Die entsprechende Anwendung einer Norm auf einen Sachverhalt, den ihr Wortlaut nicht erfasst, wenn eine planwidrige Regelungslücke besteht und der ungeregelte Fall dem geregelten in den für die gesetzgeberische Wertung maßgeblichen Punkten vergleichbar ist. Voraussetzung ist also erstens eine Lücke – der Gesetzgeber hat den Fall nicht bewusst offengelassen – und zweitens eine vergleichbare Interessenlage.

aus Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist, wer das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder sich in einem die freie Willensbestimmung dauerhaft ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 104 BGB). Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen sind nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB).

aus Geschäftsfähigkeit

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Beschränkt geschäftsfähig ist, wer das siebte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 106 BGB). Willenserklärungen sind grundsätzlich nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam (§ 107 BGB).

aus Geschäftsfähigkeit

Taschengeldparagraph (§ 110 BGB)

Ein von einem beschränkt Geschäftsfähigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt von Anfang an als wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden (§ 110 BGB). Die Norm fingiert eine generelle Einwilligung der Eltern für Geschäfte im Rahmen des überlassenen Betrags, damit nicht für jeden Kleinkauf extra gefragt werden muss.

aus Geschäftsfähigkeit

Zustimmung (§ 182 BGB)

Oberbegriff für Einwilligung (vorherige Zustimmung, § 183 BGB) und Genehmigung (nachträgliche Zustimmung, § 184 Abs. 1 BGB). Die Erteilung wie die Verweigerung der Zustimmung kann sowohl gegenüber dem einen als auch gegenüber dem anderen Teil des zustimmungsbedürftigen Geschäfts erklärt werden (§ 182 Abs. 1 BGB), und sie ist an keine besondere Form gebunden – selbst wenn das zustimmungsbedürftige Geschäft selbst formbedürftig ist (§ 182 Abs. 2 BGB).

aus Geschäftsfähigkeit

Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 185 BGB)

Verfügt ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand, ist diese Verfügung wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt (§ 185 Abs. 1 BGB). Fehlt die Einwilligung, wird sie wirksam, sobald der Berechtigte sie genehmigt, sobald der Verfügende den Gegenstand selbst vom Berechtigten erwirbt, oder wenn der Verfügende den Berechtigten beerbt und für dessen Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet (§ 185 Abs. 2 BGB). Treffen mehrere miteinander unvereinbare Verfügungen über denselben Gegenstand aufeinander, ist nur die zeitlich frühere wirksam.

aus Geschäftsfähigkeit

Willenserklärung

Eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie besteht aus einem objektiven Erklärungstatbestand (der nach außen erkennbaren Erklärung) und einem subjektiven Willen, der sich in Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille aufgliedern lässt. Angebot und Annahme sind jeweils eigenständige Willenserklärungen, die erst durch ihr inhaltliches Zusammentreffen den Vertrag bilden.

aus Vertragsschluss

Angebot (Antrag)

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 145 BGB), die so bestimmt sein muss, dass sie durch ein bloßes „Ja“ angenommen werden kann. Sie muss alle essentialia negotii enthalten – bei einem Kaufvertrag insbesondere Kaufgegenstand und Preis – und einen Rechtsbindungswillen erkennen lassen: Der Anbietende muss erkennbar bereit sein, sich an sein Wort binden zu lassen.

aus Vertragsschluss

Annahme

Die empfangsbedürftige, vorbehaltlose Zustimmung zu dem zugegangenen Angebot. Sie muss inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmen und innerhalb der maßgeblichen Frist erklärt werden (§§ 147, 148 BGB); ausnahmsweise ist der Zugang beim Anbietenden entbehrlich, wenn dieser darauf verzichtet hat oder nach der Verkehrssitte kein Zugang zu erwarten war (§ 151 BGB).

aus Vertragsschluss

Invitatio ad offerendum

Eine unverbindliche Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Sie ist selbst keine Willenserklärung, weil ihr der Rechtsbindungswille fehlt – der Erklärende will sich noch nicht endgültig festlegen, sondern erst prüfen können, mit wem er zu welchen Bedingungen kontrahiert.

aus Vertragsschluss

Offener Dissens

Die Parteien wissen, dass sie sich über einen Punkt, über den nach dem Willen mindestens einer Partei eine Einigung erzielt werden sollte, nicht geeinigt haben. Im Zweifel ist der Vertrag dann nicht geschlossen, § 154 Abs. 1 S. 1 BGB – selbst wenn man sich über die übrigen Punkte bereits einig ist.

aus Vertragsschluss

Versteckter Dissens

Die Parteien gehen irrtümlich davon aus, sich geeinigt zu haben, obwohl in Wahrheit über einen Punkt, über den eine Einigung erforderlich gewesen wäre, gar kein übereinstimmender Wille besteht. Anders als beim offenen Dissens fällt die Lücke den Parteien zunächst nicht auf.

aus Vertragsschluss

Geheimer Vorbehalt (Mentalreservation)

Der Erklärende gibt bewusst und gewollt eine Willenserklärung ab, behält sich aber im Stillen vor, das Erklärte in Wahrheit nicht zu wollen, ohne dies dem Erklärungsempfänger mitzuteilen (§ 116 BGB).

aus Willensmängel und Anfechtung

Scherzerklärung

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die der Erklärende in der Erwartung abgibt, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden (§ 118 BGB). Sie ist nichtig.

aus Willensmängel und Anfechtung

Scheingeschäft

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn beide Parteien einverständlich nur den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts erzeugen wollen, das Erklärte aber in Wirklichkeit nicht gewollt ist (§ 117 Abs. 1 BGB). Anders als beim geheimen Vorbehalt weiß hier auch der Erklärungsempfänger, dass nichts Ernstliches gewollt ist – deshalb ist das Scheingeschäft nichtig.

aus Willensmängel und Anfechtung

Anfechtungsgrund

Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn eine Willenserklärung auf einem der im Gesetz abschließend genannten Willensmängel beruht: dem unbewussten Irrtum über Inhalt, Erklärung oder Eigenschaften (§§ 119, 120 BGB) oder der durch Täuschung oder Drohung erzwungenen Erklärung (§ 123 BGB).

aus Willensmängel und Anfechtung

Inhaltsirrtum vs. Erklärungsirrtum

Beim Inhaltsirrtum weiß der Erklärende, was er sagt, irrt aber über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. Beim Erklärungsirrtum will er die abgegebene Erklärung so gar nicht abgeben (z. B. Verschreiben, Vergreifen). Beide Varianten stehen in § 119 Abs. 1 BGB gleichberechtigt nebeneinander.

aus Willensmängel und Anfechtung

Error in persona vel objecto

Ein Unterfall des Inhaltsirrtums: Der Erklärende verwechselt die Person seines Gegenübers oder den Gegenstand seiner Erklärung, ohne es zu bemerken. Meint er tatsächlich die falsch bezeichnete Person bzw. Sache (beide Seiten stellen sich dieselbe – falsche – Identität vor), greift bereits falsa demonstratio non nocet und es kommt ein Vertrag über das wirklich Gewollte zustande. Bezieht sich die Erklärung dagegen objektiv auf eine andere Person oder Sache als gewollt und wird sie so auch verstanden, liegt ein Inhaltsirrtum vor, der nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar ist.

aus Willensmängel und Anfechtung

Eigenschaftsirrtum

Ein Irrtum über solche Eigenschaften einer Person oder Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden, gilt gemäß § 119 Abs. 2 BGB als Inhaltsirrtum. Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, die der Person oder Sache unmittelbar anhaften – etwa die Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners oder die Echtheit eines Gemäldes. Der bloße Verkehrswert oder Preis selbst ist keine Eigenschaft in diesem Sinne, sondern nur das Ergebnis der Bewertung solcher Eigenschaften.

aus Willensmängel und Anfechtung

Arglistige Täuschung

Das bewusste Erregen, Bestärken oder Aufrechterhalten eines Irrtums beim Erklärenden durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu bewegen. Arglistig handelt, wer weiß oder zumindest für möglich hält, dass seine Angabe unwahr ist, und die Fehlvorstellung des Getäuschten bewusst zur Erlangung der Erklärung ausnutzt. Auch das Verschweigen einer Tatsache kann täuschen, wenn insoweit eine Aufklärungspflicht bestand.

aus Willensmängel und Anfechtung

Widerrechtliche Drohung

Das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt, um den Bedrohten zur Abgabe einer Willenserklärung zu bestimmen. Widerrechtlich ist die Drohung, wenn entweder das eingesetzte Mittel, der verfolgte Zweck oder die Verknüpfung von Mittel und Zweck (Inadäquanz) missbilligt ist.

aus Willensmängel und Anfechtung

Schadensersatzpflicht des Anfechtenden (§ 122 BGB)

Ist eine Willenserklärung nach § 118 BGB nichtig oder ficht der Erklärende sie aufgrund eines Irrtums nach § 119 oder § 120 BGB an, muss er dem Erklärungsempfänger bzw. einem gutgläubigen Dritten den Vertrauensschaden (negatives Interesse) ersetzen, begrenzt auf das Erfüllungsinteresse (positives Interesse). Bei der Anfechtung nach § 123 BGB entfällt diese Ersatzpflicht: Wer täuscht oder droht, ist nicht schutzwürdig – im Gegenteil kommen hier eigene Schadensersatzansprüche des Anfechtenden in Betracht, etwa aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB oder aus culpa in contrahendo.

aus Willensmängel und Anfechtung

Schriftform

Die klassische Vorstellung von „schriftlich“: Die Urkunde muss vom Erklärenden eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 1 BGB); bei einem Vertrag müssen grundsätzlich beide Parteien auf derselben Urkunde unterschreiben (§ 126 Abs. 2 BGB).

aus Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Elektronische Form

Willst du dir das Ausdrucken und Unterschreiben sparen? Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt (§ 126 Abs. 3 BGB). Ganz so einfach wie eine schnelle E-Mail ist das aber nicht: Der Aussteller muss seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 126a Abs. 1 BGB) – technisch deutlich aufwendiger, als es klingt.

aus Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Textform

Die entspannteste der „echten“ Formvorschriften: Bei der Textform genügt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung erkennbar gemacht wird (§ 126b BGB) – eine eigenhändige Unterschrift ist hier gerade nicht erforderlich.

aus Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Öffentliche Beglaubigung

Eine Stufe strenger: Die Erklärung wird schriftlich abgefasst, und die Unterschrift des Erklärenden wird zusätzlich von einem Notar beglaubigt (§ 129 Abs. 1 BGB). Wichtig zu verstehen: Der Notar bestätigt dabei nur, dass die Unterschrift wirklich von dir stammt – er prüft nicht, ob der Inhalt der Erklärung rechtlich sinnvoll oder überhaupt wirksam ist.

aus Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Notarielle Beurkundung

Und damit zur strengsten Stufe von allen: Bei der notariellen Beurkundung verliest der Notar die Erklärung, klärt die Beteiligten über die rechtliche Tragweite ihrer Entscheidung auf und beurkundet den gesamten Vorgang. Das ist die Form mit der stärksten Warn- und Beratungsfunktion – deshalb wird sie nur bei den folgenreichsten Geschäften verlangt. Praktische Erleichterung: Nach § 128 BGB müssen Angebot und Annahme nicht gleichzeitig, mit beiden Parteien im selben Raum, beurkundet werden – es reicht, wenn beide Erklärungen nacheinander beurkundet werden.

aus Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Verbotsgesetz

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt (§ 134 BGB). Verbotsgesetze sind Normen, die ein bestimmtes rechtsgeschäftliches Verhalten wegen seines Inhalts oder der Umstände seines Zustandekommens missbilligen – anders als bloße Ordnungsvorschriften, die nur eine bestimmte Art und Weise des Handelns regeln wollen, ohne das Geschäft als solches zu verwerfen.

aus Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Sittenwidrigkeit

Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Die Generalklausel fängt Fälle auf, in denen weder ein Formmangel noch ein spezielles Verbotsgesetz greift, das Ergebnis aber nach den grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann.

aus Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Wucher

Wucher liegt vor, wenn jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen (§ 138 Abs. 2 BGB). Der Tatbestand kombiniert ein objektives Element (das Missverhältnis) mit einem subjektiven Element (die Ausbeutung).

aus Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Teilnichtigkeit

Ist nur ein Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts nichtig, erfasst die Nichtigkeit im Zweifel das gesamte Geschäft (§ 139 BGB) – es sei denn, es ist anzunehmen, dass die Parteien es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen hätten. Der gesetzliche Regelfall ist also die Gesamtnichtigkeit; die Teilwirksamkeit ist die begründungsbedürftige Ausnahme.

aus Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Bestätigung (§ 141 BGB)

Bestätigen die Parteien in Kenntnis der Nichtigkeit ein nichtiges Rechtsgeschäft, ist dies im Zweifel als Neuvornahme zu beurteilen (§ 141 Abs. 1 BGB) – sie schließen den Vertrag rechtlich betrachtet also noch einmal neu ab. Anders als die Genehmigung nach § 184 BGB wirkt die Bestätigung deshalb grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Vornahme zurück, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung selbst (ex nunc).

aus Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Konversion

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, gilt dieses andere Geschäft, wenn anzunehmen ist, dass seine Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt gewesen wäre (§ 140 BGB). Anders als bei der Bestätigung ist keine neue Erklärung der Parteien nötig – die Umdeutung erfolgt kraft Gesetzes an die ursprüngliche Erklärung anknüpfend.

aus Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Bedingung

Ganz einfach gesagt: Eine Bedingung macht ein Rechtsgeschäft von etwas abhängig, von dem im Moment des Vertragsschlusses niemand weiß, ob es passieren wird. Juristisch genauer: Eine einem Rechtsgeschäft beigefügte Nebenbestimmung, durch die der Eintritt oder der Wegfall seiner Rechtswirkungen von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird, § 158 BGB. Entscheidend ist die objektive Ungewissheit: Weder die Parteien noch ein Dritter wissen bei Vornahme des Geschäfts sicher, ob das Ereignis eintreten wird.

aus Bedingung und Befristung

Schwebezeit

Der Zeitraum zwischen dem Abschluss des bedingten Rechtsgeschäfts und dem Eintritt oder dem endgültigen Feststehen des Ausbleibens der Bedingung. In dieser Zeit besteht für den bedingt Berechtigten eine geschützte Rechtsposition (Anwartschaft), die durch §§ 160, 161 BGB abgesichert wird.

aus Bedingung und Befristung

Befristung

Kurz gesagt: Bei der Befristung ist klar, dass etwas passieren wird – nur eben nicht genau wann. Juristisch genauer: Eine einem Rechtsgeschäft beigefügte Nebenbestimmung, durch die der Beginn (Anfangstermin) oder das Ende (Endtermin) seiner Rechtswirkungen von einem zukünftigen, gewissen Ereignis abhängig gemacht wird, § 163 BGB. Auf die Befristung finden die Vorschriften der §§ 158, 160, 161 BGB entsprechende Anwendung – der Schutz der Schwebezeit gilt hier also gleichermaßen.

aus Bedingung und Befristung

Stellvertretung

Ein Vertreter gibt eine eigene, selbst gebildete Willenserklärung ab, aber im Namen eines anderen (des Vertretenen) – mit der Folge, dass nicht der Vertreter, sondern der Vertretene aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet wird (§ 164 Abs. 1 BGB).

aus Stellvertretung

Vertretungsmacht

Die rechtliche Befugnis, wirksam im Namen eines anderen zu handeln. Sie kann auf drei Wegen entstehen: durch Rechtsgeschäft (Vollmacht, § 166 Abs. 2 BGB), kraft Gesetzes (z. B. aus der elterlichen Sorge) oder – als Auffanglösung zum Schutz des Rechtsverkehrs – kraft Rechtsscheins.

aus Stellvertretung

Wissenszurechnung (§ 166 BGB)

Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, ist grundsätzlich nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters maßgeblich (§ 166 Abs. 1 BGB). Hat der Vertreter aber auf konkrete Weisung des Vertretenen gehandelt, kann sich dieser nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen, soweit er selbst die betreffenden Umstände kannte (§ 166 Abs. 2 BGB).

aus Stellvertretung

Vollmacht

Die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB). Sie wird durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung erteilt (§ 167 Abs. 1 BGB) und ist formfrei möglich – selbst wenn das Grundgeschäft, für das sie erteilt wird, eigentlich formbedürftig ist (§ 167 Abs. 2 BGB). Von dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, etwa Auftrag oder Arbeitsvertrag, ist sie strikt zu unterscheiden.

aus Stellvertretung

Untervollmacht

Die von einem bereits Bevollmächtigten (dem Hauptbevollmächtigten) einem Dritten erteilte weitere Vollmacht, im Namen des ursprünglichen Vollmachtgebers zu handeln. Sie leitet sich aus der Hauptvollmacht ab und kann deshalb in ihrem Umfang nicht weiter reichen als diese – wer selbst nur beschränkt bevollmächtigt ist, kann logischerweise auch keine weitergehende Untervollmacht erteilen, als er selbst hat.

aus Stellvertretung

Rechtsschein der Vollmachtsurkunde (§ 172 BGB)

Händigt der Vollmachtgeber dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde aus und legt dieser sie dem Geschäftsgegner vor, steht das der tatsächlichen Vollmachtserteilung gegenüber dem Dritten gleich (§ 172 Abs. 1 BGB). Die Vertretungsmacht besteht gegenüber gutgläubigen Dritten fort, bis die Urkunde zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird (§ 172 Abs. 2 BGB) – selbst wenn die Vollmacht materiell längst erloschen ist.

aus Stellvertretung

Duldungsvollmacht

Der Vertretene weiß positiv, dass ein anderer wiederholt in seinem Namen auftritt, und duldet dies bewusst, ohne einzuschreiten. Der Geschäftsgegner darf dieses Verhalten nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) als stillschweigend erteilte Vollmacht verstehen – die Duldungsvollmacht ist damit dogmatisch eine echte, nur konkludent (also durch schlüssiges Verhalten statt ausdrücklich) erklärte rechtsgeschäftliche Vollmacht.

aus Stellvertretung

Anscheinsvollmacht

Der Vertretene kennt das Handeln des vermeintlichen Vertreters gar nicht, hätte es aber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und verhindern können und müssen (man spricht von Kennenmüssen statt tatsächlicher Kenntnis). Auch hier darf der gutgläubige Geschäftsgegner auf das Bestehen einer Vollmacht vertrauen.

aus Stellvertretung

Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator)

Wer im fremden Namen handelt, ohne über die dafür erforderliche Vertretungsmacht zu verfügen – sei es, weil nie eine Vollmacht erteilt wurde, sie zwischenzeitlich erloschen ist oder der Vertreter ihren Umfang überschreitet.

aus Stellvertretung

Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB)

Wer als Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Vertrag geschlossen hat und dessen Genehmigung verweigert wird, haftet dem anderen Teil nach dessen Wahl auf Erfüllung oder Schadensersatz, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht kannte (§ 179 Abs. 1 BGB). Kannte er ihn nicht, haftet er nur auf das negative Interesse, also den Vertrauensschaden, begrenzt durch das Erfüllungsinteresse (§ 179 Abs. 2 BGB). Nach § 179 Abs. 3 BGB entfällt die Haftung ganz, wenn der Geschäftsgegner den Mangel kannte oder kennen musste oder wenn der Vertreter selbst in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war.

aus Stellvertretung

Insichgeschäft (§ 181 BGB)

Erfasst zwei Konstellationen: das Selbstkontrahieren (der Vertreter schließt als Vertreter des einen und zugleich im eigenen Namen ab) und die Mehrvertretung (der Vertreter tritt für mehrere Vertragsparteien desselben Geschäfts zugleich auf). Beides ist grundsätzlich unzulässig.

aus Stellvertretung

Ereignisfrist (§ 187 Abs. 1 BGB)

Ist für den Fristbeginn ein Ereignis maßgeblich (etwa der Zugang einer Kündigung oder der Erhalt einer Ware), wird der Tag, an dem das Ereignis eintritt, bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Die Frist läuft erst ab dem folgenden Tag. Merkregel: Der Tag, an dem etwas passiert, zählt nicht mit – gezählt wird erst ab morgen.

aus Fristen und Verjährung

Beginnfrist (§ 187 Abs. 2 BGB)

Ist dagegen der Beginn eines bestimmten Tages selbst der maßgebliche Zeitpunkt – etwa der Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters –, wird dieser Tag mitgezählt. Beginnfristen sind seltener als Ereignisfristen, tauchen aber klassischerweise bei Altersgrenzen auf.

aus Fristen und Verjährung

Verjährung (§ 194 Abs. 1 BGB)

Verjährung ist der durch Zeitablauf eintretende Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs. Der Anspruch selbst – das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen – besteht materiell-rechtlich fort; verjährt ist nur die Möglichkeit, ihn zwangsweise durchzusetzen.

aus Fristen und Verjährung

Regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB)

Für die meisten Ansprüche gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie erfasst insbesondere vertragliche Erfüllungs-, Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche, soweit keine Sonderregelung eingreift.

aus Fristen und Verjährung

Subjektiver Verjährungsbeginn (§ 199 Abs. 1 BGB)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nicht schon mit der Entstehung des Anspruchs, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB).

aus Fristen und Verjährung

Hemmung der Verjährung

Während der Hemmung läuft die Verjährungsfrist nicht weiter; der Zeitraum der Hemmung wird bei der Fristberechnung schlicht nicht mitgerechnet (§ 209 BGB). Nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die Frist mit dem bereits verstrichenen Rest weiter – wie bei einer Stoppuhr, die angehalten und später an genau derselben Stelle wieder gestartet wird.

aus Fristen und Verjährung

Ablaufhemmung (§ 210 BGB)

Anders als die Hemmung im eigentlichen Sinne setzt die Ablaufhemmung die Verjährungsfrist nicht aus – sie garantiert nur, dass die Frist nicht vor Ablauf einer bestimmten Mindestzeit nach einem bestimmten Ereignis endet. Sie ist also eher eine Art Sicherheitsnetz als eine echte Pause. Praktisch wichtigster Fall: Ist eine nicht voll geschäftsfähige Person ohne gesetzlichen Vertreter, endet eine gegen sie laufende Verjährung – also die Verjährung eines ihr zustehenden Anspruchs – nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Wegfall dieses Vertretungsmangels (§ 210 Abs. 1 BGB). Nicht zu verwechseln damit ist § 206 BGB (Hemmung bei höherer Gewalt): Obwohl auch diese Vorschrift nur in den letzten sechs Monaten der Frist eingreift, handelt es sich dogmatisch um eine echte Hemmung mit der Wirkung des § 209 BGB, nicht um eine Ablaufhemmung – ein beliebter Klausur-Fallstrick, an dem schon einige gescheitert sind.

aus Fristen und Verjährung

Neubeginn der Verjährung

Anders als die Hemmung setzt der Neubeginn die Verjährungsfrist nicht nur aus, sondern lässt sie komplett von vorne beginnen – der bereits verstrichene Zeitraum wird vollständig hinfällig, die Stoppuhr springt zurück auf null. Ein Neubeginn tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch gegenüber dem Gläubiger anerkennt, etwa durch Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung, oder wenn eine gerichtliche bzw. behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 Abs. 1 BGB).

aus Fristen und Verjährung

Verwirkung

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass das Recht auch künftig nicht mehr ausgeübt werde (Umstandsmoment), sodass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieße.

aus Fristen und Verjährung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 BGB).

aus AGB-Recht und Verbraucherschutz

Überraschende Klausel

Eine Klausel ist überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen brauchte. Sie wird dann gar nicht erst Vertragsbestandteil.

aus AGB-Recht und Verbraucherschutz

Umgehungsverbot (§ 306a BGB)

Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen finden auch dann Anwendung, wenn sie durch eine andere rechtliche Gestaltung umgangen werden (§ 306a BGB). Die Norm verhindert, dass der Verwender durch geschickte Vertragskonstruktionen erreicht, was ihm die offene Verwendung einer unwirksamen Klausel verwehrt wäre – maßgeblich ist stets die wirtschaftliche Wirkung der Gestaltung, nicht ihre äußere Form.

aus AGB-Recht und Verbraucherschutz

Schemata

Prüfungsschema: Abgabe und Zugang unter Anwesenden

  1. I. Abgabe
  2. 1. Erklärender hat alles Erforderliche getan, damit die Erklärung ihren Weg zum Empfänger antreten kann
  3. 2. Erklärung ist mit seinem Willen derart in den Verkehr gelangt, dass er den Zugang nicht mehr ohne Weiteres verhindern kann
  4. II. Zugang unter Anwesenden/am Telefon (eingeschränkte Vernehmungstheorie)
  5. 1. Empfänger hat die Erklärung richtig verstanden, oder
  6. 2. Empfänger hätte sie unter normalen Umständen verstehen können (z. B. bei bewusstem Weghören oder ausgenutzter schlechter Verbindung)
aus Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Prüfungsschema: Wirksames Vorliegen einer Willenserklärung

  1. I. Objektiver Tatbestand: Erklärungsverhalten mit Rechtsbindungswillen (ausdrücklich oder konkludent)
  2. II. Subjektiver Tatbestand
  3. 1. Handlungswille (zwingend erforderlich)
  4. 2. Erklärungsbewusstsein (bei Fehlen str.: nach h.M. genügt potentielles Erklärungsbewusstsein)
  5. 3. Geschäftswille (nicht zwingend – bei Fehlen ggf. Anfechtung nach § 119 BGB)
  6. III. Wirksamwerden
  7. 1. Unter Anwesenden/am Telefon: eingeschränkte Vernehmungstheorie
  8. 2. Unter Abwesenden: Abgabe (§ 130 I 1) und Zugang nach Machtbereichstheorie, kein rechtzeitiger Widerruf (§ 130 I 2)
  9. 3. Bei beschränkt geschäftsfähigem oder geschäftsunfähigem Empfänger: § 131 BGB beachten
  10. IV. Auslegung, falls Erklärungsinhalt streitig
  11. 1. Natürliche Auslegung: übereinstimmender wirklicher Wille (falsa demonstratio non nocet)
  12. 2. Normative Auslegung: Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB), wenn kein übereinstimmender Wille feststellbar
aus Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Prüfungsschema: Wirksamkeit eines Vertrags Minderjähriger

  1. I. Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen bestimmen
  2. 1. Unter 7 Jahre → geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB), Willenserklärung nichtig (§ 105 BGB)
  3. 2. 7 bis unter 18 Jahre → beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB)
  4. II. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit: lediglich rechtlich vorteilhaft? (§ 107 BGB)
  5. 1. Ja (keine eigene Pflicht des Minderjährigen) → Vertrag von Anfang an wirksam, keine Einwilligung nötig
  6. 2. Nein (Geschäft begründet eine eigene Pflicht des Minderjährigen) → Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich
  7. III. Liegt Einwilligung vor?
  8. 1. Ja (vorherige Zustimmung, § 183 BGB) → Vertrag von Anfang an wirksam
  9. 2. Nein → schwebend unwirksam bis zur Genehmigung (§ 108 Abs. 1 BGB)
  10. IV. Sonderfall Taschengeldparagraph (§ 110 BGB): Bewirkung mit überlassenen Mitteln → Vertrag rückwirkend wirksam
  11. V. Widerrufsrecht des Vertragspartners bis zur Genehmigung (§ 109 BGB)
aus Geschäftsfähigkeit

Prüfungsschema: § 110 BGB (Taschengeldparagraph)

  1. I. Beschränkt Geschäftsfähiger (§ 106 BGB) schließt Vertrag ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
  2. II. Mittel wurden ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen
  3. III. Vertragsgemäße Leistung vollständig mit genau diesen Mitteln bewirkt
  4. 1. Bei Ratenzahlung: erst mit der letzten fälligen Rate erfüllt
  5. 2. Bei Dauerschuldverhältnissen (str.): nach h.M. grundsätzlich nicht erfüllbar
  6. IV. Rechtsfolge: Vertrag gilt von Anfang an (rückwirkend) als wirksam
aus Geschäftsfähigkeit

Prüfungsschema: Angebot oder invitatio ad offerendum?

  1. I. Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)
  2. 1. Enthält die Erklärung alle essentialia negotii?
  3. 2. Lässt sie einen Rechtsbindungswillen erkennen, oder will sich der Erklärende die Auswahl unter mehreren Interessenten vorbehalten?
  4. II. Regelfall: keine Bindung (invitatio ad offerendum)
  5. Schaufensterauslage, Warenkatalog, Zeitungsanzeige, Artikelseite im Online-Shop
  6. III. Ausnahmen: bindendes Angebot
  7. Aufgestellter Warenautomat (offerta ad incertas personas, § 151 BGB) – keine Auswahl technisch möglich
  8. Einstellen eines Artikels bei einer Internetauktion wie eBay – Vertragspartner und Preis stehen mit Auktionsende fest (§§ 145 ff., § 158 Abs. 1 BGB)
aus Vertragsschluss

Prüfungsschema: Wirksamer Vertragsschluss

  1. I. Angebot (§ 145 BGB)
  2. 1. Vorliegen einer Willenserklärung (Abgrenzung zur invitatio ad offerendum)
  3. 2. Hinreichende Bestimmtheit (essentialia negotii)
  4. 3. Wirksamwerden (Abgabe und Zugang, §§ 130 ff. BGB)
  5. 4. Kein Erlöschen (§§ 146–148 BGB)
  6. II. Annahme (§ 147 ff. BGB)
  7. 1. Willenserklärung, die dem Angebot inhaltlich entspricht (sonst § 150 Abs. 2 BGB)
  8. 2. Rechtzeitigkeit (§§ 147, 148 BGB) bzw. Wirksamkeit trotz Verspätung (§§ 149, 150 Abs. 1 BGB)
  9. 3. Wirksamwerden (Zugang, § 130 BGB) – entbehrlich nach § 151 BGB
  10. III. Konsens: kein offener (§ 154 BGB) oder versteckter Dissens (§ 155 BGB)
  11. IV. Ggf. Sonderfälle: Schweigen als Zustimmung (z. B. kaufmännisches Bestätigungsschreiben)
aus Vertragsschluss

Prüfungsschema: Arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB)

  1. I. Tatbestand
  2. 1. Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB): bewusstes Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen
  3. 2. oder: Widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB): Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt
  4. II. Widerrechtlichkeit (nur bei der Drohung gesondert zu prüfen)
  5. 1. Rechtswidrigkeit des Mittels
  6. 2. oder Rechtswidrigkeit des Zwecks
  7. 3. oder inadäquate Zweck-Mittel-Relation
  8. III. Kausalität für die Abgabe der Willenserklärung (Mitursächlichkeit genügt)
  9. IV. Bei Täuschung oder Drohung durch einen Dritten (§ 123 Abs. 2 BGB)
  10. 1. Täuschung: nur beachtlich, wenn der Erklärungsempfänger sie kannte oder kennen musste
  11. 2. Drohung: nach ganz h.M. stets beachtlich, unabhängig von der Kenntnis des Erklärungsempfängers
  12. V. Rechtsfolge: Anfechtbarkeit nach § 123 BGB, ohne Schadensersatzpflicht des Anfechtenden (§ 122 BGB)
aus Willensmängel und Anfechtung

Prüfungsschema: Wirksame Anfechtung

  1. I. Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner
  2. II. Anfechtungsgrund
  3. 1. Inhalts- oder Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB)
  4. 2. Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB)
  5. 3. Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB)
  6. 4. Arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB)
  7. III. Kausalität zwischen Anfechtungsgrund und Erklärung
  8. IV. Anfechtungsfrist
  9. 1. Unverzüglich nach Kenntniserlangung (§ 121 BGB) bei §§ 119, 120 BGB
  10. 2. Ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung bzw. Ende der Zwangslage (§ 124 BGB) bei § 123 BGB
  11. V. Rechtsfolge: Nichtigkeit ex tunc (§ 142 Abs. 1 BGB)
  12. VI. Ggf. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden (§ 122 BGB) – nur bei §§ 118, 119, 120 BGB, nicht bei § 123 BGB
aus Willensmängel und Anfechtung

Prüfungsschema: Formmangel und Heilung

  1. I. Formerfordernis feststellen
  2. 1. Gesetzlich vorgeschriebene Form (z. B. § 311b Abs. 1 S. 1, § 766 S. 1, § 623 BGB)?
  3. 2. Oder rechtsgeschäftlich vereinbarte (gewillkürte) Form?
  4. II. Form eingehalten?
  5. 1. Ja → kein Formmangel, weiter in der Prüfung
  6. 2. Nein → grundsätzlich Nichtigkeit (§ 125 S. 1 bzw. S. 2 BGB)
  7. III. Heilungsvorschrift einschlägig?
  8. 1. Nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage, z. B. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB
  9. 2. Voraussetzungen kumulativ: Auflassung (§ 925 BGB) UND Eintragung ins Grundbuch
  10. IV. Rechtsfolge
  11. 1. Ohne einschlägige Heilungsvorschrift: Nichtigkeit bleibt endgültig bestehen
  12. 2. Mit Heilung: Wirksamkeit erst ab der Eintragung (ex nunc), nicht rückwirkend auf den Vertragsschluss
aus Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Prüfungsschema: Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB)

  1. I. Kein spezielleres Institut vorrangig einschlägig
  2. 1. Kein Formmangel (§ 125 BGB) und kein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)
  3. 2. Kein Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB (als speziellere Norm vorrangig zu prüfen)
  4. II. Feststellung eines Sittenverstoßes
  5. 1. Orientierung an einer anerkannten Fallgruppe (z. B. Knebelungsvertrag, krasse Übervorteilung, Vertrag zulasten Dritter)
  6. 2. Oder eigenständige Gesamtwürdigung anhand des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden
  7. III. Ggf. zusätzliches subjektives Element je nach Fallgruppe
  8. 1. Z. B. bewusstes Ausnutzen einer emotionalen Bindung bei der Angehörigenbürgschaft
  9. IV. Maßgeblicher Zeitpunkt
  10. 1. Die Sittenwidrigkeit muss im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts vorliegen
  11. V. Rechtsfolge
  12. 1. Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB)
  13. 2. Ggf. nur Teilnichtigkeit, wenn nur ein Teil des Geschäfts betroffen ist (§ 139 BGB)
aus Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Prüfungsschema: Nichtigkeit wegen Form, Verbotsgesetz oder Sittenwidrigkeit

  1. I. Formnichtigkeit (§ 125 BGB)
  2. 1. Gesetzliches oder rechtsgeschäftlich vereinbartes Formerfordernis
  3. 2. Nichteinhaltung der Form
  4. 3. Rechtsfolge: Nichtigkeit (§ 125 S. 1 bzw. S. 2 BGB)
  5. 4. Ausnahme: Heilung des Formmangels (z. B. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB)
  6. II. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)
  7. 1. Vorliegen einer Verbotsnorm
  8. 2. Verstoß des Rechtsgeschäfts gegen diese Norm
  9. 3. Schutzzweck der Norm erfasst gerade die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
  10. III. Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
  11. 1. Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB): auffälliges Missverhältnis + Ausbeutung einer Schwächelage
  12. 2. Sonst: Generalklausel (§ 138 Abs. 1 BGB) – Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, ggf. über anerkannte Fallgruppen oder als wucherähnliches Geschäft
  13. IV. Rechtsfolge: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts insgesamt, ggf. beschränkt auf einen Teil (§ 139 BGB)
aus Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Prüfungsschema: Bedingung oder Rechtsbedingung?

  1. I. Wer hat sich die Nebenbestimmung ausgedacht?
  2. 1. Die Parteien selbst → echte Bedingung, § 158 BGB
  3. 2. Das Gesetz ohnehin schon → Rechtsbedingung (condicio iuris)
  4. II. Rechtsfolge
  5. 1. Echte Bedingung → §§ 158 ff. BGB gelten uneingeschränkt, insbesondere der Schwebezeitschutz der §§ 160, 161 BGB
  6. 2. Rechtsbedingung → §§ 158 ff. BGB grundsätzlich nicht anwendbar
aus Bedingung und Befristung

Prüfungsschema: Ist eine Bedingung zulässig?

  1. I. Bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft?
  2. 1. Höchstpersönliches Statusgeschäft des Familienrechts (z. B. Eheschließung, § 1311 S. 2 BGB)
  3. 2. Einseitiges, empfangsbedürftiges Gestaltungsrecht (Kündigung, Rücktritt, Anfechtung, Aufrechnung)
  4. II. Ausnahme: Potestativbedingung
  5. Hängt der Bedingungseintritt allein vom Willen des Erklärungsempfängers ab? Dann ausnahmsweise zulässig.
  6. III. Inhaltliche Grenze: § 138 BGB
  7. Ist die Bedingung trotz formaler Zulässigkeit sittenwidrig (z. B. Ehebedingung, §§ 2074, 2075 BGB)?
aus Bedingung und Befristung

Prüfungsschema: Bedingtes Rechtsgeschäft

  1. I. Vorliegen einer Bedingung (§ 158 BGB)
  2. 1. Künftiges, ungewisses Ereignis (Abgrenzung zur Befristung, § 163 BGB)
  3. 2. Aufschiebend oder auflösend?
  4. II. Zulässigkeit der Bedingung
  5. 1. Kein bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft (z. B. Eheschließung, § 1311 S. 2 BGB; einseitige Gestaltungsrechte)
  6. 2. Ausnahme: zulässige Potestativbedingung im Belieben des Erklärungsempfängers
  7. III. Schutz während der Schwebezeit
  8. 1. Unwirksamkeit vereitelnder Zwischenverfügungen (§ 161 BGB), vorbehaltlich gutgläubigen Erwerbs (§ 161 Abs. 3 BGB)
  9. 2. Schadensersatz bei schuldhafter Vereitelung (§ 160 BGB)
  10. IV. Bedingungseintritt
  11. 1. Tatsächlicher Eintritt des Ereignisses, oder
  12. 2. Fiktion nach § 162 BGB bei treuwidriger Herbeiführung oder Vereitelung
  13. V. Rechtsfolge
  14. 1. Aufschiebend: Wirkung tritt automatisch mit Bedingungseintritt ein (§ 158 Abs. 1 BGB)
  15. 2. Auflösend: Wirkung endet automatisch, früherer Rechtszustand lebt wieder auf (§ 158 Abs. 2 BGB)
aus Bedingung und Befristung

Prüfungsschema: Wirksame Stellvertretung

  1. I. Zulässigkeit der Stellvertretung (grds. immer, außer bei höchstpersönlichen Geschäften)
  2. II. Eigene Willenserklärung des Vertreters
  3. III. Im fremden Namen (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB) – Offenkundigkeitsprinzip
  4. IV. Mit Vertretungsmacht
  5. 1. Rechtsgeschäftliche Vollmacht (§ 166 Abs. 2 BGB)
  6. 2. Oder gesetzliche Vertretungsmacht
  7. 3. Oder Rechtsscheinvollmacht (Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht)
  8. V. Rechtsfolge: Wirkung für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB)
aus Stellvertretung

Prüfungsschema: Missbrauch der Vertretungsmacht

  1. I. Vertretungsmacht besteht formal wirksam (kein Fall der §§ 177 ff. BGB)
  2. II. Missbräuchliche Ausübung im Innenverhältnis
  3. 1. Kollusion: bewusstes und gewolltes Zusammenwirken von Vertreter und Geschäftsgegner zum Nachteil des Vertretenen
  4. 2. Oder evidenter Missbrauch: Missbrauch drängt sich dem Geschäftsgegner auf, ohne dass er ihn positiv kennt
  5. III. Rechtsfolge
  6. 1. Bei Kollusion: Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB)
  7. 2. Bei evidentem Missbrauch: Berufung auf die Vertretungsmacht nach Treu und Glauben ausgeschlossen (§ 242 BGB)
aus Stellvertretung

Prüfungsschema: Haftung nach § 179 BGB

  1. I. Vertrag als Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen (§ 177 Abs. 1 BGB)
  2. II. Keine Genehmigung durch den Vertretenen (§ 177 Abs. 1, § 184 BGB)
  3. III. Kein Haftungsausschluss (§ 179 Abs. 3 BGB)
  4. 1. Geschäftsgegner kannte den Mangel nicht und musste ihn auch nicht kennen
  5. 2. Vertreter war nicht selbst beschränkt geschäftsfähig
  6. IV. Rechtsfolge
  7. 1. Kenntnis des Vertreters vom Mangel (§ 179 Abs. 1 BGB) → Wahlrecht des Gegners: Erfüllung oder Schadensersatz (positives Interesse)
  8. 2. Unkenntnis des Vertreters (§ 179 Abs. 2 BGB) → nur Schadensersatz (negatives Interesse), gedeckelt durch das Erfüllungsinteresse
aus Stellvertretung

Prüfungsschema: Insichgeschäft (§ 181 BGB)

  1. I. Selbstkontrahieren oder Mehrvertretung im selben Geschäft
  2. II. Keine Ausnahme vom Verbot
  3. 1. Geschäft besteht nicht ausschließlich in der Erfüllung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit
  4. 2. Keine Gestattung durch den Vertretenen (z. B. Befreiung von § 181 BGB in Vollmacht oder Gesellschaftsvertrag)
  5. III. Rechtsfolge: entsprechend § 177 BGB schwebend unwirksam
aus Stellvertretung

Prüfungsschema: Fristberechnung

  1. I. Fristbeginn bestimmen
  2. 1. Ereignisfrist (§ 187 Abs. 1 BGB): Ereignistag zählt nicht mit, Frist beginnt am Folgetag
  3. 2. Beginnfrist (§ 187 Abs. 2 BGB): maßgeblicher Tag zählt mit
  4. II. Fristlänge und -art anwenden (Tage, Wochen, Monate, Jahre)
  5. III. Fristende berechnen
  6. 1. Tagesfrist: Ablauf des letzten Tages (§ 188 Abs. 1 BGB)
  7. 2. Wochen-/Monats-/Jahresfrist: entsprechend benannter bzw. gezählter Tag (§ 188 Abs. 2 BGB)
  8. IV. Fällt das Fristende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag? → Verschiebung auf nächsten Werktag (§ 193 BGB)
aus Fristen und Verjährung

Schema: Verjährung bei mehreren Anspruchsgrundlagen (Anspruchskonkurrenz)

  1. I. Für jede in Betracht kommende Anspruchsgrundlage die einschlägige Verjährungsfrist gesondert bestimmen
  2. II. Verjährungsbeginn für jede Anspruchsgrundlage eigenständig ermitteln (kann wegen § 199 BGB abweichen)
  3. III. Verjährungseintritt für jede Anspruchsgrundlage getrennt prüfen – der Ablauf der einen Frist berührt die andere nicht
  4. IV. Ergebnis: Der Anspruch bleibt durchsetzbar, solange mindestens eine Anspruchsgrundlage noch nicht verjährt ist
aus Fristen und Verjährung

Prüfungsschema: Verjährungseinrede

  1. I. Anspruch besteht dem Grunde nach
  2. II. Anwendbare Verjährungsfrist bestimmen
  3. 1. Regelfrist: drei Jahre (§ 195 BGB)
  4. 2. Sonderfrist, z. B. zehn Jahre (§ 196 BGB) oder dreißig Jahre (§ 197 BGB)
  5. III. Verjährungsbeginn bestimmen
  6. 1. Entstehung des Anspruchs und Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 BGB)
  7. 2. Ggf. kenntnisunabhängiger Beginn und Höchstfristen (§ 199 Abs. 2–4 BGB)
  8. IV. Fristablauf nach §§ 187 ff. BGB berechnen
  9. V. Beeinflussende Institute prüfen
  10. 1. Hemmung (§§ 203 ff. BGB) – Zeitraum wird nicht mitgerechnet (§ 209 BGB)
  11. 2. Ablaufhemmung (§§ 210, 211 BGB) – Fristablauf wird hinausgeschoben, nicht mit § 206 BGB (echte Hemmung) verwechseln
  12. 3. Neubeginn (§ 212 BGB) – Frist läuft vollständig neu
  13. VI. Ergebnis: Ist die Verjährungsfrist abgelaufen?
  14. VII. Nur beachtlich, wenn der Schuldner die Einrede erhebt (§ 214 Abs. 1 BGB)
aus Fristen und Verjährung

Prüfungsschema: Einbeziehung und Wirksamkeit von AGB

  1. I. Vorliegen von AGB (§ 305 Abs. 1 BGB) – Abgrenzung zur Individualvereinbarung
  2. II. Wirksame Einbeziehung (§ 305 Abs. 2 BGB)
  3. 1. Ausdrücklicher Hinweis oder deutlich sichtbarer Aushang
  4. 2. Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme
  5. 3. Einverständnis des Vertragspartners
  6. III. Kein Ausschluss der Einbeziehung
  7. 1. Keine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB)
  8. 2. Kein Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB)
  9. IV. Inhaltskontrolle
  10. 1. Bei Verbraucherverträgen: Klauselverbote §§ 308, 309 BGB
  11. 2. Generalklausel: unangemessene Benachteiligung, § 307 Abs. 1, 2 BGB
  12. V. Rechtsfolge bei Unwirksamkeit: Klausel entfällt, Vertrag bleibt im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1, 2 BGB)
aus AGB-Recht und Verbraucherschutz

Prüfungsschema: Rechtsfolgen einer unwirksamen AGB-Klausel (§ 306 BGB)

  1. 1. Grundsatz: Klausel entfällt, Vertrag bleibt im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB)
  2. 2. Lückenfüllung durch dispositives Recht (§ 306 Abs. 2 BGB)
  3. 3. Ausnahme: Gesamtunwirksamkeit des Vertrags bei unzumutbarer Härte (§ 306 Abs. 3 BGB)
  4. 4. Äußerster Ausnahmefall: ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB), wenn weder dispositives Recht noch § 306 Abs. 3 BGB zu einem sachgerechten Ergebnis führen
  5. 5. In jedem Fall unzulässig: geltungserhaltende Reduktion der Klausel selbst
aus AGB-Recht und Verbraucherschutz

Streitstände

Erklärungsbewusstsein als notwendiges Element der Willenserklärung

Liegt überhaupt eine Willenserklärung vor, wenn der Handelnde objektiv ein Verhalten mit Erklärungswert setzt, sich dessen rechtsgeschäftlicher Bedeutung aber nicht bewusst ist? Klassisch diskutiert am Trierer Weinversteigerungsfall (BGHZ 91, 324): Ein Marktbesucher hebt auf einer Weinversteigerung die Hand, um einen Bekannten zu grüßen, und wird daraufhin vom Auktionator als Bieter behandelt.

Willenstheorie (ältere Auffassung)

Ohne Erklärungsbewusstsein fehlt dem Handelnden der Wille, überhaupt rechtsgeschäftlich zu handeln; es liegt schon tatbestandlich keine Willenserklärung vor, sodass eine Anfechtung gar nicht erst nötig ist – der Handelnde ist von vornherein nicht gebunden.

H.M. (potentielles Erklärungsbewusstsein)

Wer bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten als Willenserklärung verstanden werden durfte, muss sich – wenn der Empfänger es auch tatsächlich so verstanden hat – daran festhalten lassen. Der Vertrauensschutz des redlichen Empfängers wiegt schwerer als das bloß fehlende Bewusstsein des Erklärenden; diesem bleibt aber die Anfechtung entsprechend § 119 Abs. 1 BGB.

Klausurtipp: Nach heute ganz herrschender Meinung ist eine Willenserklärung auch ohne aktuelles Erklärungsbewusstsein wirksam, wenn der Erklärende fahrlässig nicht erkannt hat, dass sein Verhalten als rechtsgeschäftliche Erklärung aufgefasst werden konnte (potentielles Erklärungsbewusstsein). Er kann sich davon aber entsprechend § 119 Abs. 1 BGB lösen und muss dann den Vertrauensschaden des Erklärungsempfängers nach § 122 BGB ersetzen.

aus Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden

Wann genau geht eine Willenserklärung unter Abwesenden gemäß § 130 Abs. 1 BGB zu, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dieser aber noch keine tatsächliche Kenntnis hat – etwa bei nächtlichem Einwurf in den Briefkasten?

Vernehmungstheorie

Zugang erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme. Überzeugt nicht, weil der Erklärende dann vom Zufall abhängig wäre, ob der Empfänger seine Post überhaupt liest.

Machtbereichstheorie (h.M.)

Zugang, sobald die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen war – bei Briefkästen also mit der nächsten üblichen Leerung.

Klausurtipp: Nach ganz herrschender Meinung kommt es auf die übliche Kenntnisnahmemöglichkeit an, nicht auf die tatsächliche Kenntnis – wer im Urlaub ist, kann sich nicht auf verspäteten Zugang berufen.

aus Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Maßstab für „lediglich rechtlich vorteilhaft“ bei wirtschaftlich nachteiligen Geschäften

Wie ist zu beurteilen, ob ein Geschäft im Sinne des § 107 BGB lediglich rechtlich vorteilhaft ist, wenn es zwar keine unmittelbare Rechtspflicht für den Minderjährigen begründet, sich aber wirtschaftlich nachteilig auswirkt – etwa weil mit dem Erwerb einer Sache faktische Lasten wie Instandhaltungskosten oder ein Wertverlustrisiko einhergehen?

Rein rechtliche Betrachtungsweise (h.M. und ständige Rechtsprechung des BGH)

Maßgeblich ist ausschließlich, ob das Rechtsgeschäft selbst dem Minderjährigen unmittelbar eine rechtliche Verpflichtung auferlegt. Rein wirtschaftliche Nachteile bleiben außer Betracht, weil sonst der Vertragspartner beim Vertragsschluss nicht sicher beurteilen könnte, ob eine Einwilligung erforderlich ist – die Rechtssicherheit würde von schwankenden Wertverhältnissen abhängen.

Wirtschaftliche Betrachtungsweise (vereinzelt in der Literatur)

Ein Geschäft, das im wirtschaftlichen Gesamtergebnis nachteilig ist, dürfe nicht allein deshalb als lediglich rechtlich vorteilhaft behandelt werden, weil keine unmittelbare Rechtspflicht entsteht – der Minderjährigenschutz liefe sonst leer.

Klausurtipp: Nach ganz h.M. und ständiger Rechtsprechung des BGH ist rein rechtlich, nicht wirtschaftlich abzugrenzen: Entscheidend ist allein, ob das Geschäft selbst dem Minderjährigen unmittelbar eine rechtliche Pflicht auferlegt. Der Erwerb einer mit wirtschaftlichen Lasten verbundenen Sache bleibt daher lediglich rechtlich vorteilhaft, solange keine unmittelbare Rechtspflicht entsteht – anders etwa beim Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils, der den Minderjährigen unmittelbaren gesellschaftsrechtlichen Pflichten unterwirft und deshalb der Einwilligung bedarf.

aus Geschäftsfähigkeit

Rechtsnatur des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Wieso wird das Schweigen des Kaufmanns auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ausnahmsweise als Zustimmung gewertet, obwohl Schweigen nach dem Grundsatz des BGB gerade keinen Erklärungswert hat?

Rechtsgeschäftliche Theorie

Das Schweigen wird kraft Handelsbrauchs (§ 346 HGB) und Verkehrssitte als – gegebenenfalls fingierte – Willenserklärung des Empfängers gewertet: Wer im kaufmännischen Verkehr auf ein solches Schreiben schweigt, erklärt sich damit einverstanden.

Theorie der Vertrauenshaftung (normative Theorie)

Es handelt sich nicht um eine echte Willenserklärung, sondern um eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsfolge zum Schutz des Vertrauens des Absenders auf die Redlichkeit und Verlässlichkeit des kaufmännischen Geschäftsverkehrs – unabhängig vom tatsächlichen rechtsgeschäftlichen Willen des Schweigenden.

Klausurtipp: Im Ergebnis wirkt sich der Theorienstreit selten auf die Falllösung aus; entscheidend bleibt, dass unter Kaufleuten das unverzügliche Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben den Vertragsinhalt grundsätzlich verbindlich festlegt – auch wenn es vom tatsächlich Verhandelten abweicht –, sofern der Absender redlich von seiner Richtigkeit ausgehen durfte und die Abweichung nicht so erheblich ist, dass der Empfänger mit einer stillschweigenden Billigung vernünftigerweise nicht rechnen musste. Der Schweigende kann sich hinterher auch nicht darauf herausreden, er habe die rechtliche Tragweite seines Schweigens nur falsch eingeschätzt – sonst liefe die gerade erst begründete Bindungswirkung wieder leer.

aus Vertragsschluss

Eigenschaftsirrtum und Konkurrenz zum Kaufrecht

Kann der Käufer einer mangelhaften Kaufsache wegen eines Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) anfechten, obwohl das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht (§§ 434 ff. BGB) speziell für Sachmängel gilt und dem Verkäufer dort z. B. ein Nacherfüllungsrecht zusteht?

Vorrang des Kaufrechts

Die kaufrechtlichen Sondervorschriften würden unterlaufen, wenn der Käufer stattdessen anfechten und kondizieren könnte, ohne dem Verkäufer eine zweite Andienung (Nacherfüllung) zu ermöglichen.

Differenzierung nach Gefahrübergang (h.M. und BGH)

Nach Gefahrübergang schließt die Rechtsprechung die Anfechtung wegen verkehrswesentlicher Eigenschaften aus, um das kaufrechtliche Regelungssystem nicht zu unterlaufen; vor Gefahrübergang bleibt die Anfechtung möglich, da das Gewährleistungsrecht noch nicht greift.

Klausurtipp: Nach Gefahrübergang verdrängt das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht die Anfechtung wegen verkehrswesentlicher Eigenschaften der Kaufsache – ein Klassiker, um Willensmängel- und Leistungsstörungsrecht sauber zu trennen.

aus Willensmängel und Anfechtung

Das wucherähnliche Geschäft

Wie lässt sich ein Rechtsgeschäft erfassen, bei dem zwar ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt, die engen subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB – insbesondere eine der vier benannten Schwächelagen und deren bewusste Ausbeutung – aber nicht vollständig nachweisbar sind?

Wucherähnliches Geschäft über § 138 Abs. 1 BGB (h.M.)

Ein solches Geschäft kann dennoch sittenwidrig sein, wenn zum auffälligen, grob über das übliche Maß hinausgehenden Missverhältnis eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hinzutritt – etwa weil er sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der andere sich nur wegen seiner schwächeren Verhandlungsposition auf den ungünstigen Vertrag eingelassen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH begründet ein besonders grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung dabei eine tatsächliche, widerlegliche Vermutung für eine solche verwerfliche Gesinnung.

Restriktive Gegenposition

Eine Vermutung der verwerflichen Gesinnung allein aus dem objektiven Missverhältnis überdehnt § 138 Abs. 1 BGB und unterläuft die vom Gesetzgeber in § 138 Abs. 2 BGB bewusst eng gefassten subjektiven Voraussetzungen des Wuchers; die verwerfliche Gesinnung müsse in jedem Einzelfall eigenständig festgestellt und dürfe nicht aus dem Missverhältnis allein hergeleitet werden.

Klausurtipp: Die Rechtsprechung hält an der tatsächlichen Vermutung bei besonders krassem Missverhältnis fest. Klausurtipp: erst das objektive Missverhältnis feststellen, dann die Vermutung der verwerflichen Gesinnung heranziehen und im Sachverhalt gezielt nach Anhaltspunkten suchen, die diese Vermutung widerlegen könnten (z. B. eigene Sachkunde oder Verhandlungsstärke des Benachteiligten).

aus Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Genügt für § 162 BGB bloße Kausalität, oder ist ein Verschuldenselement erforderlich?

Reicht es für die Fiktion des § 162 BGB aus, dass eine Partei den Bedingungseintritt objektiv verursacht hat, oder muss ihr dieses Verhalten darüber hinaus vorwerfbar sein – etwa weil sie in Kenntnis der Bedingung und in eigennütziger Absicht gehandelt hat?

Rein objektive Betrachtung

Auf ein Verschuldens- oder Vorwerfbarkeitselement kommt es nicht an; entscheidend ist allein, dass das Verhalten nach den Maßstäben von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als unredlich einzuordnen ist – eine bewusste Manipulationsabsicht muss nicht nachgewiesen werden.

Verschuldens-/Vorwerfbarkeitselement erforderlich

Bloße Kausalität genügt nicht; hinzukommen muss ein Verhalten, das der Partei als treuwidrig vorzuwerfen ist – wer den Bedingungseintritt nur zufällig oder aus nachvollziehbaren, redlichen Gründen beeinflusst, soll sich nicht schon dem Vorwurf der Treuwidrigkeit aussetzen.

Klausurtipp: In der Sache nähern sich beide Ansichten stark an: Auch die objektive Betrachtung verlangt eine echte Treuwidrigkeit und genügt sich nicht mit bloßer Kausalität – reines Pech oder ein redlicher Interessenkonflikt reichen nicht aus. Für die Klausur zählt vor allem, dass du § 162 BGB nicht schematisch bei jeder Mitursächlichkeit anwendest, sondern die Treuwidrigkeit am Einzelfall begründest.

aus Bedingung und Befristung

Dogmatische Herleitung beim evidenten Missbrauch der Vertretungsmacht

Anders als bei der offensichtlich sittenwidrigen Kollusion ist beim bloß evidenten Missbrauch (der Dritte kennt den Missbrauch nicht positiv, hätte ihn aber erkennen müssen) umstritten, worauf sich der Einwand gegen die Vertretungsmacht dogmatisch stützt.

Lösung über § 242 BGB (h.M.)

Der Geschäftspartner handelt treuwidrig, wenn er sich trotz erkennbaren Missbrauchs auf die formal bestehende Vertretungsmacht beruft; die Rechtsfolge ist die Unwirksamkeit des Geschäfts gegenüber dem Vertretenen nach § 242 BGB, nicht die Nichtigkeit nach § 138 BGB, die der bewussten Kollusion vorbehalten bleibt.

Analoge Anwendung des § 179 BGB

Vereinzelt vertreten: Der Vertreter soll wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht haften. Überzeugt nicht, weil die Vertretungsmacht formal tatsächlich besteht und § 179 BGB gerade das Fehlen von Vertretungsmacht voraussetzt.

Klausurtipp: Nach heute ganz h.M. wird der evidente Missbrauch über § 242 BGB gelöst, während die Kollusion als eigener, schwererer Fall über § 138 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit führt. Ein häufiger Klausurfehler ist es, beide Fallgruppen zu vermengen oder ihre Rechtsfolgen zu verwechseln – prüfe deshalb immer zuerst, ob überhaupt ein bewusstes Zusammenwirken vorliegt, bevor du auf die schwächere Evidenzlösung ausweichst.

aus Stellvertretung

Teleologische Reduktion des § 181 BGB bei lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäften

Ist § 181 BGB auch dann anzuwenden, wenn das Insichgeschäft für den Vertretenen ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist und deshalb von vornherein kein Interessenkonflikt drohen kann – etwa wenn ein Elternteil im Namen des Kindes ein Geschenk annimmt, das der Elternteil selbst macht?

Strikte Wortlautanwendung

§ 181 BGB unterscheidet nicht danach, ob das konkrete Geschäft vorteilhaft ist; für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit spricht eine schematische, ausnahmslose Anwendung ohne Wertung im Einzelfall.

Teleologische Reduktion (h.M.)

Sinn und Zweck des § 181 BGB ist allein der Schutz des Vertretenen vor einem Interessenkonflikt. Ist das Geschäft für ihn – parallel zum Rechtsgedanken des § 107 BGB – ausschließlich rechtlich vorteilhaft, kann ihm gar kein Nachteil drohen; die Norm ist deshalb um diesen Fall zu reduzieren.

Klausurtipp: Nach h.M. ist § 181 BGB bei lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäften teleologisch zu reduzieren. Achtung in der Klausur: Maßgeblich ist – wie bei § 107 BGB – ausschließlich der rechtliche, nicht der wirtschaftliche Vorteil; ein wirtschaftlich günstiges, aber mit Pflichten verbundenes Geschäft genügt nicht.

aus Stellvertretung

Sorgfaltsmaßstab bei grob fahrlässiger Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB)

Wie intensiv muss ein Gläubiger den Sachverhalt aufklären oder Erkundigungen einholen, damit ihm keine grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen vorgeworfen werden kann?

Strenger Sorgfaltsmaßstab mit genereller Erkundigungsobliegenheit

Wer als Gläubiger auch nur vage Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch hat, muss diesen aktiv nachgehen; unterlässt er zumutbare Nachforschungen, kann er sich nicht zu Lasten des Schuldners auf fehlende Kenntnis berufen.

Kein genereller Nachforschungszwang (h.M., insb. BGH)

Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Gläubiger ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat oder sich die Kenntnis geradezu aufdrängte und er sie ohne nennenswerte Mühe hätte erlangen können; eine allgemeine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners von sich aus zu recherchieren, besteht dagegen nicht – auch eine unklare Rechtslage begründet die Kenntnis nicht ohne Weiteres.

Klausurtipp: Nach ganz herrschender Meinung wird grob fahrlässige Unkenntnis nur angenommen, wenn sich die anspruchsbegründenden Umstände dem Gläubiger geradezu aufdrängten und er ihre Klärung ohne nennenswerten Aufwand hätte erreichen können – bloße Zweifel oder eine unsichere Rechtslage genügen nicht. Das schützt den Gläubiger davor, durch überzogene Nachforschungspflichten faktisch zur Anspruchsverfolgung ins Blaue hinein gezwungen zu werden.

aus Fristen und Verjährung

Kundenfeindlichste Auslegung im Individualprozess

Im Verbandsklageverfahren (§§ 1 ff. UKlaG) ist bei mehrdeutigen Klauseln anerkannt, dass die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist, damit die Klausel umfassend auf ihre Wirksamkeit überprüft werden kann. Gilt dieser strenge Maßstab auch im gewöhnlichen Individualprozess zwischen Verwender und einzelnem Vertragspartner – oder gilt dort, wie sonst bei der Vertragsauslegung, im Zweifel die kundenfreundlichste Auslegung?

Nur Vertragsauslegung entscheidet (ältere Auffassung)

Im Individualprozess geht es um die konkreten Rechte der Parteien, nicht um eine abstrakte Unterbindung der Klauselverwendung – deshalb müsse es bei der allgemeinen Regel bleiben, wonach Zweifel im Rahmen der Vertragsauslegung zugunsten des Vertragspartners wirken.

H.M. (gefestigte BGH-Rechtsprechung)

Für die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB gilt auch im Individualprozess die kundenfeindlichste Auslegung: Nur so lässt sich zuverlässig feststellen, ob die Klausel in irgendeiner ihrer möglichen Bedeutungen gegen die §§ 307 ff. BGB verstößt. Für die Vertragsauslegung im Übrigen – also außerhalb der Inhaltskontrolle – bleibt es dagegen bei der kundenfreundlichsten Auslegung.

Klausurtipp: Du musst sauber zwischen zwei Stadien trennen: Für die Inhaltskontrolle prüfst du die kundenfeindlichste Auslegungsvariante, für die übrige Vertragsauslegung die kundenfreundlichste – wer diese beiden Stadien vermengt, verliert in der Klausur schnell den Überblick.

aus AGB-Recht und Verbraucherschutz

Kontrolle von Preisnebenabreden

Unterliegen Klauseln, die zusätzliche Entgelte neben dem Hauptpreis regeln, der AGB-Inhaltskontrolle, obwohl § 307 Abs. 3 BGB die Kontrolle von „Preisvereinbarungen“ grundsätzlich ausschließt?

Abgrenzung nach ständiger BGH-Rechtsprechung

Kontrollfrei sind nur echte Preishauptabreden (Leistung und Gegenleistung). Preisnebenabreden, die für eine ohnehin geschuldete Leistung oder für eigene Pflichten des Verwenders ein gesondertes Entgelt verlangen, unterliegen dagegen der Inhaltskontrolle – sie verschieben nur Kosten des Verwenders auf den Kunden, ohne eine eigenständige Gegenleistung zu bieten.

Klausurtipp: Preisnebenabreden sind kontrollfähig, echte Preishauptabreden nicht – die Abgrenzung entscheidet in der Klausur häufig über die gesamte Lösung.

aus AGB-Recht und Verbraucherschutz