BGB Allgemeiner Teil
Schemata und Streitstände im Lernmodus abfragen – mit Shuffle für zufällige Reihenfolge. Definitionen bleiben als Referenzliste.
Definitionen
Rechtsfähigkeit
Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Bei natürlichen Personen beginnt sie mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod; auf die Geschäftsfähigkeit – also die Fähigkeit, diese Rechte auch selbst wirksam durch eigene Willenserklärungen zu begründen – hat sie keinen Einfluss (dazu die nächste Unit).
aus Rechtsgeschäft und WillenserklärungSache (§ 90 BGB)
Nur körperliche Gegenstände sind Sachen im Rechtssinne. Unkörperliche Güter – etwa Forderungen, Immaterialgüterrechte oder Daten – sind keine Sachen, auch wenn sie ebenfalls Gegenstand eines Rechtsgeschäfts sein können. Tiere sind zwar keine Sachen (§ 90a BGB), auf sie werden aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend angewandt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
aus Rechtsgeschäft und WillenserklärungRechtsgeschäft
Ein Tatbestand, der mindestens eine Willenserklärung enthält und aufgrund dieser Willenserklärung eine Rechtsfolge herbeiführt – also die Entstehung, Änderung, Übertragung oder Aufhebung eines subjektiven Rechts. Das Rechtsgeschäft ist damit weiter als die Willenserklärung selbst: Ein Vertrag etwa besteht aus zwei Willenserklärungen (Angebot und Annahme), bildet aber ein einheitliches Rechtsgeschäft.
aus Rechtsgeschäft und WillenserklärungGeschäftsähnliche Handlung
Eine Erklärung, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten, ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Handelnden gerade gewollt sind. Anders als beim Rechtsgeschäft ist die Rechtsfolge hier also nicht Ausdruck eines darauf gerichteten Willens, sondern schlicht gesetzlich angeordnet, sobald die Erklärung abgegeben ist.
aus Rechtsgeschäft und WillenserklärungRealakt
Eine Handlung, die lediglich auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist und typischerweise keinen Bezug zu einem Rechtsverhältnis hat; das Gesetz knüpft an sie dennoch bestimmte Rechtsfolgen, unabhängig davon, ob der Handelnde diese Rechtsfolge kennt oder will.
aus Rechtsgeschäft und WillenserklärungWillenserklärung
Eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie setzt sich aus einem objektiven Erklärungstatbestand – dem nach außen erkennbaren Erklärungsverhalten – und einem subjektiven Tatbestand zusammen, der sich in drei Elemente aufgliedern lässt: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille.
aus Rechtsgeschäft und WillenserklärungAbgabe
Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende seinerseits alles Erforderliche getan hat, damit die Erklärung ihren Weg zum Empfänger antreten kann, und sie mit seinem Willen derart in den Verkehr gelangt ist, dass er ihren Zugang beim Empfänger nicht mehr ohne Weiteres verhindern kann (bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen).
aus Rechtsgeschäft und WillenserklärungEmpfangsvertreter
Eine Person mit rechtsgeschäftlich erteilter Vertretungsmacht zur Entgegennahme von Erklärungen (§ 164 Abs. 3 BGB). Der Zugang beim Empfangsvertreter wirkt unmittelbar und ohne weitere Zurechnungsfrage für den Vertretenen, ganz wie bei jeder anderen Stellvertretung.
aus Rechtsgeschäft und WillenserklärungEmpfangsbote
Eine Person, die nach der Verkehrsanschauung als geeignet und ermächtigt anzusehen ist, Erklärungen für den Empfänger entgegenzunehmen, ohne selbst Vertretungsmacht zu haben. Sie steht in der Risikosphäre des Empfängers: Der Zugang tritt bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit der Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist – unabhängig davon, ob tatsächlich (und wann) weitergeleitet wird.
aus Rechtsgeschäft und WillenserklärungErklärungsbote
Eine Person, die eine Erklärung im Auftrag des Erklärenden überbringt, ohne nach der Verkehrsanschauung als zur Entgegennahme für den Empfänger geeignet oder ermächtigt zu gelten. Sie steht deshalb noch in der Risikosphäre des Erklärenden: Der Zugang tritt erst mit der tatsächlichen Weiterleitung an den Empfänger (oder dessen Empfangsvertreter bzw. -boten) ein.
aus Rechtsgeschäft und WillenserklärungAuslegung
Die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen Inhalts einer Willenserklärung. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; § 157 BGB verlangt darüber hinaus, Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
aus Rechtsgeschäft und WillenserklärungAnalogie
Die entsprechende Anwendung einer Norm auf einen Sachverhalt, den ihr Wortlaut nicht erfasst, wenn eine planwidrige Regelungslücke besteht und der ungeregelte Fall dem geregelten in den für die gesetzgeberische Wertung maßgeblichen Punkten vergleichbar ist. Voraussetzung ist also erstens eine Lücke – der Gesetzgeber hat den Fall nicht bewusst offengelassen – und zweitens eine vergleichbare Interessenlage.
aus Rechtsgeschäft und WillenserklärungGeschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist, wer das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder sich in einem die freie Willensbestimmung dauerhaft ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 104 BGB). Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen sind nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB).
aus GeschäftsfähigkeitBeschränkte Geschäftsfähigkeit
Beschränkt geschäftsfähig ist, wer das siebte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 106 BGB). Willenserklärungen sind grundsätzlich nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam (§ 107 BGB).
aus GeschäftsfähigkeitTaschengeldparagraph (§ 110 BGB)
Ein von einem beschränkt Geschäftsfähigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt von Anfang an als wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden (§ 110 BGB). Die Norm fingiert eine generelle Einwilligung der Eltern für Geschäfte im Rahmen des überlassenen Betrags, damit nicht für jeden Kleinkauf extra gefragt werden muss.
aus GeschäftsfähigkeitZustimmung (§ 182 BGB)
Oberbegriff für Einwilligung (vorherige Zustimmung, § 183 BGB) und Genehmigung (nachträgliche Zustimmung, § 184 Abs. 1 BGB). Die Erteilung wie die Verweigerung der Zustimmung kann sowohl gegenüber dem einen als auch gegenüber dem anderen Teil des zustimmungsbedürftigen Geschäfts erklärt werden (§ 182 Abs. 1 BGB), und sie ist an keine besondere Form gebunden – selbst wenn das zustimmungsbedürftige Geschäft selbst formbedürftig ist (§ 182 Abs. 2 BGB).
aus GeschäftsfähigkeitVerfügung eines Nichtberechtigten (§ 185 BGB)
Verfügt ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand, ist diese Verfügung wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt (§ 185 Abs. 1 BGB). Fehlt die Einwilligung, wird sie wirksam, sobald der Berechtigte sie genehmigt, sobald der Verfügende den Gegenstand selbst vom Berechtigten erwirbt, oder wenn der Verfügende den Berechtigten beerbt und für dessen Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet (§ 185 Abs. 2 BGB). Treffen mehrere miteinander unvereinbare Verfügungen über denselben Gegenstand aufeinander, ist nur die zeitlich frühere wirksam.
aus GeschäftsfähigkeitWillenserklärung
Eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie besteht aus einem objektiven Erklärungstatbestand (der nach außen erkennbaren Erklärung) und einem subjektiven Willen, der sich in Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille aufgliedern lässt. Angebot und Annahme sind jeweils eigenständige Willenserklärungen, die erst durch ihr inhaltliches Zusammentreffen den Vertrag bilden.
aus VertragsschlussAngebot (Antrag)
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 145 BGB), die so bestimmt sein muss, dass sie durch ein bloßes „Ja“ angenommen werden kann. Sie muss alle essentialia negotii enthalten – bei einem Kaufvertrag insbesondere Kaufgegenstand und Preis – und einen Rechtsbindungswillen erkennen lassen: Der Anbietende muss erkennbar bereit sein, sich an sein Wort binden zu lassen.
aus VertragsschlussAnnahme
Die empfangsbedürftige, vorbehaltlose Zustimmung zu dem zugegangenen Angebot. Sie muss inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmen und innerhalb der maßgeblichen Frist erklärt werden (§§ 147, 148 BGB); ausnahmsweise ist der Zugang beim Anbietenden entbehrlich, wenn dieser darauf verzichtet hat oder nach der Verkehrssitte kein Zugang zu erwarten war (§ 151 BGB).
aus VertragsschlussInvitatio ad offerendum
Eine unverbindliche Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Sie ist selbst keine Willenserklärung, weil ihr der Rechtsbindungswille fehlt – der Erklärende will sich noch nicht endgültig festlegen, sondern erst prüfen können, mit wem er zu welchen Bedingungen kontrahiert.
aus VertragsschlussOffener Dissens
Die Parteien wissen, dass sie sich über einen Punkt, über den nach dem Willen mindestens einer Partei eine Einigung erzielt werden sollte, nicht geeinigt haben. Im Zweifel ist der Vertrag dann nicht geschlossen, § 154 Abs. 1 S. 1 BGB – selbst wenn man sich über die übrigen Punkte bereits einig ist.
aus VertragsschlussVersteckter Dissens
Die Parteien gehen irrtümlich davon aus, sich geeinigt zu haben, obwohl in Wahrheit über einen Punkt, über den eine Einigung erforderlich gewesen wäre, gar kein übereinstimmender Wille besteht. Anders als beim offenen Dissens fällt die Lücke den Parteien zunächst nicht auf.
aus VertragsschlussGeheimer Vorbehalt (Mentalreservation)
Der Erklärende gibt bewusst und gewollt eine Willenserklärung ab, behält sich aber im Stillen vor, das Erklärte in Wahrheit nicht zu wollen, ohne dies dem Erklärungsempfänger mitzuteilen (§ 116 BGB).
aus Willensmängel und AnfechtungScherzerklärung
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die der Erklärende in der Erwartung abgibt, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden (§ 118 BGB). Sie ist nichtig.
aus Willensmängel und AnfechtungScheingeschäft
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn beide Parteien einverständlich nur den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts erzeugen wollen, das Erklärte aber in Wirklichkeit nicht gewollt ist (§ 117 Abs. 1 BGB). Anders als beim geheimen Vorbehalt weiß hier auch der Erklärungsempfänger, dass nichts Ernstliches gewollt ist – deshalb ist das Scheingeschäft nichtig.
aus Willensmängel und AnfechtungAnfechtungsgrund
Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn eine Willenserklärung auf einem der im Gesetz abschließend genannten Willensmängel beruht: dem unbewussten Irrtum über Inhalt, Erklärung oder Eigenschaften (§§ 119, 120 BGB) oder der durch Täuschung oder Drohung erzwungenen Erklärung (§ 123 BGB).
aus Willensmängel und AnfechtungInhaltsirrtum vs. Erklärungsirrtum
Beim Inhaltsirrtum weiß der Erklärende, was er sagt, irrt aber über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. Beim Erklärungsirrtum will er die abgegebene Erklärung so gar nicht abgeben (z. B. Verschreiben, Vergreifen). Beide Varianten stehen in § 119 Abs. 1 BGB gleichberechtigt nebeneinander.
aus Willensmängel und AnfechtungError in persona vel objecto
Ein Unterfall des Inhaltsirrtums: Der Erklärende verwechselt die Person seines Gegenübers oder den Gegenstand seiner Erklärung, ohne es zu bemerken. Meint er tatsächlich die falsch bezeichnete Person bzw. Sache (beide Seiten stellen sich dieselbe – falsche – Identität vor), greift bereits falsa demonstratio non nocet und es kommt ein Vertrag über das wirklich Gewollte zustande. Bezieht sich die Erklärung dagegen objektiv auf eine andere Person oder Sache als gewollt und wird sie so auch verstanden, liegt ein Inhaltsirrtum vor, der nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar ist.
aus Willensmängel und AnfechtungEigenschaftsirrtum
Ein Irrtum über solche Eigenschaften einer Person oder Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden, gilt gemäß § 119 Abs. 2 BGB als Inhaltsirrtum. Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, die der Person oder Sache unmittelbar anhaften – etwa die Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners oder die Echtheit eines Gemäldes. Der bloße Verkehrswert oder Preis selbst ist keine Eigenschaft in diesem Sinne, sondern nur das Ergebnis der Bewertung solcher Eigenschaften.
aus Willensmängel und AnfechtungArglistige Täuschung
Das bewusste Erregen, Bestärken oder Aufrechterhalten eines Irrtums beim Erklärenden durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu bewegen. Arglistig handelt, wer weiß oder zumindest für möglich hält, dass seine Angabe unwahr ist, und die Fehlvorstellung des Getäuschten bewusst zur Erlangung der Erklärung ausnutzt. Auch das Verschweigen einer Tatsache kann täuschen, wenn insoweit eine Aufklärungspflicht bestand.
aus Willensmängel und AnfechtungWiderrechtliche Drohung
Das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt, um den Bedrohten zur Abgabe einer Willenserklärung zu bestimmen. Widerrechtlich ist die Drohung, wenn entweder das eingesetzte Mittel, der verfolgte Zweck oder die Verknüpfung von Mittel und Zweck (Inadäquanz) missbilligt ist.
aus Willensmängel und AnfechtungSchadensersatzpflicht des Anfechtenden (§ 122 BGB)
Ist eine Willenserklärung nach § 118 BGB nichtig oder ficht der Erklärende sie aufgrund eines Irrtums nach § 119 oder § 120 BGB an, muss er dem Erklärungsempfänger bzw. einem gutgläubigen Dritten den Vertrauensschaden (negatives Interesse) ersetzen, begrenzt auf das Erfüllungsinteresse (positives Interesse). Bei der Anfechtung nach § 123 BGB entfällt diese Ersatzpflicht: Wer täuscht oder droht, ist nicht schutzwürdig – im Gegenteil kommen hier eigene Schadensersatzansprüche des Anfechtenden in Betracht, etwa aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB oder aus culpa in contrahendo.
aus Willensmängel und AnfechtungSchriftform
Die klassische Vorstellung von „schriftlich“: Die Urkunde muss vom Erklärenden eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 1 BGB); bei einem Vertrag müssen grundsätzlich beide Parteien auf derselben Urkunde unterschreiben (§ 126 Abs. 2 BGB).
aus Nichtigkeit von RechtsgeschäftenElektronische Form
Willst du dir das Ausdrucken und Unterschreiben sparen? Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt (§ 126 Abs. 3 BGB). Ganz so einfach wie eine schnelle E-Mail ist das aber nicht: Der Aussteller muss seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 126a Abs. 1 BGB) – technisch deutlich aufwendiger, als es klingt.
aus Nichtigkeit von RechtsgeschäftenTextform
Die entspannteste der „echten“ Formvorschriften: Bei der Textform genügt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung erkennbar gemacht wird (§ 126b BGB) – eine eigenhändige Unterschrift ist hier gerade nicht erforderlich.
aus Nichtigkeit von RechtsgeschäftenÖffentliche Beglaubigung
Eine Stufe strenger: Die Erklärung wird schriftlich abgefasst, und die Unterschrift des Erklärenden wird zusätzlich von einem Notar beglaubigt (§ 129 Abs. 1 BGB). Wichtig zu verstehen: Der Notar bestätigt dabei nur, dass die Unterschrift wirklich von dir stammt – er prüft nicht, ob der Inhalt der Erklärung rechtlich sinnvoll oder überhaupt wirksam ist.
aus Nichtigkeit von RechtsgeschäftenNotarielle Beurkundung
Und damit zur strengsten Stufe von allen: Bei der notariellen Beurkundung verliest der Notar die Erklärung, klärt die Beteiligten über die rechtliche Tragweite ihrer Entscheidung auf und beurkundet den gesamten Vorgang. Das ist die Form mit der stärksten Warn- und Beratungsfunktion – deshalb wird sie nur bei den folgenreichsten Geschäften verlangt. Praktische Erleichterung: Nach § 128 BGB müssen Angebot und Annahme nicht gleichzeitig, mit beiden Parteien im selben Raum, beurkundet werden – es reicht, wenn beide Erklärungen nacheinander beurkundet werden.
aus Nichtigkeit von RechtsgeschäftenVerbotsgesetz
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt (§ 134 BGB). Verbotsgesetze sind Normen, die ein bestimmtes rechtsgeschäftliches Verhalten wegen seines Inhalts oder der Umstände seines Zustandekommens missbilligen – anders als bloße Ordnungsvorschriften, die nur eine bestimmte Art und Weise des Handelns regeln wollen, ohne das Geschäft als solches zu verwerfen.
aus Nichtigkeit von RechtsgeschäftenSittenwidrigkeit
Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Die Generalklausel fängt Fälle auf, in denen weder ein Formmangel noch ein spezielles Verbotsgesetz greift, das Ergebnis aber nach den grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann.
aus Nichtigkeit von RechtsgeschäftenWucher
Wucher liegt vor, wenn jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen (§ 138 Abs. 2 BGB). Der Tatbestand kombiniert ein objektives Element (das Missverhältnis) mit einem subjektiven Element (die Ausbeutung).
aus Nichtigkeit von RechtsgeschäftenTeilnichtigkeit
Ist nur ein Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts nichtig, erfasst die Nichtigkeit im Zweifel das gesamte Geschäft (§ 139 BGB) – es sei denn, es ist anzunehmen, dass die Parteien es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen hätten. Der gesetzliche Regelfall ist also die Gesamtnichtigkeit; die Teilwirksamkeit ist die begründungsbedürftige Ausnahme.
aus Nichtigkeit von RechtsgeschäftenBestätigung (§ 141 BGB)
Bestätigen die Parteien in Kenntnis der Nichtigkeit ein nichtiges Rechtsgeschäft, ist dies im Zweifel als Neuvornahme zu beurteilen (§ 141 Abs. 1 BGB) – sie schließen den Vertrag rechtlich betrachtet also noch einmal neu ab. Anders als die Genehmigung nach § 184 BGB wirkt die Bestätigung deshalb grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Vornahme zurück, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Bestätigung selbst (ex nunc).
aus Nichtigkeit von RechtsgeschäftenKonversion
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, gilt dieses andere Geschäft, wenn anzunehmen ist, dass seine Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt gewesen wäre (§ 140 BGB). Anders als bei der Bestätigung ist keine neue Erklärung der Parteien nötig – die Umdeutung erfolgt kraft Gesetzes an die ursprüngliche Erklärung anknüpfend.
aus Nichtigkeit von RechtsgeschäftenBedingung
Ganz einfach gesagt: Eine Bedingung macht ein Rechtsgeschäft von etwas abhängig, von dem im Moment des Vertragsschlusses niemand weiß, ob es passieren wird. Juristisch genauer: Eine einem Rechtsgeschäft beigefügte Nebenbestimmung, durch die der Eintritt oder der Wegfall seiner Rechtswirkungen von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird, § 158 BGB. Entscheidend ist die objektive Ungewissheit: Weder die Parteien noch ein Dritter wissen bei Vornahme des Geschäfts sicher, ob das Ereignis eintreten wird.
aus Bedingung und BefristungSchwebezeit
Der Zeitraum zwischen dem Abschluss des bedingten Rechtsgeschäfts und dem Eintritt oder dem endgültigen Feststehen des Ausbleibens der Bedingung. In dieser Zeit besteht für den bedingt Berechtigten eine geschützte Rechtsposition (Anwartschaft), die durch §§ 160, 161 BGB abgesichert wird.
aus Bedingung und BefristungBefristung
Kurz gesagt: Bei der Befristung ist klar, dass etwas passieren wird – nur eben nicht genau wann. Juristisch genauer: Eine einem Rechtsgeschäft beigefügte Nebenbestimmung, durch die der Beginn (Anfangstermin) oder das Ende (Endtermin) seiner Rechtswirkungen von einem zukünftigen, gewissen Ereignis abhängig gemacht wird, § 163 BGB. Auf die Befristung finden die Vorschriften der §§ 158, 160, 161 BGB entsprechende Anwendung – der Schutz der Schwebezeit gilt hier also gleichermaßen.
aus Bedingung und BefristungStellvertretung
Ein Vertreter gibt eine eigene, selbst gebildete Willenserklärung ab, aber im Namen eines anderen (des Vertretenen) – mit der Folge, dass nicht der Vertreter, sondern der Vertretene aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet wird (§ 164 Abs. 1 BGB).
aus StellvertretungVertretungsmacht
Die rechtliche Befugnis, wirksam im Namen eines anderen zu handeln. Sie kann auf drei Wegen entstehen: durch Rechtsgeschäft (Vollmacht, § 166 Abs. 2 BGB), kraft Gesetzes (z. B. aus der elterlichen Sorge) oder – als Auffanglösung zum Schutz des Rechtsverkehrs – kraft Rechtsscheins.
aus StellvertretungWissenszurechnung (§ 166 BGB)
Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, ist grundsätzlich nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters maßgeblich (§ 166 Abs. 1 BGB). Hat der Vertreter aber auf konkrete Weisung des Vertretenen gehandelt, kann sich dieser nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen, soweit er selbst die betreffenden Umstände kannte (§ 166 Abs. 2 BGB).
aus StellvertretungVollmacht
Die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB). Sie wird durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung erteilt (§ 167 Abs. 1 BGB) und ist formfrei möglich – selbst wenn das Grundgeschäft, für das sie erteilt wird, eigentlich formbedürftig ist (§ 167 Abs. 2 BGB). Von dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, etwa Auftrag oder Arbeitsvertrag, ist sie strikt zu unterscheiden.
aus StellvertretungUntervollmacht
Die von einem bereits Bevollmächtigten (dem Hauptbevollmächtigten) einem Dritten erteilte weitere Vollmacht, im Namen des ursprünglichen Vollmachtgebers zu handeln. Sie leitet sich aus der Hauptvollmacht ab und kann deshalb in ihrem Umfang nicht weiter reichen als diese – wer selbst nur beschränkt bevollmächtigt ist, kann logischerweise auch keine weitergehende Untervollmacht erteilen, als er selbst hat.
aus StellvertretungRechtsschein der Vollmachtsurkunde (§ 172 BGB)
Händigt der Vollmachtgeber dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde aus und legt dieser sie dem Geschäftsgegner vor, steht das der tatsächlichen Vollmachtserteilung gegenüber dem Dritten gleich (§ 172 Abs. 1 BGB). Die Vertretungsmacht besteht gegenüber gutgläubigen Dritten fort, bis die Urkunde zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird (§ 172 Abs. 2 BGB) – selbst wenn die Vollmacht materiell längst erloschen ist.
aus StellvertretungDuldungsvollmacht
Der Vertretene weiß positiv, dass ein anderer wiederholt in seinem Namen auftritt, und duldet dies bewusst, ohne einzuschreiten. Der Geschäftsgegner darf dieses Verhalten nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) als stillschweigend erteilte Vollmacht verstehen – die Duldungsvollmacht ist damit dogmatisch eine echte, nur konkludent (also durch schlüssiges Verhalten statt ausdrücklich) erklärte rechtsgeschäftliche Vollmacht.
aus StellvertretungAnscheinsvollmacht
Der Vertretene kennt das Handeln des vermeintlichen Vertreters gar nicht, hätte es aber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und verhindern können und müssen (man spricht von Kennenmüssen statt tatsächlicher Kenntnis). Auch hier darf der gutgläubige Geschäftsgegner auf das Bestehen einer Vollmacht vertrauen.
aus StellvertretungVertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator)
Wer im fremden Namen handelt, ohne über die dafür erforderliche Vertretungsmacht zu verfügen – sei es, weil nie eine Vollmacht erteilt wurde, sie zwischenzeitlich erloschen ist oder der Vertreter ihren Umfang überschreitet.
aus StellvertretungHaftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB)
Wer als Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Vertrag geschlossen hat und dessen Genehmigung verweigert wird, haftet dem anderen Teil nach dessen Wahl auf Erfüllung oder Schadensersatz, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht kannte (§ 179 Abs. 1 BGB). Kannte er ihn nicht, haftet er nur auf das negative Interesse, also den Vertrauensschaden, begrenzt durch das Erfüllungsinteresse (§ 179 Abs. 2 BGB). Nach § 179 Abs. 3 BGB entfällt die Haftung ganz, wenn der Geschäftsgegner den Mangel kannte oder kennen musste oder wenn der Vertreter selbst in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war.
aus StellvertretungInsichgeschäft (§ 181 BGB)
Erfasst zwei Konstellationen: das Selbstkontrahieren (der Vertreter schließt als Vertreter des einen und zugleich im eigenen Namen ab) und die Mehrvertretung (der Vertreter tritt für mehrere Vertragsparteien desselben Geschäfts zugleich auf). Beides ist grundsätzlich unzulässig.
aus StellvertretungEreignisfrist (§ 187 Abs. 1 BGB)
Ist für den Fristbeginn ein Ereignis maßgeblich (etwa der Zugang einer Kündigung oder der Erhalt einer Ware), wird der Tag, an dem das Ereignis eintritt, bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Die Frist läuft erst ab dem folgenden Tag. Merkregel: Der Tag, an dem etwas passiert, zählt nicht mit – gezählt wird erst ab morgen.
aus Fristen und VerjährungBeginnfrist (§ 187 Abs. 2 BGB)
Ist dagegen der Beginn eines bestimmten Tages selbst der maßgebliche Zeitpunkt – etwa der Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters –, wird dieser Tag mitgezählt. Beginnfristen sind seltener als Ereignisfristen, tauchen aber klassischerweise bei Altersgrenzen auf.
aus Fristen und VerjährungVerjährung (§ 194 Abs. 1 BGB)
Verjährung ist der durch Zeitablauf eintretende Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs. Der Anspruch selbst – das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen – besteht materiell-rechtlich fort; verjährt ist nur die Möglichkeit, ihn zwangsweise durchzusetzen.
aus Fristen und VerjährungRegelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB)
Für die meisten Ansprüche gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie erfasst insbesondere vertragliche Erfüllungs-, Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche, soweit keine Sonderregelung eingreift.
aus Fristen und VerjährungSubjektiver Verjährungsbeginn (§ 199 Abs. 1 BGB)
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nicht schon mit der Entstehung des Anspruchs, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB).
aus Fristen und VerjährungHemmung der Verjährung
Während der Hemmung läuft die Verjährungsfrist nicht weiter; der Zeitraum der Hemmung wird bei der Fristberechnung schlicht nicht mitgerechnet (§ 209 BGB). Nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die Frist mit dem bereits verstrichenen Rest weiter – wie bei einer Stoppuhr, die angehalten und später an genau derselben Stelle wieder gestartet wird.
aus Fristen und VerjährungAblaufhemmung (§ 210 BGB)
Anders als die Hemmung im eigentlichen Sinne setzt die Ablaufhemmung die Verjährungsfrist nicht aus – sie garantiert nur, dass die Frist nicht vor Ablauf einer bestimmten Mindestzeit nach einem bestimmten Ereignis endet. Sie ist also eher eine Art Sicherheitsnetz als eine echte Pause. Praktisch wichtigster Fall: Ist eine nicht voll geschäftsfähige Person ohne gesetzlichen Vertreter, endet eine gegen sie laufende Verjährung – also die Verjährung eines ihr zustehenden Anspruchs – nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Wegfall dieses Vertretungsmangels (§ 210 Abs. 1 BGB). Nicht zu verwechseln damit ist § 206 BGB (Hemmung bei höherer Gewalt): Obwohl auch diese Vorschrift nur in den letzten sechs Monaten der Frist eingreift, handelt es sich dogmatisch um eine echte Hemmung mit der Wirkung des § 209 BGB, nicht um eine Ablaufhemmung – ein beliebter Klausur-Fallstrick, an dem schon einige gescheitert sind.
aus Fristen und VerjährungNeubeginn der Verjährung
Anders als die Hemmung setzt der Neubeginn die Verjährungsfrist nicht nur aus, sondern lässt sie komplett von vorne beginnen – der bereits verstrichene Zeitraum wird vollständig hinfällig, die Stoppuhr springt zurück auf null. Ein Neubeginn tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch gegenüber dem Gläubiger anerkennt, etwa durch Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung, oder wenn eine gerichtliche bzw. behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 Abs. 1 BGB).
aus Fristen und VerjährungVerwirkung
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass das Recht auch künftig nicht mehr ausgeübt werde (Umstandsmoment), sodass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieße.
aus Fristen und VerjährungAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 BGB).
aus AGB-Recht und VerbraucherschutzÜberraschende Klausel
Eine Klausel ist überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen brauchte. Sie wird dann gar nicht erst Vertragsbestandteil.
aus AGB-Recht und VerbraucherschutzUmgehungsverbot (§ 306a BGB)
Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen finden auch dann Anwendung, wenn sie durch eine andere rechtliche Gestaltung umgangen werden (§ 306a BGB). Die Norm verhindert, dass der Verwender durch geschickte Vertragskonstruktionen erreicht, was ihm die offene Verwendung einer unwirksamen Klausel verwehrt wäre – maßgeblich ist stets die wirtschaftliche Wirkung der Gestaltung, nicht ihre äußere Form.
aus AGB-Recht und Verbraucherschutz