Abgabe und Zugang unter Anwesenden
Abgabe und Zugang der Willenserklärung (§ 130 BGB)
Eine Willenserklärung in deinem Kopf verändert noch nichts – erst wenn sie den Empfänger erreicht, entfaltet sie Wirkung. Genau darum geht es in diesem Abschnitt: um den Weg der Erklärung von dir zum Empfänger, und um die Frage, wann genau dieser Weg als abgeschlossen gilt. Das klingt technisch, hat aber ganz praktische Konsequenzen – etwa wenn du eine Kündigung noch stoppen willst, bevor sie „zählt“, oder wenn ein Vermieter dir eine wichtige Frist setzt und ihr euch streitet, ob der Brief dich rechtzeitig erreicht hat.
Abgabe
Abgabe
Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende seinerseits alles Erforderliche getan hat, damit die Erklärung ihren Weg zum Empfänger antreten kann, und sie mit seinem Willen derart in den Verkehr gelangt ist, dass er ihren Zugang beim Empfänger nicht mehr ohne Weiteres verhindern kann (bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen).
Ganz plastisch gesagt: Abgabe ist der Moment, in dem du die Erklärung willentlich aus der Hand gibst – der Brief landet im Briefkasten, die E-Mail wird abgeschickt, die Nachricht verlässt dein Gerät. Wichtig ist das Wort „willentlich“: Wirfst nicht du selbst den bereits fertig geschriebenen Brief ein, sondern nimmt ihn ein Mitbewohner unbefugt und ohne dein Wissen vom Schreibtisch und steckt ihn in den Briefkasten, fehlt es bereits an der Abgabe – die Erklärung ist dann noch gar nicht wirksam auf den Weg gebracht.
Abgabe: selbst loslassen
Nur wer selbst und willentlich loslässt, hat abgegeben. Nimmt stattdessen ein Dritter ohne dein Wissen die Erklärung und schickt sie eigenmächtig auf den Weg, hast du sie nicht abgegeben – du hast ja nichts losgelassen.
Zugang unter Anwesenden
Sitzt ihr euch gegenüber oder telefoniert ihr (das wird rechtlich genauso behandelt), geht eine mündliche Willenserklärung grundsätzlich in dem Moment zu, in dem der Empfänger sie richtig verstanden hat oder unter normalen Umständen hätte verstehen können (eingeschränkte Vernehmungstheorie). Auf das tatsächliche Verstehen kommt es also nicht in jedem Fall an: Wer bei einem Gespräch bewusst weghört oder eine schlechte Telefonverbindung zu seinen Gunsten ausnutzt, muss sich so behandeln lassen, als hätte er verstanden – sonst könntest du dich jeder unangenehmen Erklärung einfach durch Weghören entziehen.
Bewusstes Weghören schützt nicht vor dem Zugang
Nach der eingeschränkten Vernehmungstheorie kommt es beim Zugang unter Anwesenden (und beim gleichgestellten Telefonat) nicht allein auf das tatsächliche Verstehen an. Wer in einem Gespräch oder Telefonat bewusst weghört oder eine schlechte Verbindung zu seinen Gunsten ausnutzt, muss sich so behandeln lassen, als hätte er die Erklärung verstanden – der Zugang tritt trotzdem ein. Klausurfehler ist es, hier vorschnell auf das tatsächliche Verstehen abzustellen (reine Vernehmungstheorie) und den Zugang mangels Kenntnisnahme zu verneinen.
Beispiel: Vermieter Jonas erklärt seinem Mieter Elias am Telefon die fristlose Kündigung. Elias hält sich das Handy demonstrativ weiter weg, um angeblich 'nichts gehört zu haben'. Die Kündigung geht ihm dennoch zu, weil er sie unter normalen Umständen hätte verstehen können.
Prüfungsschema: Abgabe und Zugang unter Anwesenden
- I. Abgabe
- 1. Erklärender hat alles Erforderliche getan, damit die Erklärung ihren Weg zum Empfänger antreten kann
- 2. Erklärung ist mit seinem Willen derart in den Verkehr gelangt, dass er den Zugang nicht mehr ohne Weiteres verhindern kann
- II. Zugang unter Anwesenden/am Telefon (eingeschränkte Vernehmungstheorie)
- 1. Empfänger hat die Erklärung richtig verstanden, oder
- 2. Empfänger hätte sie unter normalen Umständen verstehen können (z. B. bei bewusstem Weghören oder ausgenutzter schlechter Verbindung)
Antiquitätenhändler Karl ruft seine langjährige Stammkundin Yvonne an, um ihr telefonisch ein antikes Gemälde für 500 Euro zum Kauf anzubieten. Yvonne hat eigentlich kein Interesse an dem Geschäft. Das sagt sie aber nicht offen, sondern hält demonstrativ den Hörer weiter weg, um das Angebot angeblich nicht mitzubekommen. Am nächsten Tag wirft Karls Auszubildender Tim, ohne dass Karl davon weiß, aus eigenem Antrieb zusätzlich einen schriftlichen Bestätigungsbrief bei Yvonne in den Briefkasten.
Ist Karls mündliches Verkaufsangebot am Telefon der Yvonne zugegangen, obwohl sie den Hörer bewusst weggehalten hat, um es angeblich nicht zu hören?
Meistere den Meilenstein oben, um weiterzumachen.