Lektion 2 von 5

Die Willenserklärung

Die Willenserklärung

Jedes steht und fällt mit ihr: der . Bevor wir sie sezieren, eine ganz einfache Vorstellung: Eine Willenserklärung ist im Kern nichts anderes als der nach außen erkennbare Ausdruck deines Willens, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen – du sagst „ich kaufe“, „ich kündige“, „ich verschenke“, und die Rechtsordnung nimmt dich beim Wort.

Definition

Willenserklärung

Eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie setzt sich aus einem objektiven Erklärungstatbestand – dem nach außen erkennbaren Erklärungsverhalten – und einem subjektiven Tatbestand zusammen, der sich in drei Elemente aufgliedern lässt: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille.

Diese drei Begriffe klingen zunächst nach juristischem Fachchinesisch, beschreiben aber etwas ganz Alltägliches: verschiedene Stufen davon, wie bewusst du eigentlich handelst. Der Handlungswille ist einfach das Bewusstsein, überhaupt zu handeln – er fehlt zum Beispiel bei Bewegungen im Schlaf, unter Hypnose oder wenn dich jemand mit purer körperlicher Gewalt zwingt (vis absoluta); wenn du wirklich gar nicht willentlich handelst, liegt von vornherein keine Willenserklärung vor. Das Erklärungsbewusstsein bezeichnet das Bewusstsein, dass dein Verhalten überhaupt als rechtlich bindende Erklärung gedeutet werden könnte – auch wenn du gar nicht daran denkst, gerade ein Geschäft abzuschließen. Der Geschäftswille schließlich ist der Wille, genau dieses konkrete Geschäft mit genau diesem Inhalt abzuschließen. Fehlt nur der Geschäftswille, bleibt die Willenserklärung trotzdem zunächst wirksam – unter bestimmten Voraussetzungen kannst du dich aber nachträglich wieder von ihr lösen. Dieses Werkzeug heißt Anfechtung (§ 119 BGB); mit allen Voraussetzungen lernst du es erst in einer späteren Unit kennen, für jetzt reicht: Ganz ausgeliefert bist du einem unbedachten Geschäftswillen nicht. Beim Erklärungsbewusstsein ist die Rechtslage dagegen umstritten (dazu gleich mehr).

Eselsbrücke

Die drei Stufen: H-E-G

Merk dir die Reihenfolge Handlungswille – Erklärungsbewusstsein – Geschäftswille: erst überhaupt bewusst handeln, dann merken, dass das Verhalten rechtlich zählen könnte, zuletzt genau dieses Geschäft wollen. Faustregel: Je weiter hinten ein Element fehlt, desto glimpflicher die Folge – ganz vorne fehlt sofort die ganze Willenserklärung, ganz hinten bleibt sie wirksam und ist nur nach § 119 BGB anfechtbar.

Übersicht

Ablauf und Wirksamwerden einer Willenserklärung

Objektiver und subjektiver Tatbestand begründen die Willenserklärung; ob sie schon mit Abgabe oder erst mit Zugang wirkt, hängt von ihrer Empfangsbedürftigkeit ab.

Subjektiver TatbestandWillenserklärungObjektiverTatbestandErklärungsverhalten mitRechtsbindungswillenSubjektiverTatbestandHandlungswillezwingend erforderlichErklärungsbewusstseinstr. – h.M.:potentiell genügtGeschäftswillefehlt er: Anfechtung§ 119 BGBWirksamwerdenNichtempfangsbedürftigwirksam bereits mitAbgabeEmpfangsbedürftigwirksam mit Zugang, § 130BGB
Praktischer Regelfall in der Klausur

Warum ist das im echten Leben wichtig? Weil du dich nicht darauf verlassen kannst, nur an das gebunden zu sein, was du bewusst und absichtlich erklärt hast. Wer auf einer Auktion die Hand hebt, um jemandem zuzuwinken, kann trotzdem als Bieter behandelt werden – dazu gleich mehr im Streitstand unten. Genau solche Fälle zeigen, warum Jurastudierende diese drei Begriffe so genau auseinanderhalten müssen.

Erinnerung: Die geschäftsähnliche Handlung und der Realakt sind von der Willenserklärung zu unterscheiden – beide hast du bereits im vorigen Abschnitt „Abgrenzung des Rechtsgeschäfts“ kennengelernt, samt Beispielen und der Vergleichsübersicht dort. Halte insbesondere fest: Nur bei der geschäftsähnlichen Handlung werden die Vorschriften über Willenserklärungen entsprechend angewandt, beim Realakt gerade nicht.

Ausdrückliche und konkludente Willenserklärung

Du musst für eine Willenserklärung keine feierlichen Worte sprechen. Sie kann ausdrücklich erfolgen – durch Wort oder Schrift, deren Erklärungswert unmittelbar aus dem Wortlaut folgt – oder konkludent (stillschweigend), wenn sich der Erklärungswert erst aus deinem Gesamtverhalten unter Berücksichtigung der Umstände ergibt. Beide Formen sind rechtlich grundsätzlich gleichwertig; das Gesetz verlangt nur in Ausnahmefällen eine bestimmte Form (§§ 125 ff. BGB).

Beispiel

Du gehst in den Supermarkt, nimmst eine Flasche Wasser aus dem Regal und legst sie an der Kasse aufs Band. Kein Wort ist gefallen – trotzdem hast du damit konkludent ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags abgegeben. Der Kassierer nimmt dieses Angebot seinerseits konkludent an, indem er die Flasche über den Scanner zieht und den Betrag kassiert. Zwei Willenserklärungen, kein einziges gesprochenes Wort, ein vollkommen wirksamer Vertrag.

Abgrenzung zur bloßen Gefälligkeit

Neben Realakt und geschäftsähnlicher Handlung gibt es noch eine dritte Abgrenzung, die sich lohnt: die bloße Gefälligkeit des täglichen Lebens. Anders als der Realakt ist sie nicht einmal auf eine Rechtsfolge kraft Gesetzes gerichtet – ihr fehlt von vornherein jeder Rechtsbezug. Eine Gefälligkeit ist damit auch keine dritte Kategorie neben Rechtsgeschäft, geschäftsähnlicher Handlung und Realakt, sondern schlicht ein Verhalten, dem der für die Willenserklärung nötige Rechtsbindungswille fehlt.

Warum ist das im echten Leben wichtig? Stell dir vor, ein Freund hilft dir kostenlos beim Umzug und lässt dabei aus Versehen deinen Fernseher fallen. Wärt ihr rechtlich durch einen Vertrag verbunden gewesen, könntest du unter Umständen Schadensersatz verlangen. Weil es aber nur eine reine Gefälligkeit war – niemand wollte sich rechtlich binden –, bist du hier auf freundschaftliches Verständnis angewiesen statt auf einen Anspruch. Diese Grenze zwischen „nett gemeint“ und „rechtlich bindend“ zieht sich durch dein ganzes Leben, von der Nachbarschaftshilfe bis zur WG.

Beispiel

Du lädst eine Freundin spontan zum Abendessen bei dir zu Hause ein. Sagt sie zu und taucht dann doch nicht auf, kannst du sie nicht verklagen – es fehlt der Rechtsbindungswille, das war reine Gefälligkeit. Anders sieht es aus, wenn dieselbe Freundin verbindlich zusagt, gegen Bezahlung an einem mehrtägigen Kochkurs bei dir teilzunehmen: Weil hier Geld fließt und die Sache wirtschaftlich bedeutsam ist, spricht vieles für einen Rechtsbindungswillen – und damit für eine echte Willenserklärung, aus der eine Pflicht entstehen kann.

Kurzer Einschub, bevor es weitergeht: In diesem Kurs begegnen dir immer wieder Kästen wie der folgende, sogenannte Streitstände. Damit ist gemeint, dass Rechtsprechung und juristische Literatur eine Frage unterschiedlich beantworten – du lernst dabei die wichtigsten Positionen kennen und das Ergebnis, das sich in der Praxis durchgesetzt hat (die „herrschende Meinung“, abgekürzt h.M.). Das ist keine akademische Spielerei: In der Klausur zeigst du damit, dass du Probleme erkennst und begründet abwägen kannst, statt nur Ergebnisse auswendig zu zitieren.

Streitstand

Erklärungsbewusstsein als notwendiges Element der Willenserklärung

Liegt überhaupt eine Willenserklärung vor, wenn der Handelnde objektiv ein Verhalten mit Erklärungswert setzt, sich dessen rechtsgeschäftlicher Bedeutung aber nicht bewusst ist? Klassisch diskutiert am Trierer Weinversteigerungsfall (BGHZ 91, 324): Ein Marktbesucher hebt auf einer Weinversteigerung die Hand, um einen Bekannten zu grüßen, und wird daraufhin vom Auktionator als Bieter behandelt.

Willenstheorie (ältere Auffassung)

Ohne Erklärungsbewusstsein fehlt dem Handelnden der Wille, überhaupt rechtsgeschäftlich zu handeln; es liegt schon tatbestandlich keine Willenserklärung vor, sodass eine Anfechtung gar nicht erst nötig ist – der Handelnde ist von vornherein nicht gebunden.

H.M. (potentielles Erklärungsbewusstsein)

Wer bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten als Willenserklärung verstanden werden durfte, muss sich – wenn der Empfänger es auch tatsächlich so verstanden hat – daran festhalten lassen. Der Vertrauensschutz des redlichen Empfängers wiegt schwerer als das bloß fehlende Bewusstsein des Erklärenden; diesem bleibt aber die Anfechtung entsprechend § 119 Abs. 1 BGB.

Klausurtipp: Nach heute ganz herrschender Meinung ist eine Willenserklärung auch ohne aktuelles Erklärungsbewusstsein wirksam, wenn der Erklärende fahrlässig nicht erkannt hat, dass sein Verhalten als rechtsgeschäftliche Erklärung aufgefasst werden konnte (potentielles Erklärungsbewusstsein). Er kann sich davon aber entsprechend § 119 Abs. 1 BGB lösen und muss dann den Vertrauensschaden des Erklärungsempfängers nach § 122 BGB ersetzen.

Häufiger Klausurfehler

Geschäftswille und Erklärungsbewusstsein nicht verwechseln

Beide Elemente gehören zum subjektiven Tatbestand der Willenserklärung, haben aber ganz unterschiedliche Folgen, wenn sie fehlen. Fehlt nur der Geschäftswille, ist die Willenserklärung unproblematisch wirksam und lediglich unmittelbar nach § 119 BGB anfechtbar. Fehlt dagegen das Erklärungsbewusstsein, ist schon die Wirksamkeit der Willenserklärung selbst umstritten: Nach h.M. (potentielles Erklärungsbewusstsein) ist sie zwar ebenfalls wirksam, aber nur entsprechend (analog) § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar – mit der zusätzlichen Folge, dass der Anfechtende dem Erklärungsempfänger nach § 122 BGB dessen Vertrauensschaden ersetzen muss.

Beispiel: Wer bewusst eine Bestellung abgibt, sich dabei aber im Produkt vertut, dem fehlt nur der Geschäftswille – § 119 BGB gilt unmittelbar. Wer dagegen wie im Trierer Weinversteigerungsfall gar nicht weiß, dass sein Verhalten überhaupt als rechtsgeschäftliche Erklärung gedeutet werden kann, dem fehlt das Erklärungsbewusstsein – hier hilft nach h.M. nur eine Anfechtung entsprechend § 119 Abs. 1 BGB.

Fallstudie: Der Gruß auf der Wohltätigkeitsauktion

Auf einer Wohltätigkeitsauktion in einem Hamburger Hotel wird ein Gemälde versteigert. Der Kunstliebhaber Tobias sitzt in der letzten Reihe. Als er seine langjährige Bekannte Frau Ahlers am Eingang entdeckt, hebt er kurz die Hand, um sie zu grüßen. Der Auktionator deutet dies als Gebot über 800 Euro und erteilt Tobias den Zuschlag. Tobias hatte zu keinem Zeitpunkt vor, mitzubieten, und bemerkt sein Missverständnis erst, als ihm die Rechnung zugestellt wird.

Schritt 1 / 2
Mittel

Liegt in dem Handheben von Tobias überhaupt eine Willenserklärung, obwohl ihm nicht bewusst war, dass sein Verhalten als Gebot verstanden werden könnte?

Meistere den Meilenstein oben, um weiterzumachen.