Lektion 4 von 5

Zugang unter Abwesenden, Widerruf und Tod

Zugang unter Abwesenden

Schwieriger wird es, wenn ihr euch nicht gegenübersteht – klassischerweise beim Brief. Die Erklärung liegt dann vielleicht schon in deinem Briefkasten, aber du hast sie noch nicht gelesen. Zählt sie trotzdem schon als zugegangen? Genau darüber streiten sich Rechtsprechung und Literatur seit Langem.

Streitstand

Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden

Wann genau geht eine Willenserklärung unter Abwesenden gemäß § 130 Abs. 1 BGB zu, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dieser aber noch keine tatsächliche Kenntnis hat – etwa bei nächtlichem Einwurf in den Briefkasten?

Vernehmungstheorie

Zugang erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme. Überzeugt nicht, weil der Erklärende dann vom Zufall abhängig wäre, ob der Empfänger seine Post überhaupt liest.

Machtbereichstheorie (h.M.)

Zugang, sobald die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen war – bei Briefkästen also mit der nächsten üblichen Leerung.

Klausurtipp: Nach ganz herrschender Meinung kommt es auf die übliche Kenntnisnahmemöglichkeit an, nicht auf die tatsächliche Kenntnis – wer im Urlaub ist, kann sich nicht auf verspäteten Zugang berufen.

Häufiger Klausurfehler

Zugang ≠ tatsächliches Lesen

Ein häufiger Fehler ist die Annahme, eine Willenserklärung sei erst zugegangen, wenn der Empfänger sie tatsächlich gelesen hat. Nach der ganz h.M. (Machtbereichstheorie) kommt es aber nur auf die objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen an – nicht darauf, ob und wann der Empfänger tatsächlich hinschaut. Auf die tatsächliche Kenntnis (Vernehmungstheorie) stellt § 130 Abs. 1 BGB nach h.M. gerade nicht ab.

Beispiel: Wirft der Vermieter die Kündigung am Sonntagabend in den Briefkasten des im Urlaub befindlichen Mieters, geht sie trotzdem mit der nächsten üblichen Leerung zu – der Mieter kann sich nicht darauf berufen, er habe erst nach seiner Rückkehr zwei Wochen später tatsächlich davon Kenntnis genommen.

Zugang unter Einschaltung von Hilfspersonen

In der Praxis nimmst du selten persönlich entgegen, was an dich gerichtet ist – ein Familienmitglied nimmt den Brief an, eine Kollegin liest die E-Mail zuerst mit, oder eine dritte Person überbringt die Erklärung erst auf den letzten Metern. Für drei typische Konstellationen mit einer solchen Hilfsperson hat sich eine feste Einordnung herausgebildet, die du klar auseinanderhalten solltest, weil an jeder ein anderer Zugangszeitpunkt hängt. Eine dieser drei Figuren, der Empfangsvertreter, trägt den Begriff der schon im Namen – die eigenständigen Regeln dazu lernst du erst in einer späteren Unit; für den Zugang reicht dir schon: Was er empfängt, empfängt in diesem Moment unmittelbar auch die vertretene Person.

Definition

Empfangsvertreter

Eine Person mit rechtsgeschäftlich erteilter Vertretungsmacht zur Entgegennahme von Erklärungen (§ 164 Abs. 3 BGB). Der Zugang beim Empfangsvertreter wirkt unmittelbar und ohne weitere Zurechnungsfrage für den Vertretenen, ganz wie bei jeder anderen Stellvertretung.

Definition

Empfangsbote

Eine Person, die nach der Verkehrsanschauung als geeignet und ermächtigt anzusehen ist, Erklärungen für den Empfänger entgegenzunehmen, ohne selbst Vertretungsmacht zu haben. Sie steht in der Risikosphäre des Empfängers: Der Zugang tritt bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit der Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist – unabhängig davon, ob tatsächlich (und wann) weitergeleitet wird.

  • Familienangehörige oder Mitbewohner, die zu Hause die Post entgegennehmen
  • Das Empfangspersonal oder die Sekretärin im Geschäftsbetrieb
  • Ein Briefkasten oder ein Postfach als Empfangseinrichtung, sobald die Erklärung eingelegt ist
Definition

Erklärungsbote

Eine Person, die eine Erklärung im Auftrag des Erklärenden überbringt, ohne nach der Verkehrsanschauung als zur Entgegennahme für den Empfänger geeignet oder ermächtigt zu gelten. Sie steht deshalb noch in der Risikosphäre des Erklärenden: Der Zugang tritt erst mit der tatsächlichen Weiterleitung an den Empfänger (oder dessen Empfangsvertreter bzw. -boten) ein.

Übersicht

Zugang unter Einschaltung von Hilfspersonen

Wer als Mittelsperson eingeschaltet ist, entscheidet, wessen Risikosphäre für eine verzögerte oder unterbliebene Weiterleitung greift.

Empfangsvertreter§ 164 Abs. 3 BGBEmpfangsbotegeeignet und ermächtigtErklärungsbotenicht geeignet oder nichtermächtigtZugang beim Vertreterwirkt unmittelbar fürden VertretenenZugang, sobald nachdem gewöhnlichenVerlauf mitWeiterleitung zurechnen istZugang erst beitatsächlicherWeiterleitung an denEmpfänger
Keine Zurechnungsfrage – normale StellvertretungRisikosphäre des EmpfängersRisikosphäre des Erklärenden

Der Klausur-Trick liegt in der Reihenfolge: Erst prüfst du, ob überhaupt eine Hilfsperson eingeschaltet ist, dann ordnest du sie einer der drei Figuren zu – und erst danach bestimmst du den Zugangszeitpunkt nach dem für diese Figur geltenden Maßstab. Wer diese Zuordnung überspringt und direkt mit der Machtbereichstheorie von eben rechnet, übersieht regelmäßig, dass bei einem bloßen Erklärungsboten gerade nicht der Machtbereich des Empfängers, sondern die tatsächliche Weiterleitung entscheidet.

Eselsbrücke

Bote-Merksatz

Der Empfangsbote gehört zum Empfänger – deshalb reicht schon die übliche Weiterleitungsmöglichkeit für den Zugang. Der Erklärungsbote gehört zum Erklärenden – deshalb zählt erst die tatsächliche Weiterleitung. Wessen Sphäre die Hilfsperson zuzurechnen ist, verrät meist schon ihr Name.

Zugangsvereitelung und Widerruf (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB)

Manchmal überlegst du es dir kurz nach dem Abschicken anders. Nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB wird die nicht wirksam, wenn dem Empfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Du kannst deine Erklärung also noch stoppen, solange der Widerruf den Empfänger mindestens genauso schnell erreicht wie die ursprüngliche Erklärung selbst – in der Praxis meist nur möglich, wenn du einen schnelleren Übermittlungsweg wählst, etwa wenn du dem per Post versandten Brief noch mit einem Anruf zuvorkommst.

Der umgekehrte Fall ist ärgerlicher: Was, wenn der Empfänger den Zugang absichtlich verhindert – etwa indem er die eines Einschreibens verweigert, obwohl er genau wusste, dass eine wichtige Erklärung kommt, zum Beispiel eine Kündigung? Verhindert der Empfänger den Zugang treuwidrig, wird er nach den Grundsätzen der Zugangsvereitelung so behandelt, als sei ihm die Erklärung zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem sie ohne die Vereitelung zugegangen wäre. Sich einer unangenehmen Erklärung durch Wegducken zu entziehen, funktioniert rechtlich also nicht.

Tod oder Geschäftsunfähigkeit nach Abgabe (§ 130 Abs. 3 BGB)

Was passiert, wenn der Erklärende zwischen Abschicken und Ankommen der Erklärung stirbt oder plötzlich geschäftsunfähig wird – zählt die Erklärung dann noch? Ja: Stirbt der Erklärende nach Abgabe der Willenserklärung oder wird er geschäftsunfähig, bleibt die Wirksamkeit der Erklärung davon unberührt (§ 130 Abs. 3 BGB). Sie geht also trotzdem wirksam zu und entfaltet ihre Rechtswirkung gegenüber den Erben beziehungsweise dem gesetzlichen Vertreter. Stell dir vor, jemand verschickt noch am Sterbebett eine Erklärung – der Rechtsverkehr soll sich auf einmal abgegebene Erklärungen verlassen können, ohne im Nachhinein den Gesundheitszustand oder das Fortleben des Absenders prüfen zu müssen.

Zugang gegenüber Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen (§ 131 BGB)

Und wenn nicht der Absender, sondern der Empfänger noch nicht voll geschäftsfähig ist – zum Beispiel ein Kind oder eine Person unter Betreuung? Ist der Empfänger geschäftsunfähig, geht ihm eine Willenserklärung erst mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter zu (§ 131 Abs. 1 BGB) – er selbst kann rechtserhebliche Erklärungen naturgemäß nicht entgegennehmen, genauso wenig, wie ein Kleinkind einen Mietvertrag verstehen könnte. Bei einem beschränkt Geschäftsfähigen – meistens einer minderjährigen Person, die noch nicht volljährig ist (mehr dazu in der nächsten Unit) – gilt nach § 131 Abs. 2 S. 1 BGB zunächst dasselbe: Auch ihr gegenüber wird die Erklärung grundsätzlich erst mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter wirksam. Nur ausnahmsweise wird sie schon mit Zugang bei ihr selbst wirksam (§ 131 Abs. 2 S. 2 BGB): wenn sie ihr lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt (vereinfacht: Sie stellt sie ausschließlich besser, ohne ihr zugleich irgendeine Pflicht aufzuerlegen – den genauen Test dafür lernst du in der nächsten Unit) oder der gesetzliche Vertreter bereits seine Einwilligung erteilt hat. Das ist eine Klausur-Schnittstelle zur Geschäftsfähigkeit der nächsten Unit, die in Fällen mit minderjährigen Empfängern gerne übersehen wird – merk sie dir schon jetzt.

Fallstudie: Das Oldtimer-Angebot

Verkäufer Thomas Reinhardt wirft am Freitagabend um 22 Uhr höchstpersönlich ein schriftliches Angebot zum Verkauf seines Oldtimers in den Hausbriefkasten von Frau Silke Nowak ein. Frau Nowak leert ihren Briefkasten gewöhnlich jeden Morgen gegen 8 Uhr, ist an diesem Wochenende jedoch verreist und liest den Brief erst am Montagmorgen. Bereits am Samstagmorgen erleidet Herr Reinhardt einen tödlichen Herzinfarkt. Seine Erben fragen sich nun, wann das Angebot zugegangen ist und ob es durch seinen Tod unwirksam geworden ist.

Schritt 1 / 2
Mittel

Wann ist das Verkaufsangebot des Herrn Reinhardt gegenüber Frau Nowak zugegangen?

Meistere den Meilenstein oben, um weiterzumachen.