Auslegung von Willenserklärungen
Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB)
Natürliche Auslegung und falsa demonstratio non nocet
Bisher haben wir angenommen, dass klar ist, was jemand mit seiner Erklärung eigentlich gemeint hat. In der Realität ist das oft nicht so eindeutig – Formulierungen sind missverständlich, mehrdeutig oder schlicht falsch gewählt. Deshalb brauchst du ein Werkzeug, um den rechtlich maßgeblichen Inhalt einer Erklärung zu ermitteln: die Auslegung.
Auslegung
Die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen Inhalts einer Willenserklärung. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; § 157 BGB verlangt darüber hinaus, Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der einfachste Fall zuerst: Verstehen beide Parteien eine Erklärung übereinstimmend in einem bestimmten Sinne, gilt dieser gemeinsame Wille – selbst wenn er vom objektiven Wortlaut der Erklärung abweicht. Diesen Grundsatz nennt man falsa demonstratio non nocet: Die falsche Bezeichnung schadet nicht. Stell dir vor, du und eine Freundin nennt euren gemeinsamen Kater seit Jahren nur bei einem falschen Spitznamen aus einem Insider-Witz – für euch beide ist völlig klar, wer gemeint ist, obwohl der Name objektiv nicht stimmt. Genau so ein Auseinanderfallen von Wortlaut und übereinstimmend Gewolltem ist rechtlich unschädlich, weil es beim Rechtsgeschäft allein auf den wirklichen Konsens der Parteien ankommt, nicht auf die Semantik ihrer Worte.
Zwei Kaufleute einigen sich in einem alten, berühmten Fall über den Kauf von „Haakjöringsköd“. Beide gehen dabei übereinstimmend davon aus, dass damit Walfleisch gemeint ist – tatsächlich bezeichnet das norwegische Wort aber Haifischfleisch. Trotzdem kommt ein Kaufvertrag über Walfleisch zustande, nicht über das objektiv korrekt übersetzte Haifischfleisch – denn beide Parteien meinten dasselbe, und genau das zählt.
Normative Auslegung und Empfängerhorizont
Meistens hast du in der Klausur aber keinen Blick in die Köpfe beider Parteien – du weißt nicht, was beide „wirklich“ wollten, sondern nur, was gesagt oder geschrieben wurde. Stimmen die Vorstellungen der Parteien nicht überein oder lässt sich ein übereinstimmender innerer Wille nicht feststellen, hilft dir die natürliche Auslegung nicht weiter. Dann wird normativ ausgelegt: Maßgeblich ist, wie ein objektiver, verständiger Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen musste (Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB). Es kommt also weder allein auf den inneren Willen des Erklärenden noch allein auf das tatsächliche Verständnis des Empfängers an, sondern auf einen objektivierten Maßstab – so, wie eine vernünftige dritte Person die Situation eingeschätzt hätte.
Klausurtipp: Die natürliche Auslegung geht der normativen stets vor. Wo ein tatsächlicher, übereinstimmender Parteiwille feststeht, ist für eine normative Auslegung nach dem Empfängerhorizont kein Raum mehr – dieser objektive Maßstab dient gerade nur dazu, den Inhalt einer Erklärung zu ermitteln, wenn der wirkliche Wille der Parteien nicht deckungsgleich oder nicht feststellbar ist. Prüfe deshalb immer zuerst, ob die Parteien übereinstimmend dasselbe gewollt haben, bevor du in die normative Auslegung nach dem Empfängerhorizont einsteigst.
Wollen schlägt Wortlaut
Erst fragen, was beide wirklich gemeinsam wollten (natürliche Auslegung) – erst wenn sich das nicht feststellen lässt, fragen, wie ein objektiver Empfänger es verstehen musste (normative Auslegung). Der Wortlaut kommt also erst an zweiter Stelle.
Nicht sofort in die normative Auslegung springen
Ein häufiger Klausurfehler ist es, bei der Auslegung einer Willenserklärung direkt zu prüfen, wie ein objektiver Dritter die Erklärung nach dem Empfängerhorizont verstehen musste – und dabei zu übersehen, dass zunächst die natürliche Auslegung zu prüfen ist. Steht ein übereinstimmender tatsächlicher Wille beider Parteien fest (falsa demonstratio non nocet), ist dieser maßgeblich; für die normative Auslegung nach §§ 133, 157 BGB bleibt dann kein Raum mehr, da sie nur einspringt, wenn ein übereinstimmender innerer Wille nicht feststellbar ist.
Beispiel: Ein Bearbeiter prüft in einer Klausur zum Kauf einer „antiken Standuhr“ sofort, wie ein außenstehender Dritter die Erklärung objektiv verstehen musste, obwohl der Sachverhalt ausdrücklich mitteilt, dass beide Parteien beim gemeinsamen Besichtigungstermin dieselbe konkrete Uhr vor Augen hatten. Richtig wäre gewesen, zunächst die natürliche Auslegung zu prüfen – der Vertrag kommt dann bereits danach über genau diese Uhr zustande, unabhängig vom objektiven Wortsinn.
Gärtnereichefin Frau Sander und Landschaftsgärtner Herr Otto besichtigen gemeinsam ihr Lager und einigen sich vor Ort mündlich über die Lieferung von „50 Fuhren Blähton“. Beide meinen dabei übereinstimmend die spezielle Substratmischung „TerraLeicht“. Im Branchenjargon vieler Gärtnereien wird sie fälschlich als „Blähton“ bezeichnet, obwohl es sich chemisch um ein anderes Material handelt. Als die Lieferung ansteht, weigert sich Frau Sander, „TerraLeicht“ zu liefern, und besteht darauf, echten mineralischen Blähton schulden zu müssen, weil im Gespräch nur das Wort „Blähton“ gefallen sei.
Ist der Vertrag zwischen Frau Sander und Herrn Otto über die Lieferung von „TerraLeicht“ zustande gekommen, obwohl beide im Gespräch das Wort „Blähton“ verwendet haben?
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